Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Die Bedeutung der Erbpacht für den Neuaufbau Palästinas
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 556 (sequence 2)
- Language
- German
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556 Fritz Sternberg: sein, dafür zu sorgen, daß ihr Kolonisationswerk auch auf die Dauer dem Gedanken treu bleibt, der es gründen half. Setzen wir als Maßstab für den Erfolg eines Kolonisationswerkes, daß die Sprossen der Geschlechter, die es gründen halfen, auf der Väter Güter das Land bestellen, so hat die erste Form, die den Kolonisten das Land zu vollem Eigentum überläßt, durchaus versagt. Sie hat das Eindringen des Polentums in der Ostmark beschleunigt wie die Tschechisierung Böhmens, sie hat zu stetigem Besitzwechsel geführt, wie die Verhältnisse in England nicht anders als die in den jüdischen Kolonien Rußlands bezeugen. Sie hat in Palästina durch das Überhandnehmen arabischer Arbeiter in den jüdischen Kolonien das Araberproblem — eine der schwersten Fragen der ganzen jüdischen Kolonisation — aufs äußerste verschärft und droht nach Zion den Geist der Spekulation, des Landwuchers, des Ausbeutungskapitalismus zu tragen. Das soll und muß verhütet werden, und daher darf die Fragestellung nicht lauten: „Ist Erbpacht und Erbbaurecht für Palästina zu erstreben?", sondern: „In welcher Form führen wir sie ein?" Meiner Ansicht nach sollte man das Land in Erbpacht weitergeben wie der Nationalfonds. (Für besonders bemittelte Ansiedler käme das preußische Rentengutsverfahren der Ansiedelungskommission mit unwesentlichen Modifikationen auf unsere palästinensischen Verhältnisse in Betracht.) Die im Entstehen begriffene jüdische Gesellschaft bzw. der Nationalfonds oder neu zu schaffende nationale Organisationen würden umfangreiche Landkäufe vornehmen und das Land, nachdem es durch Pioniergenossenschaften so weit gebracht ist, daß auf eine privatwirtschaftliche Rentabilität zu rechnen ist, entweder Genossenschaften oder Einzelnen in Erbpacht bzw. als Rentengut übergeben. Beim Rentengut, das man als reformierte Erbpacht bezeichnet hat — über die Verhältnisse bei der Erbpacht siehe Oettinger*) — hätte der Kolonist eine nicht allzu hohe jährliche Rente und eine bestimmte Amortisationsquote zu zahlen; diese jedoch nur so lange, bis 9/10 des Kaufpreises getilgt sind. Das letzte Zehntel bleibt als ewige Rente auf dem Gute. Meines Erachtens wäre es das zweckmäßigste, das Land in Anerbenrecht weiterzugeben, d. h. mit der Bestimmung, daß der älteste Sohn des Kolonisten das Land erbt und die Geschwister mit einer Entschädigung abgefunden werden. Auch hier ist einer der Punkte, wo die Vorteile der Erbpacht vor dem vollen Eigentum mit großer Deutlichkeit hervortreten. Oppenheimer sagt mit Recht, daß, abgesehen von individuellem Mißgeschick oder Spiel und Trunk, ein freies Bauerngeschlecht kaum anders als durch Erbverschuldung sein angestammtes Gut verlieren könne. Geht aber der Wert des Bodens — und dieser ist in Palästina bekanntlich außerordentlich hoch — wie bei der Erbpacht nicht in die Erbmasse ein, so hat der Anerbe den „weichenden" Geschwistern weit weniger zu zahlen: die Verschuldung kann niemals so bedrohliche Folgen annehmen wie beim vollen Eigentum. Wünschenswert wäre es zudem, in jedem Vertrage mit einem Kolonisten den Eingang einer Lebensversicherung obligatorisch zu machen, wenn möglich in solcher Höhe, daß sie zur Deckung der Ansprüche der Geschwister des Anerben ausreicht. Eine Neuverteilung der Ländereien nach einem bestimmten Zeitpunkt oder ein Flurzwang, Einrichtungen, die früher , mit der Institution der Erbpacht ver- *) Methoden und Kapitalbedarf jüdischer Kolonisation in Palästina, von Jakob Oettinger.