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Der Jude · 1919-01-01 · Heft 1-2 · p. 28

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
4 (1919-1920)
Issue
Heft 1-2
Article
Die Erbpacht
Date
1919-01-01
Page
28 (sequence 4)
Language
German
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28 Nathan ben-Nathan: In Italien spielte die Erbpacht eine große Rolle bei der inneren Kolonisation der Gemeinden. Die letzteren vergaben ihre unbebauten Ländereien „praedia rustica" gegen einen Jahreszins (vectigal) in Erbpacht. Bei der eintretenden Ausdehnung des römischen Reiches fielen dem Staate große unbebaute, aber kulturfähige Flächen zu. Der sich immer steigernde Bedarf Roms und Italiens an Getreide legte der Regierung die Notwendigkeit der inneren Kolonisation zwecks Gewinnung der nötigen Menge von Nahrungsmitteln nähe. Auch die Frage der Unterbringung des aus Italien auswandernden Menschenüberschusses forderte gebieterisch eine Lösung. Eine Kolonisation setzte auch ein. So vor allem die Kolonisation der an den afrikanischen Flüssen liegenden fruchtbaren Täler, die in Rodung und Urbarmachung des Bodens mit Hilfe der angesiedelten italienischen Bauern bestand und unter weitester Anwendung der Erbpacht bestens durchgeführt wurde. Die damalige günstige Weltkonjunktur des Getreidehandels (große Unruhen in Italien und dauernde Aufstände in Roms Getreidekammer Ägypten) wurden gründlich ausgenutzt. Wie war aber die innere Gestaltung der Erbpacht in der Antike, worin kam ihr Wesen zum Ausdruck? Sie war, wie gesagt, eine Synthese der Rechte des primären Eigentümers (oft der Gemeinschaft, die auf ihren Boden nicht verzichten konnte und durfte) mit den Forderungen des tatsächlichen Besitzers. Der letztere wollte dem Boden, den er mit seinem Schweiße getränkt hatte, nicht als Fremder gegenüberstehen. Er verlangte sich ihm zu vermählen, ihm sich ewiglich zu verbinden. Ein Verzicht auf eine ganze Reihe von Rechten seitens des primären Eigentümers war die Voraussetzung. Er vergab den Boden meist zu ewiglichem Besitz, zuweilen auch zu zeitlichem (100 Jahre) an den Bauer.. Er verzichtete dabei auch auf sein Recht, die Bewirtschaftungsart des Bodens zu bestimmen. Dafür erhielt er vor allem einen jährlichen Kanon (Erbpachtzins) von seinem vergebenen Land. Der Kanon war öfters steigerbar. Verzichtete aber der Obereigentümer auf einen Teil seiner Rechte, um einen Fortschritt in der Landwirtschaft zu erzielen (wie bei der Kolonisation öder Gebiete) oder um eine von ihm erwünschte Struktur des Bauernstandes herbeizuführen (Ansiedlung von Kleinpächtern auf Gemeindeboden), so mußte er auch die Garantie haben, daß sein Ziel wirklich erreicht wurde und dauernd gesichert blieb. Diese Garantien lagen in der Gebundenheit und Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erbpächters über seinen Grund und Boden. Die Beschränkungen bezogen sich auf Parzellierung und Konsolidierung der Stellen, ihre Verpfändung und Verschuldung, zuweilen auch auf das Erbrecht bei den Erbpachtstellen. Manche Länder und Zeiten der Antike nahmen es mehr, manche weniger genau mit diesen Beschränkungen. Zu finden waren sie überall, denn sie waren die Garantie dafür, daß der Verzicht seitens des Vererbpächters nicht fruchtloser Weise geleistet und daß der unter Opfern geschaffene Bauernstand nicht bald wieder aufgesogen wurde. Der Obereigentümer behielt sich also ein dauerndes Beaufsichtigungsrecht zwecks Sicherung seines Eigentums wie auch zwecks Wahrung der geschaffenen Zustände vor. Der Beschränkung und Gebundenheit der Rechte des Obereigentümers steht diejenige des Erbpächters gegenüber. Die Erbpacht ist somit eine Form des gebundenen beschränkten Eigentums, bei der ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der beiden Vertragsseiten herrscht. Dieses Gleichgewicht verträgt keine bedeutenden Verschiebungen und ist durch das Wesen der Erbpacht selbst bestimmt. Deswegen

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