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Der Jude · 1919-01-01 · Heft 1-2 · p. 29

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Journal
Der Jude
Volume
4 (1919-1920)
Issue
Heft 1-2
Article
Die Erbpacht
Date
1919-01-01
Page
29 (sequence 5)
Language
German
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Die Erbpacht 29 muß die Erbpacht einerseits den Erbpächtern das Gefühl des dauernden sicheren sicheren Besitzes geben, andererseits dem Obereigentümer Einfluß genug auf das Schicksal des von ihm vergebenen Landes gestatten, so daß sein Eigentum noch wirklich reelles Recht bleibt und nicht ein Schattendasein führt. Diese ihr eigene Harmonie bewahrte die antike Erbpacht bis zu ihrem Untergang, über dessen Ursachen ich noch weiter sprechen werde. Die Erbpacht der Antike war eine „öffentliche" Erbpacht; denn die Obereigentümer waren öffentliche Gemeinschaften (Staat, Gemeinde, öffentliche Korporationen). Die auf den kaiserlichen Domänen angewandte Erbpacht (Jus emphyteuticum) stand von Anfang an der öffentlichen Erbpacht näher als der privaten. Sie endete dementsprechend damit, daß sie die für sie charakteristische Steigbarkeit des Kanons verlor und sich der öffentlichen Erbpacht (Jus perpetuum) vollständig assimilierte. Das Jus emphyteuticum, die auf den Kaiserdomänen angewandte Form, und das Jus perpetuum, die Form der öffentlichen Erbpacht auf den Staatsgütern, treten uns im Codex Justinianus als einheitliche Institution entgegen*). Um den tiefen Unterschied zwischen der privaten und der öffentlichen Erbpacht zu begreifen, vergegenwärtige man sich, daß dem öffentlichen Obereigentümer die ganze Intensität des privaten Vererbpächters zur Vertretung der eigenen egoistischen Interessen fehlt, daß er im Erbpächter nicht nur die auszubeutende Vertragsseite, sondern eigene Glieder sieht, deren Wohl und Gedeihen die Grundlage seiner Existenz ist. Der private Verpächter aber ist immer geneigt, über dievihm gestellten Schranken hinauszugehen und seine wirtschaftliche oder politische Übermacht in seinem wirtschaftlichen Interesse auszunützen. Die Erbpacht der Antike war wie gesagt, zu überwiegendem Teile öffentliche Erbpacht. Das Vorhandensein privater Erbpachtformen war zum Teil schuld an dem Untergang der antiken Erbpacht, denn die Einführung der Schollenpflichtigkeit (des Kolonats), zugunsten der privaten Vererbpächter vedeutete den Untergang der antiken Erbpacht. Einige erklärende Worte dazu: Die Sicherheit des Besitzes, welche die Erbpacht dem Bebauer des Bodens ihrem Wesen nach geben muß, ist nur dort möglich, wo der Bauer über seine eigene Person frei verfügen kann. Dort aber, wo er selbst Besitz eines andern ist, können ihm noch so viele gewährte dingliche Rechte an seinem Boden diese Sicherheit nicht geben. Im Wesen der Erbpacht liegt es also, daß sie ein rein dinglicher Vertrag ist, frei von allen personenrechtlichen Elementen. Jede persönliche Abhängigkeit des Pächters vom Obereigentümer bedeutet den Untergang der Erbpacht Die Einführung der Schollenpflichtigkeit der kleinen Erbpächter im römischen Reiche bedeutete den Untergang der antiken Erbpacht; denn der Erbpächter wurde zum Hörigen. Die Erbpacht entstand im Mittelalter wieder und war bis in die Neuzeit hinein eine der häufigsten Formen des Bodenbesitzes. Die Ursachen ihres Wiederentstehens sind denen, welche die Erbpacht der Antike schufen, gleich. Die Kirche suchte ihren ausgedehnten Besitz zu verwerten, ohne ihr Obereigentum am Grund und Boden aufzugeben, denn dieser war ja im Mittelalter die Grundlage der sozialen Macht und Geltung, auf die sie nicht verzichten konnte* Der sich in Europa wieder ausdehnende Weinbau schuf die erste Form der mittelalterlichen Erbpacht, die Weinleihe. Die Kolonisation Norddeutschlands durch *) Sohm, Institutionen des römischen Rechts,

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