Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 4 (1919-1920)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Über die Grundlagen eines jüdischen Gemeinwesens
- Date
- 1919-01-01
- Page
- 16 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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i6 Siegfried Lehmann: und eines jüdischen Gemeinschaftswesens darzulegen. Viele der nachstehend angedeuteten Institutionen bestehen auch heute noch unter den Ostjuden. Hatte z. B. ein Jude gegen einen anderen Juden eine Klage, so ging er zum Raw; zwei gute Juden der Gemeinde wurden meist noch zum Rechtspruch hinzugezogen. Der Kläger verlangt die Thorah, d. h. er verlangt einen Rechtsspruch, wie ihn die in der jüdischen Lehre niedergelegte göttliche Gerechtigkeit verkündet. Handelt es sich um einen Streitfall, dessen Entscheidung nicht im Bereiche des Raw, d. h. des jüdischen Schrifttums liegt, rufen die beiden Parteien je einen erfahrenen Juden, und diese wieder einen Dritten zur Urteilsprechung zusammen. Hinter dem Raw und hinter diesen gewählten Richtern stand keine andere Macht, als die der geistigen Autorität und der öffentlichen Meinung. Ein Fall, in welchem der Verurteilte diesem Rechtspruch sich nicht fügt, ist im Judentum etwas ganz Ungeheures, gar nicht zu Fassendes. In der jüdischen Gemeinschaft hat es niemals einen gesetzlichen Zwang gegeben, die Söhne in die Schule zu schicken. Und doch gibt es keinen noch so armen Juden im Osten, der seinen Sohn nicht von früh an in die Schule schickt. Es hat niemals einen Zwang gegeben, wie bei uns, die Gemeinschaft zu schützen. Und doch war jeder Jude bereit, mit Leib und Seele für sie einzutreten, wenn ihr Gefahr drohte. Es hat niemals einen Kranken- oder Invalidenversicherungszwang gegeben, und dennoch ist in normalen Zeiten wohl niemals ein Jude in der Judengasse gestorben, weil er zu arm war, sich einen Arzt zu holen oder sich zu pflegen oder Medikamente zu kaufen. Es hat niemals bei uns festgesetzte Steuern, die durch eine Polizei eingezogen wurden, für die gemeinnützigen Institutionen gegeben, für das Schulhaus, für den Tempelbau, für das Gemeindebad usw. Gibt es aber eine jüdische Gemeinde, die diese Institutionen nicht hat? Alle diese der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen wurden durch freiwillige Beteiligung aller durchgeführt, die nicht als Wohltätigkeit in unserem Sinne, sondern als selbstverständliche Pflicht angesehen wurde: die Fürsorge für die Armen, Witwen und Waisen, für die Kranken und Arbeitsunfähigen, die Erhaltung der Schulen, der Tempel, der Krankenhäuser, die Speisung und Bekleidung armer Kinder. Auch die weitverbreiteten ostjüdischen Darlehenskassen sind keine Schöpfungen einer Regierung, sondern sind aus dem Volke heraus aus dem Bedürfnis nach freiwilliger gegenseitiger Hilfe geboren worden. In der jüdischen Stadt zahlt jeder Jude als wöchentlichen Beitrag für diese Einrichtungen freiwillig so viel, wie seinem Verdienst gemäß ist Dabei war es mit dem Zahlen allein oft noch nicht getan. In Krankheitsfällen mußte man an dem Bett des Kranken Wache halten oder den weiten Weg zum Arzt zurücklegen. Das. Brot für die Armen mußte man oft selbst backen und die Kleider für sie selbst anfertigen. Die religiöse Pflicht, dem anderen.zu helfen und die Gewißheit, daß in der Not ihm selbst geholfen würde, führten zu diesem durch keine Gewalt geregelten sozialen Zusammenleben. — Zur Zeit der höchsten Blüte des Gemeinschaftslebens im Galuth im 17. Jahrhundert wurden das kulturelle Leben und alle Gemeinschaftsangelegenheiten geleitet durch den Judenlandtag, zu dem die einzelnen Gemeinden ihre Führer, die Rabbiner und Ältesten als ihre gewählten Vertreter schickten. Irgend eine Macht, die wir als Exekutive bezeichnen würden, stand hinter diesem Landtage nicht, und doch muß man annehmen, daß die Verordnungen von den Gemeinden und von den Einzelnen innegehalten wurden.