Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 4 (1919-1920)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Familie als Element der Gemeinschaft
- Date
- 1919-01-01
- Page
- 222 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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222 Elijabu Rappeport: Erweiterung der Familie unbedingt notwendig, daß sich die Familie bewußt bleibe, daß es in der Gemeinde nicht allein gilt, dem engsten Familienegoismus zu Rechtsvortetlen zu verhelfen, sondern daß die Familie vor allem eine geschlechtliche Einheit ist» Die Angelegenheiten der Gemeinde, die solcherart von den Familien bestimmt werden, werden nicht wie in der Gegenwart -nur die bedingte Zukunftshältigkeit der auch jüngeren Gemeindeberater haben, sondern die absolute Zukunftstrunkenheit des Erbtriebs wird in den Gemeinden Zijons solcherart walten. Die Schulen, Bauten, Anstalten und Einrichtungen werden nicht dem Gegenwartserfolg allein offen sein, sondern stets wird im Mittel der Familie das Geschlecht sein bestimmendes Wort sprechen. Die Familie wird in Zijon Wirtschaftsgemeinschaft sein. Nun, das war sie immer und ist sie auch in Europa gegenwärtig. Aber die Familie in Zijon ist nicht die engumgrenzte Gemeinschaft von Eltern und Kindern allein, sondern die Gemeinschaft der zur Familie zusammengeschlossenen Freundes- oder Wirtschaftskreise, die oft nicht klein sein werden, zusammen mit eventuell mehreren Waisen oder Kindern mit nur Müttern, oder Kindern mit nur Vätern und deren Vätern, auch zusammen mit den in der Gemeinde längere Zeit weilenden Jugendlichen, die in der Gemeinde zur Erlernung bestimmter Fertigkeiten in Schulen oder Betrieben sind. Diese je nach ihrem Ort und ihren Umständen größere oder kleinere Menschengruppe hat eine wirtschaftliche Einheit zu bilden. Nicht nur Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einheitlichen Haushaltes, sondern produktive Wirtschaftsgemeinschaft Handelt es sich um eine Landwirtschaft, so wird, dem Wesen des Betriebes entsprechend, die Familie wohl größer sein als bei den Familien der Städte. Vor allem wichtig ist die Familie als Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie als Familie eine Fabrik in Betrieb hält. Je nach Größe der Fabrik können mehrere Familien an der einen Fabrik verbunden sein, oder es kann eine einzige daran beteiligt sein. Wichtig ist nur, daß jeder Arbeiter der Fabrik genau so Anteil an der Familie hat wie der Unternehmer oder Initiator. Nicht, daß die erwirtschafteten Geldbeträge genau gleiche sind, ist so wesentlich, als daß sie innerhalb einer Familie nach wohlnormierten Familienrechtsbestimmungen verteilt sind. Die Arbeitergenossenschaft ist ja eine Hätschelidee unserer Zeit. Ihr fehlt aber das eigentliche Band der Geschlossenheit, solange es sich nur um eine Erwerbsgenossenschaft handelt und nicht die Bindungen auf eine natürlichere Quelle rückgeleitet sind, als es die Erwerbsgleichheit darstellt. Die gemeinsame Familienküche darf nicht der Gipfel der Familienökonomie sein, wenn sie auch womöglich ein Ausdruck der Gemeinsamkeit sein soll. (Wichtiger als die gemeinsame Küche ist der gemeinsame Tisch, denn er bindet mächtiger.) Die schwere Frage, wie weit die Hausgenossen der Familienwirtschaft steuerpflichtig sind, läßt sich nicht der Erfahrung vorwegnehmen, sondern nur grundsätzlich aussprechen, daß bei Wahrung wirtschaftlicher Eigenrechte sämtliche Glieder einer Familie einander wirtschaftlich verpflichtet sind. Es darf nicht sein, daß Teile der Familie in Dürftigkeit leben, während andere Überfluß zur Seite legen. Die gesetzliche Regelung dieser Verhältnisse wird nicht leicht sein, aber in ihrer Schwierigkeit liegt keine Unmöglichkeit. Ihre Möglichkeit aber ruht nicht in gesetzlichen Bindungen, sondern in dem Geist wahrer Gemeinschaft, aus dem Zijon allein aufgebaut werden kann.