Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Die Bedeutung der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 557 (sequence 3)
- Language
- German
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Die Bedeutung der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas 557 bunden waren, ohne notwendigerweise zu ihr zu gehören K und diese stark diskreditierten, sind natürlich völlig ausgeschlossen. Der Erbpächter hat über sein Gut die volle Verfügungsgewalt; er kann darauf schalten und walten, wie es ihm beliebt, kann pflanzen, was er will, neue wirtschaftliche Methoden und Verbesserungen einführen, er braucht nicht zu befürchten, daß andere ernten, wo er gesät, da ihm nicht, wie einem Zeitpächter, nach Ablauf einer bestimmten Zeit gekündigt werden kann, ebenso wie er vertraglich gegen willkürliche Erhöhung des Erbpachtzinses geschützt ist. Nur eins ist ihm genommen: die Verkaufsmöglichkeit des Landes; bei Formen, die dem Rentengut ähneln, ist diese zwar gegeben, jedoch eingeschränkt, denn hier kann der Obereigentümer eingreifen. Dadurch wird verhindert, daß Landverkäufe nur um des Verkaufs willen stattfinden. Dies wäre von den verhängnisvollsten Folgen; zunächst einmal: jedes Kolonisationswerk auf bisher extensiv ausgenütztem Boden bringt einezuweilen recht beträchtliche Steigerung der Bodenpreise mit sich; das hat die preußische Ansiedelungs- und Generalkommission ebenso erfahren müssen wie die jüdischen Organisationen, die das palästinensische Land aus arabischer in jüdische Hand überführten. Sind aber unter den Kolonisten selbst während der Kolonisierungsepoche Käufe und Verkäufe an der Tagesordnung, so steigen die Bodenpreise noch weiter und erreichen eine Höhe, bei der der endgültige Käufer kaum noch eine Verzinsung seiner Kaufschuld herauswirtschaften kann. Das ganze Kolonisationswerk kann durch diese unnatürlichen Bodenpreise, denen der Wert des Bodens nicht mehr entspricht, auf das ernsteste gefährdet werden. Bei der Erbpacht ist dies ausgeschlossen. Beim Rentengut wird sich der Obereigentümer ein Vorkaufsrecht ausbedingen für die Dauer der Pacht zu dem Preise, zudem er selbst dem Ansiedler das Land verkaufte (natürlich würden die Kosten für Verbesserungen und Meliorationen dem Ansiedler voll zurückerstattet werden). Der Obereigentümer muß verlangen, daß der Wertzuwachs an Grund und Boden, soweit er nicht in der Tätigkeit des Einzelnen seine Wurzel hat, sondern in der Tätigkeit der Gesamtheit, oder in Bedingungen, die unabhängig von dem Wirken des einzelnen Kolonisten sein Land wertvoller machen (so Schaffung günstiger Transportverhältnisse), daß dieser Wertzuwachs auch wieder der Allgemeinheit zugute kommt. Im jüdischen Volksbewußtsein muß wieder die Vorstellung lebendig werden, daß auch in dieser Welt nicht der „Zufall", das „Glück" über die Verteilung der wirtschaftlichen Güter zu entscheiden hat, sondern die Arbeit, sie einzig und allein. Spekulation muß ausgeschlossen sein, und es gilt sie dort auszurotten, wo sie ihre Wurzel hat, das ist im Grund und Boden. Ist so der Obereigentümer in der Lage, das Emporschnellen der Bodenpreise und den Bodenwucher zu verhindern, so vermag er andererseits die Parzellierung wie die Latifundienbildung illusorisch zu machen. Weite Teile Süddeutschlands leiden unter der Pest der Güterschlächterei, und solange das „freie" Eigentum besteht, ist auch die schärfste Landesgesetzgebung nicht in der Lage, den Güterschlächtern das Handwerk zu legen, die das Land zu hohen Preisen von den Bauern kaufen, es in kleinste Parzellen teilen und diese zu Wucherpreisen an landhungrige Kleinbauern, Arbeiter und Handwerker weiterverkaufen. Auf die Gefahr der Latifundienwirtschaft brauche ich hier nur hinzudeuten; sie ist jetzt völlig erkannt; ich verweise auf die letzten Maßnahmen in England* Heft i2. 41