Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 4 (1919-1920)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Familie als Element der Gemeinschaft
- Date
- 1919-01-01
- Page
- 220 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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220 Elijahu Rappeport: gezählt werden. Da hat der Einzelne, der nur die allerpersönlichsten Interessen zu vertreten hat, dieselbe Stimmenmacht, wie das Haupt einer Familie von acht Personen. Krasser kann sich Geschlechtsferne und Mangel an Erbsinn nicht in Formen gießen. Lächerlicher kann „demokratische" Politik nicht getrieben werden. II. Wege zu Zijons Aufbau durch die Familie. Die Grundsteine, aus denen Zijon aufgebaut werden wird, sollen nicht Einzelwesen, sondern Familien sein. Es wird die Gemeinde und die Gemeinschaft aller Gemeinden nicht aus so und so vielen Seelen zusammengesetzt sein, sondern aus so und so viel Familien. Dabei kann den einzelnen Familien nicht gleiches Gewicht zugemessen werden, denn nach Art und Zahl, mindestens aber nach der Zahl der Familienmitglieder, muß sich auch das Gewicht der Familie bestimmen. Die Familie wird nach außen repräsentiert und vertreten von demjenigen Familienhaupt, das die Familie selbst bestimmt. Ein klargesprochenes Bestimmungsrecht entscheidet, in welcher Weise^dieses Familienhaupt bestimmt werden darf. Denn als Familienhaupt kann nicht allein Vater oder Mutter oder eines der erwachsenen Kinder angesehen und bestimmt werden, sondern auch ein Schwiegervater oder sonst ein Verwandter der Familie, der selbst auch entweder Repräsentant seiner engeren Familie ist oder keine eigene engere Familie hat. Auch ein Nichtverwandter, der Familie Eingeschlossener kann ihr Repräsentant sein. Jeder Jude, sofern er bestimmend auf die Gerrieindeangelegenheiten einzuwirken denkt, gehört einer Familie an. Sei es, daß er selbst als Familienvater das Haupt einer Familie ist, sei es, daß er der Familie seiner Eltern, wenn diese in derselben Gemeinde leben, angehört. Vor allem wichtig ist es aber, daß auch in den häufigen Fällen, da er als Einzelner entweder Verwandte in der Gemeinde nicht hat, oder seinen Verwandten sich nicht anschließen mag, daß auch in diesen Fällen, um Einfluß auf die Gemeindeangelegenheiten zu haben, es unerläßlich notwendig ist, daß er einer Familie eingeschlossen ist. Ein solcher _ Freund der Familie oder Hausgenosse, deren jede Familie nach ihren Kräften und Interessen eine größere oder geringere Anzahl hat, hat in der Familie Rechte und gegen die Familie Pflichten, die ein einheitliches Gesetz bestimmt. Er ist und bleibt der Familie, in die er eingeschlossen ist, wirtschaftlich und rechtlich so lange verbunden, bis gegenseitiges Übereinkommen die Verbindung löst. Ich sagte: einer Familie „eingeschlossen", und nicht „angeschlossen" und ich sprach von gegenseitigem Übereinkommen bei Lösung dieses Einschlusses. Eingeschlossen muß der Freund sein, weil der bloße Anschluß nicht die genügende Bindung wäre, um dadurch schon Anspruch auf politische Rechte zu haben. Gegenseitig muß die Übereinkunft der Bindung und Lösung sein, weil diese Bindung nicht allein eine gemeinschaftsformale ist, sondern sie ist auch eine wirtschaftliche und in ähnlicher Weise verpflichtend wie Ehe. Der politische Repräsentant einer Familie kann auch ein Freund der Familie sein. Der gestaltungsfeige Blick des Modernen wird sich nun sogleich empören und meinen, dies sei die Forderung und Erzwingung von Freundschaften, und Freundschaft lasse sich nicht erzwingen, sondern ereigne sich gnadenweise, glückhaft. Wohl ist dies so richtig. Wohl ist Freundschaft in ihrem strengen Sinne nicht dasjenige, das durch Gesetze gebaut werden kann, aber hier soll es nicht um Freundschaft in ihrem individualistischen Sinn gehen, sondern um