Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Die Bedeutung der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 559 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3101111-3101137-3101149-3104100--2978-3104135- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Bedeutung der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas 559 IL Was bedeutet die Erbpacht bzw. das Rentengut finanziell für den Ansiedler? Der Nationalfonds oder eine andere nationale Organisation kauft das Land, auf dem er sich wirtschaftlich zu betätigen gedenkt, und überläßt es ihtn gegen eine mäßige, 2—3prozentige jährliche Rente, d. h. nicht mehr und nicht weniger, als daß dem größten Teil der Einwanderer durch die Erbpacht erst die Möglichkeit gegeben wird, sich anzusiedeln. Denn der Kauf des Landes wie die sonstigen Ausgaben (Inventar, Anlegung von Häusern, Betriebsmittel für die ersten Jahre) würden die finanzielle Kraft der meisten Ansiedler bei weitem übersteigen; hat doch Oettinger nachgewiesen, daß in Palästina der Landerwerb 1/8 und sogar die Hälfte des gesamten Betrages ausmacht, der zur Begründung einer Wirtschaft nötig ist. Durch die Erbpacht wird also die Einwanderungsbasis ganz außerordentlich verbreitet; dies ist von sehr erheblicher Bedeutung, wenn wir bedenken, daß die Elemente, die für die landwirtschaftlichen Siedelungen in Palästina in erster Reihe in Frage kommen, meist minder bemittelten Kreisen angehören und nicht gerade, wie aus den bisherigen Erfahrungen hervorgeht, allzu dicht gesät sind. Würde man, und das ist bei allen römisch-rechtlichen Verkäufen der Fall, gezwungen sein, nur die vermögenden unter ihnen zu berücksichtigen, so wäre das landwirtschaftliche Einwanderer-Element derartig gering, daß das ganze Kolonisationswerk in ein Schneckentempo geraten würde und nicht im geringsten den Anforderungen entspräche, die wir an es stellen müssen. Nein! Das Siedlungswerk darf sich schon seiner Idee nach nicht auf vermögende Klassen beschränken, es muß auch die ärmeren Schichten umfassen, und für das landwirtschaftliche Gebiet ist der geeignete Weg die Erbpacht, da diese jedes philanthrophische Moment ausschließt. (In Parenthese möchten wir bemerken, daß die Erbpacht auch für den wohlhabenden Einwanderer die Siedelung sehr erleichtert; das Geld, das er für den Kaufpreis des Landes anwenden müßte, kann er jetzt benutzen, um alle erreichbaren Verbesserungen in seinem Betriebe einzuführen und seine Wirtschaft möglichst zu intensivieren, um sie auf die möglichste Rentabilitätsstufe zu bringen zu seinem Nutzen und zum Nutzen der Siedelung. Würde er zu diesem Zwecke Kapital borgen — vorausgesetzt, daß die Kreditorganisation in Palästina bis dahin soweit ausgebaut ist —, so würde ihm die Verzinsung weit teurer zu stehen kommen als die Rente oder die Erbpacht, die er zu zahlen hat.) Je geringer jedoch der Anteil des Privateigentums im römisch-rechtlichen Sinne an dem Lande ist, desto größer die Sicherheit, daß es dauernd im Obereigentum nationaler Organisation bleiben wird, da dem Vorstellungsleben jedes Einzelnen diese Tatsache immer wieder vor Augen geführt wird und so allmählich als selbstverständlich gilt. Ähnlich liegen die Verhältnisse für die Einführung des ,,Erbbaurechtes", das im Grunde nichts anderes bedeutet, als daß das Institut des Erbrechtes mit gewissen Modifikationen auf die städtischen Verhältnisse übertragen wird. Auch beim Erbbaurecht bleibt der Verkäufer Obereigentümer des Landes, nur ergeben sich gegenüber den ländlichen Ansiedlungen dadurch besondere Probleme, daß in der Stadt der Wert der Häuser auf dem Grund und Boden naturgemäß weit höher ist als auf dem Lande und daher die Beleihbarkeit des Erbbau rechtes für die praktische Durchführung dieses Instituts von weittragender Bedeutung ist. 41*