Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 4 (1919-1920)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Über die Grundlagen eines jüdischen Gemeinwesens
- Date
- 1919-01-01
- Page
- 21 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Über die Grundlagen eines jüdischen Gemeinwesens 21 schatten zusammenschließen. Niemals werden aus allen nur möglichen Richtungen zusammenströmende Menschen fähig sein, eine von dem Geiste der Brüderlichkeit getragene Gemeinschaft zu schaffen. Nur wenn sich in den palästinensischen Siedlungen als Stamm der Siedlungen Menschen zusammenfinden, die von früher Kindheit an durch gemeinsames Leben in einer Gemeinschaft (z. B. Volksheimgemeinde, Nachbarschaftsgilde usw.) schon im Galuth einander eng verbunden sind, wird eine für ein sozialistisches Zusammenleben erforderliche Gemeinsamkeit des Geistes innerhalb der Siedlungen entstehen. Dieser für jede Gemeinschaft oder Siedelung spezifische Geist kann sich aber nur bilden und entwickeln, wenn er unbehindert alle Lebenserscheinungen der Gemeinschaft durchfluten kann. Das bedeutet aber, daß jede Siedelung auf den im Seelischen liegenden Gebieten völlig autonom und unabhängig von Regierungseinflüssen eines übergeordneten Massenstaates ist, daß alle Angelegenheiten der Schule und des Tempels, der sozialen Hilfe der Menschen untereinander und der Gerichtsbarkeit der Siedlung (oder Stadt) selbst zur freien Gestaltung überlassen werden. — Nur eine so gestaltete Gemeinschaft, die das tote, mechanische Gebilde des heutigen Zentralstaates in allen Dingen, wo tiefste Menschlichkeit berührt wird, ausschaltet, wird einmal wieder den Zustand schaffen können, den wir ersehnen; echte Beziehungen von Mensch zu Mensch, aus denen wieder Freiwilligkeit erwächst: Freiwilligkeit der gegenseitigen Hilfe in der Not, bei Krankheit, Verarmung, bei Unterstützung von Witwen und Waisen usw. Fort mit dem in Europa üblichen System der staatlichen Zwangskrankenkassen, diesen Gerechtigkeitsautomaten, deren seelenloses Funktionieren gar nichts mehr zu schaffen hat mit dem Akte der Brüderlichkeit und der Nächstenliebe. — Die auf der Grundlage der Freiwilligkeit aufgebauten Institutionen der sozialen Hilfe, wie wir sie in den ostjüdischen Städten, in den Darlehnskassen, in den Vereinen zur Unterstützung der Armen, zur Pflege der Kranken usw. finden, müssen in den Siedlungen zu neuem Leben erweckt werden und würden bei der heiligen Bedeutung, die diese Einrichtungen z. T. noch in der Jugendzeit der heutigen Generation im Osten besaßen, bald wieder tief im Volke Wurzel schlagen können. Freiwilligkeit bei der Anteilnahme des einzelnen Bürgers an kulturellen Einrichtungen. Kein Schulzwang, kein Abgabenzwang für öffentliche Einrichtungen. Bildung von Brüderschaften und Gesellschaften, zu denen sich Interessenten, auch die anderen Gemeinschaften umfassend, freiwillig zusammenschließen. Größere kulturelle Aufgaben, wie die Schaffung von Volkshochschulen oder Kunstakademien oder Museen usw., würden von einer Anzahl gleichgesinnter Siedlungen, die sich zu diesem Zweck zusammenschließen, bewerkstelligt werden. Freiwillige Unterordnung unter dem Richtspruch des Richters. Das Amt des Richters liegt in Händen von der Gemeinschaft gewählter Richter und nicht in der Hand eines entseelten Berufsbeamtentums, welches die Berechtigung, zu verurteilen, wahrlich nicht seiner sittlichen Überlegenheit zu verdanken Pflegt. Fort mit Gefängnissen und Zuchthäusern, diesen „von den Staaten eingerichteten Verbrecherhochschulen", nach deren Absolvierung noch niemals ein asozial gerichtetes Individuum ein besseres Glied der Gesellschaft wurde. — Die Befolgung der Gesetze wird gemäß der jüdischen Tradition nicht durch Maßregeln irgend einer körperlichen Gewalt, von Polizei oder Militär erzwungen. Hinter dem Gesetzgeber und dem Richter steht keine andere Macht, um die Be-