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Der Jude · 1919-01-01 · Heft 1-2 · p. 26

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
4 (1919-1920)
Issue
Heft 1-2
Article
Die Erbpacht
Date
1919-01-01
Page
26 (sequence 2)
Language
German
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26 Nathan ben-Nathan: die Identität zwischen dem Eigentümer und dem eigentlichen Bebauer des Bodens aufgehört hat oder auch niemals vorhanden war, wo die weitere Entwicklung der Landwirtschaft aber das Gewähren fester Besitzrechte an den eigentlichen Bebauer zur Voraussetzung hat und wo der Obereigentümer auf seine Rechte nicht ganz verzichten kann oder will (einerlei, ob aus privaten, egoistischen oder aus ideellen Gründen wie die Wahrung des Obereigentums der Nation oder des Staates am Grund und Boden). Zweitens dort, wo die Kolonisation öder oder verödeter Gebiete vorgenommen werden muß. Schwere Opfer und Entbehrungen, intensive Arbeit und Kapitalinvestierungen sind die Voraussetzungen und Begleiterscheinungen jeder Kolonisation, zu denen die Kolonisten nur dann bereit sind, wenn ihnen die Sicherheit gegeben wird, daß sie und nicht andere die Früchte ihrer Mühe und ihrer Kapitalaufwendungen genießen werden. Drittens dort, wo es sich um die Kolonisation mittelloser oder wenig bemittelter Elemente handelt, die wohl mit der Arbeit ihrer Hände und dem Eifer ihrer Hingebung Wüsten in blühende Gärten zu verwandeln imstande sind, die aber keine Kapitalien besitzen, um das von ihnen anzubauende Land als Eigentum zu erwerben. Oft treten alle drei Ursachen gemeinsam oder in verschiedenen Kombinationen auf. So wenn es sich um die Kolonisation unfruchtbarer Provinzen mit Hilfe mittelloser Kolonisten handelt oder wo Gemeinden ihren Boden (Allmende) zur Arrondierung der Stellen ihrer landarmen Bürger verwenden. Die Erbpacht entstand als Synthese der entgegengesetzten Interessen des an seinem Eigentum festhaltenden primären Eigentümers und den Interessen des eigentlichen Bebauers des Landes, der treu der menschlichen Eigenart nur dort zu säen bereit ist, wo ihm die Ernte durch Gewährung fester Besitzrechte an seinem Boden gesichert ist. In Ägypten war der Staat oder sein zeitlicher Repräsentant der König, der Obereigentümer des Grund und Bodens, der ägyptische Landwirt aber bloßer Zeitpächter. Es sprach sich in diesem auch bei anderen Völkern und Ländern zu findenden Obereigentum der Gemeinschaft an Grund und Boden die Erkenntnis der besonderen Wichtigkeit aus, welche dem Grund und Boden als der Grundlage der Existenz der Gemeinschaft im Leben der letzteren zukommt, wie auch die geschichtliche Erinnerung, daß nur den vereinigten Kräften der Nation die Okkupation und Urbarmachung des Bodens möglich gewesen ist*). So war der König in Ägypten als Vertreter der Gemeinschaft der eigentliche Eigentümer des gesamten Grund und Bodens**). Der Landwirt war sein Zeitpächter, m. a. W. im zeitlichen Genüsse der der Gemeinschaft gehörenden ewigen Güter. Als der Weinbau sich ausdehnte, kam auch hierin eine Änderung; der Winzer mußte eine erhöhte Sicherheit erhalten, und diese Sicherheit des Besitzes gewährte ihm die „Weinleihe". Der Zeitpächter erhielt bei der Weinleihe feste dingliche Rechte an seinem Boden, die ihm den dauernden Genuß seines in Pflanzungen investierten Kapitals sicherten; es wurde ihm auch Steuerfreiheit für eine Anzahl (9 Jahre) gewährt. Die Weinleihe war aber nur die erste der sich entwickeln- *) Mögen auch Gumplowicz und die ihm nahestehenden Soziologen die Urbarmachung des Bodens auf die Unterwerfung des schwachen Stammes durch den stärkeren zurückführen, im Laufe der Zeit bildeten Sieger und Besiegter ein Volk und dieses Volk empfand das Vollbrachte als das Werk der gesamten nationalen Gemeinschaft. **) Ludwig Mitteis, Zur Geschichte der Erbpacht im Altertum (Abhandlungen der Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften. Bd. 20, 1903).

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