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Der Jude · 1918-01-01 · Heft 12 · p. 564

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
3 (1918-1919)
Issue
Heft 12
Article
Die Bedeutung der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas
Date
1918-01-01
Page
564 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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564 Fritz Sternberg: Die Bedeutung.der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas dieser Institute kämen in europäischen Ländern die Staaten oder (so im allgemeinen für Erbbaurecht) die Gemeinden in Frage. Der Wirkungskreis der Gemeinden ist von Natur aus ein begrenzter; für die Erbpacht können sie kaum etwas anderes sein als ausführende Organe. Weiter geht ihre Wirksamkeit auf dem Gebiete des Erbbaurechts. So hat beispielsweise in Deutschland die Stadt Ulm in der Wohnungsfrage Außerordentliches geleistet; aber Ulm steht vereinzelt da, und die Auswirkung dieser Wohnungspolitik auf die Wohnungsweise außerhalb des Stadtbereichs macht sich bisher kaum bemerkbar. Die Wohnungsfrage für die Gesamtbevölkerung kann durch die Maßregel einzelner Städte kaum beeinflußt werden und könnte dies erst dann, wenn viele Städte sich zu gemeinsamem Vorgehen anschließen; davon war bisher nichts zu spüren. So bleiben die Staaten, das Reich; doch seine Regelung der Siedelung in Stadt und Land wird immer etwas Schematisches, Bureaukratisches an sich haben. Notwendigerweise, da bei der Größe der Aufgabe ein Eingehen auf individuelle Verhältnisse und Wünsche kaum möglich ist. In Palästina hingegen lassen sich — das eigentliche Land ist kleiner als die Provinz Schlesien — die Vorteile der staatlichen und gemeindlichen Regelung vereinigen; die Zentrale, die das Land für die Kolonien wie für die Städte kauft, kann die Vergebung der Ländereien an die einzelnen Einwanderer einheitlich und durchgreifend im Sinne unserer Ausführung regeln und kann gleichzeitig in Verbindung mit den anderen in Palästina tätigen Organisationen den individuellen Wünschen der neuen Ansiedler sehr entgegenkommen, da ihr Tätigkeitsbereich unschwer zu übersehen ist. Zudem standen und stehen unsere Organisationen zu den Einwanderern in einem ganz anderen Verhältnis als beispielsweise die Regierungen der europäischen Länder zu ihren Bürgern. Das Verhältnis ist ein viel persönlicheres, vertrauteres, vertrauensvolleres; das geht schon daraus hervor, daß man in den Kolonien stets vermieden hat, mit Streitigkeiten sich an die eigentlich zuständigen türkischen Gerichte zu wenden; konnten die Streitigkeiten in den Kolonien selbst nicht beigelegt werden, so wandte man sich an das Mischpat-Haschalom (Friedensgericht), eine von allen Organisationen gewählte Körperschaft, und fügte sich freiwillig und voll Vertrauen dessen Entscheidungen, obgleich ihm nicht die mindesten offiziellen Zwangsmittel zur Verfügung standen. Nicht anders lagen die Verhältnisse bei manchen wirtschaftlichen Fragen, die bei der Unvollständigkeit des türkischen Rechtes in der Behandlung wirtschaftlicher Probleme usw. nur als Privatsachen zu regeln waren. So gab es beispielsweise in der Türkei kein Hypothekarrecht, das modernen Ansprüchen genügt; in Tel-Awiw half man sich folgendermaßen: Dort sind die Hausbesitzer formell gar nicht die Besitzer des Bodens, denn nominell gehört ganz Tel-Awiw Herrn Jacobus Kann, Den Haag. Trotzdem hat der Jüdische Nationalfonds durch die Anglo Palestine Company einen Häuserbaukredit gegeben, der hypothekarisch gesichert ist und in 18 Jahren abgezahlt wird. s^Ean half sich mit einem internen Gemeindegrundbuch und mit einem Zusatzvertrage beim zuständigen Konsulat. Es geht auch das wirtschaftliche Leben in den jüdischen Kolonien seit Jahrzehnten ungestört seinen Gang und kein Kolonist entzieht sich seinen Verpflichtungen, trotzdem sein "Bodeneigentum nur im Grundbuch der Kolonie eingetragen ist, während im staatlichen Grundbuch der Boden der JCA-Kolonien größtenteils Baron Rothschild gehört.

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