Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 4 (1919-1920)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Über die Grundlagen eines jüdischen Gemeinwesens
- Date
- 1919-01-01
- Page
- 17 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Über die Grundlagen eines jüdischen Gemeinwesens 17 Wir erkennen: Die jüdische Gemeinschaft ist im Laufe der Jahrhunderte dem Geiste der alten jüdischen Gesetzgebung unverändert treu geblieben; dieser Geist kann nichts gemeinsam haben mit dem Geiste der heutigen Staaten Europas, weil die Voraussetzungen völlig andere sind. Das Dogma der letzteren, daß der Mensch von Natur aus schlecht sei, ein selbstsüchtiges, nur den eigenen Vorteil suchendes Wesen, ist grundverschieden von der jüdischen Auffassung vom Wesen des Menschen. Grade der Glaube, zu dem der Jude täglich in seinem Morgengebet sich bekennt, „Mein Gott, du hast eine reine Seele mir gegeben, die du auch in mir beschützest", grade dieser Glaube an das Gutsein des Menschen gab dem jüdischen Gesetzgeber die Kraft, nach der Vorlegung der Gemeinschaftsgesetze vor jeden Einzelnen seines Volkes hinzutreten mit den Worten: „Siehe, ich habe dir heute vorgelegt das Leben und das Gute, den Tod und das Böse — auf daß du das Leben und das Gute erwählest, und du und dein Same leben mögest." Entscheide dich. — Was kann diesem Geiste der freiwilligen sittlichen Entscheidung entgegengesetzter sein, als ein Staat, in dem wir heute leben, als ein Staat, in dem der Einzelne der sittlichen Entscheidung für das Wohl des Mitbürgers und der Gemeinschaft enthoben ist, wo die gerechte Tat nicht getan wird, weil Gott oder deine Menschlichkeit oder dein Gewissen sie fordert^ sondern — weil sie bei Nichterfüllung mit Gewalt erzwungen werden würde? 4. Es ist leicht zu ersehen, daß in den hier besprochenen Gemeinschaften zweierlei Bindungen die Menschen zu einer Einheit zusammenschlössen: eine irdische, körperliche und eine überirdische, geistige. Man lebte nicht, wie heute in den großen Städten, in einem Chaos von Häusern, deren Bewohner sich nicht einmal kennen, aneinander vorbei, sondern war durch nachbarliches Zusammenwohnen in einem begrenzten Raum miteinander verbunden. Man hatte gemeinsames Land und gemeinsame Werkzeuge. Man arbeitete gemeinsam oder traf einander bei der Arbeit, man hatte gemeinsame Stätten der Freude und der Trauer und betete gemeinsam an den Feiertagen. — In dem gemeinsamen Ideal und in der gemeinsamen Religion bestand die zweite Bindung, die überirdische, geistige. (Leider hat Kropotkin in seinem Buche diese Bindung als gemeinschaftsbilden- <ien Faktor weit unterschätzt; erst von Gustav Landauer ist der Einfluß der Religion auf das soziale Leben der mittelalterlichen Stadt und der Zünfte in das rechte Licht gesetzt worden.) Da der Gott gemeinsam war, hatten die Glieder der Gemeinschaft auch das gleiche Bewußtsein von Gut und Böse. Der Einzelne konnte sich noch den Gesetzen der Gemeinschaft und ihren Richtern freiwillig unterordnen, weil das Wertbewußtsein des Einzelnen sich mit dem Wertbewußtsein der Gemeinschaft deckte. Verstärkt wurde die Gemeinsamkeit des Geistes durch die Erziehung in der gleichen nationalen Tradition, in gleichen Sitten und in gleichen religiösen Formen. Man beugte sich freiwillig dem Gesetz, weil jeder Einzelne in der Gemeinschaft unbedingt die Autorität des Gesetzgebers, die Autorität Gottes anerkannte; so sanktionierte das Gesetz und die Strafe nur das soziale Empfinden des Einzelnen dem Mitbürger und der Gemeinschaft gegenüber. Denn Gesetz und seine Ahndung konnten nicht von außen m die Gemeinschaft hereingetragen, sondern mußten aus dem Herzen des Volkes selbst geboren werden. Dies ist der Sinn der jüdischen Gesetzgebung, im Gegensatz zu der heutigen, wie er sich besonders im 27. Kap. des 5. Buches Mose uns offenbart. Mose halte dem Volk die Gesetze verkündet. Nach der Veri/a.