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Der Jude · 1918-01-01 · Heft 11 · p. 505

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
3 (1918-1919)
Issue
Heft 11
Article
Bodenbesitzordnung in Palästina
Date
1918-01-01
Page
505 (sequence 7)
Language
German
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Bodenbesitzordnung in Palästina gegengesetzte Arten der Konkurrenz gibt. Die eine, die uns quält und mit dem Untergang bedroht, der „feindliche Wettkampf", geht auf Vernichtung oder Unterjochung des Konkurrenten; sie kann nur bestehen, wo das „Kapitalverhältnis" als Folge der Bodensperre existiert. Die zweite Art, der „friedliche Wettbewerb", zielt nicht auf Vernichtung, sondern auf Überstrahlung des Konkurrenten; sie ist dem Spiel und Sport nahe verwandt und entwickelt, indem sie die edelsten Triebe des Menschen spornt, seinen Ehrgeiz und seinen „instinct of workmanship", die Technik und die Zivilisation auf das prächtigste. Derart war der Wettbewerb zur guten Zeit des deutschen Handwerks bis ins 14. Jahrhundert hinein*). Damit ist alles Praktische, Reformerische grundsätzlich bestimmt. In „vollbesetzten" Ländern wie Deutschland ist das Mittel der Heilung der sozialen Schäden die innere Kolonisation im großen Stil, ein Ziel, dem uns übrigens der Weltkrieg wahrscheinlich viel näher gebracht hat. Denn seine Opfer, unter den deutschen Landarbeitern und unter der Bevölkerung der Ostländer, aus denen uns die Hunderttausende von Wanderarbeitern zuströmten, sind so über alles Maß groß, daß eine vernichtende Leutenot, ein enormer Hochstand der Löhne, ein kolossales Sinken von Grundrente und Profit die Folge sein muß. Und-darunter werden zahlreiche hoch verschuldete Großbetriebe rettungslos niederbrechen und in Bauernschaften verwandelt werden müssen. II. In einem so schwach besiedelten Gebiete wie Palästina und seinen Nachbarländern, z. B. dem Hauran, wo noch ungeheure Flächen des Pfluges harren, ist die praktische Aufgabe eine in vielen Punkten andere. Hier handelt es sich nicht nur darum, den vorhandenen Großbesitz abzubauen — ein paar Großbetriebe sind überall unschädlich, wenn sie ihre Arbeiter nach dem Bauernmaßstab bezahlen müssen —, sondern hier ist die Aufgabe vor allem, zu verhindern, daß eine Bodensperrung im großen überhaupt erst dadurch entstehe, daß sich massenhaft Großbetrieb und Großbauerntum des ganzen Restes der Fläche bemächtigt, bis der kapitallose Mann nirgend mehr Boden erhalten kann, ohne den Mehrwert abzutreten. Wenn im vollbesetzten Lande Umsiedlung nötig ist, so brauchen wir in Palästina eine soziologisch korrekte Ansiedlung im eigentlichen Verstände. Diese Aufgabe wäre — theoretisch — sehr einfach, wenn es sich darum handelte, ein Bauernvolk im völlig leeren Lande richtig zu organisieren. Irgendeine Form des Bodenrechtes, die das Obereigentum der Gesamtheit statuiert und auf die Dauer sichert, würde ausreichen: das vorher beschriebene primitive Recht der „Rückennutzung", das altgermanische „Näherrecht" der Nachbarschaft des Dorfes, ein Vorkaufsrecht in jedem Fall der Veräußerung; oder eine modernere Rechtsform: die Erbpacht, das Erbbaurecht oder das Rentengut mit grundbuchlich eingetragenem Rückkaufsrecht des Ausgebers in bestimmten Fällen. Ja sogar das uneingeschränkte Eigentum nach römischem Recht würde auf Jahrhunderte hinaus und wahrscheinlich für immer die Gleichheit sichern, wenn nur das Aufkommen neuen Großeigentums durch Zusammenkauf, Hypothekenwucher usw., durch Festsetzung eines Maximums oder schließlich durch steuerliche Benachteiligung des Großeigentums, wie in Neu-Seeland, verhindert würde. ^Tv^Tmein „Großgrundeigentum und soziale Frage-, Berlin 1898 und meine „Theorie der reinen und politischen Ökonomie", 2. Aufl., Berlin 19", P- 558«.

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