Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Die Bedeutung der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 560 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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56o Fritz Sternberg: An anderer Stelle werde ich ausführlich über die Erfahrungen berichten, die man mit der Einführung des Erbbaurechtes in Deutschland und Österreich gemacht hat. Es ist eine bekannte Tatsache, daß das Erbbaurecht z. B. in England eine weit größere Verbreitung als in Deutschland hat. Einer der Gründe, die 'dazuführen, ist, daß in England wegen der großen Verbreitung dieses Instituts ein Markt für das Erbbaurecht besteht, somit ein fester Kaufpreis. In Deutschland ist es dagegen so wenig verbreitet, daß ein eventueller Verkauf wegen der Unsicherheit der Preisfestsetzung mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden ist und sich Private dadurch vielfach abschrecken lassen. So hindert — ein bedauerlicher Kreislauf — die geringe Ausdehnung dieser sozialen Formen ihre Weiterverbreitung ganz außerordentlich. Dieser Konsequenz gilt es in Palästina vorzubeugen, und so kommen wir zu dem Ergebnis, das wir mit der Einführung des Erbbaurechts in Palästina ebenso wenig warten dürfen, wie mit der Erbpacht, denn, abgesehen von allen anderen Gründen: sind erst einmal in Palästina die meisten Häuser im Privatbesitz, und haben sich die Palästinenser nach Reformierung des türkischen Rechts an bestimmte gesetzliche Wohnungssitten gewöhnt, so würden der Einführung des Erbbaurechts ganz außerordentliche, kaum zu überwindende Hemmnisse erwachsen und seine Verbreitung kaum größer sein als die in den- Ländern deutscher Zunge. So können wir als Ergebnis dieser Betrachtung feststellen, daß die Erbpacht — und dasselbe gilt von dem Erbbaurecht — unser Kolonisationswerk keineswegs mit sozialen Theorien oder Experimenten belastet und so seine Durchführung erschwert, sondern, daß im Gegenteil bei durchgehender Anwendung dieser Institution die Einwanderung beschleunigt, der Einwandererkreis erweitert werden kann. III. Bei durchgehender Anwendung, sobald wir wieder zu kolonisieren beginnen! Denn die Bedingungen für «allseitige schnellste Einführung der Erbpacht und des Erbbaurechts in den ersten Jahrzehnten nach dem Kriege in Palästina sind denkbar günstig. Der größte Teil des Landes, 98 Prozent, ist in arabischem Besitz, nur ein verschwindender Bruchteil, 2 Prozent des gesamten, 3—4 Prozent des kultivierbaren (ca. 500 qkm.) ist in jüdische Hände übergegangen, und auch dieser ist, soweit der Nationalfonds kolonisiert, nicht jüdischer Privatbesitz geworden, da der Nationalfonds nach seinen Statuten das Land nicht veräußern, sondern es nur in Erbpacht bezw. Pacht weitergeben darf. Für das ganze Land — arabisches wie jüdisches — hatte sich der Türkische Staat, ähnlich wie bei den alten Genossenschaftsverbänden — ich verweise hierbei auf Oppenheimer — ein Rückfallsrecht vorbehalten, wenn das erworbene Land drei Jahre hindurch nicht bestellt wird. Durch diese Bestimmung, die der Ausbreitung des jüdischen Landbesitzes häufig in den Weg trat, weil das Land ja bestellt werden mußte, ist der Begriff des Obereigentums des Staates der Gesamtheit der Palästinenser nichts Fremdes, wie es uns Europäern schon geworden ist, und daher stehen der Einführung der Erbpacht in Palästina nicht die psychischen Hemmungen der Bewohner entgegen wie in Europa, wo bereits der überwiegende Teil des Landes in Privatbesitz zu unumschränkter Verfügung übergegangen ist. Fernerhin ist aus Gründen, die in spezifischen Bedingungen Palästinas zu suchen sind, für die erste Zeit nach dem Kriege nicht anzunehmen, daß größere