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Der Jude · 1919-01-01 · Heft 11 · p. 487

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Journal
Der Jude
Volume
4 (1919-1920)
Issue
Heft 11
Article
Nationale Minderheitsrechte der Juden
Date
1919-01-01
Page
487 (sequence 7)
Language
German
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Nationale Minderheitsrechte der Juden 487 Staats- oder für die nationalen Minderheiten das Nationalitätenrecht*), Wie jene die Inhalte des nationalen Lebens, ist dieses seine Form. Ebenso wie früher die religiöse Bindung in dieser Betrachtung nur nach ihrer politischen Potenz, nämlich ihrer soziologischen Funktion, das Judentum zu erhalten und die assimilierenden Tendenzen zu überwinden, nicht aber in ihrer inneren Bedeutung gewertet wurde, hat dies auch bezüglich der nationalen Werte zu geschehen. Wenn ich auf die Frage, wie ein Judentum in der Diaspora weiterhin möglich sei, geantwortet habe: durch nationales Bewußtsein und nationale Erziehung, so bedeutet dies die Annahme, daß diese nationalen Existenzmittel heute stärkere Machtpotenzen darstellen, als die früher genannten religiösen Faktoren. Und ebenso ist auch das Nationalitätenrecht gleich der religiösen Begrenzung durch das Ritualgesetz hier in dem Sinne zu verstehen, in dem Wilhelm Dilthey**) das Recht als eine „Funktion der äußeren Organisation der Gesellschaft" definiert und von dem er weiter sagt, daß es „die Machtsphären der Individuen***) im Zusammenhange mit der Aufgabe abmesse, welche sie innerhalb dieser äußeren Organisation gemäß ihrer Stellung in ihr haben". Noch deutlicher drückt der Soziologe und Staatsrechtslehrer Ludwig Gumplowiczf) das Wesen des Rechtes als Abgrenzung der einer Rechtspersönlichkeit zustehenden Machtbefugnisse aus: „Alles Recht ist nichts anderes als die von den um Macht und Einfluß im Staate kämpfenden sozialen Gruppen jeweils festgesetzte Grenze ihrer Herrschaf t und ihres Einflusses, aus welcher Feststellung die subjektiven Rechte sich ergeben. Diese Grenze aber wird je nach dem Wechsel der Macht dieser Gruppen bald hin, bald her geschoben. Letzteres gilt anscheinend nur vom Staatsrecht; im Grunde aber ebenso vom Privatrechte." *) Man vergleiche hiezu: Edmund Bernatzik, Über nationale Matriken, Wien, 1907, S. 34. „Es ist nicht zu leugnen, daß, wie ja oft betont wurde, eine gewisse Verwandtschaft, ja Konkurrenz zwischen beiden Empfindungen [nationaler und konfessioneller) besteht. Auch heute noch, da es in der zivilisierten Welt keine Nationalreligionen mehr gibt — etwa die jüdische ausgenommen. Ist doch, mag man es beklagen oder nicht, im gesellschaftlichen Leben der Gegenwart das nationale Gefühl in manchen Beziehungen an Stelle des religiösen getreten". S. 47, Note 44 weist Bernatzik auch darauf hin, daß auf früheren Kulturstufen, welche das Prinzip der individuellen Freiheit der Religion nicht kennen, die Konfession mit der Nationalität verschmilzt. Im Orient, in Rußland, auf dem Balkan, in Bosnien, haben sich die Begriffe nicht gesondert. — Vgl. ferner Josef von Eötvös, Die Nationalitätenfrage, Pest, 1865, S. 63; „Die Nationalität ist gleich der Religion Sache des Gemütes und gehört daher unter jene Gegenstände, welche nicht durch einen Machtspruch der Majorität, sondern nur durch gegenseitiges Einverständnis endgültig entschieden werden kann." Ferner Keleti in seinem Gutachten für den Petersburger Internationalen statistischen Kongreß X874: „La nationalite est un sentiment analogue a celui de la religion s'alüant au patriotisme, qui anime tout Tindividu et pouvant dependre du libre choix aussi bien que la patrie." — Schließlich auch Karl Renner, Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen, Wien, 1918, S. 111 (bzw. Rudolf Springer, Der Kampf der österreichischen Nationen um den Staat, Wien, 1902, S. 64): „Ist auch der Inhalt des konfessionellen und nationalen Lebens und Rechtes grundverschieden, so weist doch die formelle Rechtsabgrenzung — und nur diese kommt hier in Betracht — zwischen Konfession und Konfession, sowie zwischen Kirche und Staat fruchtbare Analogien auf." **•) Wilhelm Dilthey, Einleitung in die Geisteswissenschaften, S. 97. ***) Dilthey spricht nur vom Privatrecht, doch bezieht sich die Definition selbstverständlich auch auf die Kollektivpersönlichkeiten wie die Nation eine ist. t) Gumplowicz-Bischoff, Das österreichische Staatsrecht, Wien, 1907, S. 2.

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