Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 569 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 569 zu den großen Seltenheiten, da kein Schwiegervater die Mitgift seiner Kinder zu Unternehmungen heranziehen würde, von denen er nicht im vorhinein überzeugt ist, daß sie von zufälligen Konjunkturen unabhängig und ebenso sicher wie nutzbringend sind, was allerdings von den allermeisten kommerziellen Transaktionen der Juden im Osten nicht gesagt werden kann. In der ersten Zeit des Kestessens steht der junge Ehemann dem geschäftlichen Getriebe wie überhaupt dem realen Leben der Gasse ganz fern. Besonders im ersten Jahr bleibt er ausnahmslos „frei für sein Haus und freue sich seines Weibes, das er genommen" (Deuteronomium 24. 5). Allmählich beginnt er sich für das Geschäftsgebaren, von dem er im Hause hört, zu interessieren. Etwa ein oder zwei Jahre, bevor die für das „Kestessen" bestimmte Zeit zu Ende geht, sucht der Schwiegervater den bis dahin bloß seiner Familie und vorzüglich dem „Lernen" lebenden Schwiegersohn allmählich in seine Unternehmungen einzuführen, um ihn schließlich selbständig handeln zu lassen, wobei er ihm aber stets auch künftighin als fachmännischer Berater und materielle Stütze, vornehmlich bei Erlangung von Krediten usw., zur Seite steht. Wenn sich der Eidam nun, oft sogar sehr intensiv, geschäftlich zu betätigen beginnt, so wird doch von seiten der Eltern stets darauf geachtet, daß er sein „Lernen" nicht vernachlässige und seine Arbeit derart einrichte, daß ihm täglich einige Stunden übrig bleiben, die dem Worte Gottes gewidmet sind. Diese Gewohnheit bleibt ihm dann fürs ganze Leben. Ein frommer, mehr oder weniger gelehrter, Ostjude macht sich stets täglich, selbst bei sehr vielen Geschäften» morgens oder am Abend für einige Stunden frei, die er sei es bei' einem Blatt „Gemureh" (Gemarah Talmud) oder bei sonstiger gelehrt-frommer Lektüre zubringt. Nach Beendigung der Kestzeit verläßt der Schwiegersohn mitsamt seiner Familie, insoferne die Schwiegereltern diese nicht weiter behalten wollen oder er selber bei ihnen nicht länger zu bleiben wünscht, mitunter auch um einem neuen Schwiegersohn Platz zu machen, das Haus des Schwiegervaters, um in sein eigenes zu ziehen und dessen Lasten selbständig zu tragen. Es kommt aber auch vor, daß ein Schwiegersohn selbst noch vor Beendigung der Kestzeit, sei es infolge verschiedenartiger Verstimmungen im Verhältnis zwischen Schwiegersohn und Schwiegereltern oder des beschaulich untätigen und abhängigen Lebens müde, freiwillig sich dazu entschließt, mit seiner Familie das Haus zu verlassen und ein eigenes Heim begründet; vorausgesetzt, daß seine Mittel oder Geschäfte ihm dies gestatten. In diesem Falle vergütet der Schwiegervater dem Schwiegersohn einen gewissen Betrag als Entschädigung für die noch nicht ausgenützte Kestzeit So sehr die Institution des Kestessens vom Standpunkte der spezifisch ostjüdischen Verhältnisse gesehen wohlverständlich und sogar begründet erscheint, trägt sie doch mitunter den Keim gewisser Gefahren in sich und wird oft für manche Familien und vornehmlich für viele kestessende Ehepaare von verhängnisvoller und geradezu katastrophaler Bedeutung. In erster Linie wächst, beim frommen Sinn der Ostjuden und der damit zusammenhängenden Fruchtbarkeit, in der Regel die Familienzahl des in sorgenlosem Dasein dahinlebenden jungen Ehepaares sehr rasch. Der Mann sieht sich bald als glücklicher Vater einer zahlreichen Kinderschar, bevor er sich noch Rechenschaft geben kann, ob er wohl die Möglichkeit habe und in der Lage sei,