Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 8-9
- Article
- Die Auslese des Menschenmaterials für Palästina
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 380 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3101111-3101137-3101146-3103702--2751-3103763- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
38o Arthur Ruppin: d) Gruppen von Handwerkern des gleichen Faches. Der einzelne Handwerker wird in Palästina mit dem billigen arabischen Handwerker schwer konkurrieren können; einer Handwerkergenossenschaft, die eine gemeinsame Werkstätte eröffnet und Mascfrinenhilfe für die Zubereitung des Materials benutzt, eventuell auch eine gemeinsame Verkaufsstelle für den Absatz der Produkte an die Konsumenten betreibt, wird dies viel eher möglich sein. Die zu bildenden Auswanderergruppen, deren Mitgliederzahl bei den nicht für den Export arbeitenden Handwerkern wegen der relativen Beschränktheit des palästinensischen Inlandmarktes, am besten 20 nicht übersteigt, müssen wegen der späteren Notwendigkeit engsten beruflichen Zusammenarbeitens besonders auf Auswahl berufstüchtiger und verträglicher Mitglieder bedacht sein. Die Auswanderung soll erst nach zweijähriger Mitgliederschaft und erst dann erfolgen, wenn jedes Mitglied neben einer einfachen Wohnungsausstatttung über Überfahrtskosten, Unterhalt für die ersten 6 Monate und Kosten für die Errichtung einer modern eingerichteten Werkstätte verfügt (im Durchschnitt für eine Familie von Mann, Frau und zwei Kindern je nach dem Handwerke und den erforderlichen Maschinen und Materialien 3000 bis 5000 Goldfrancs). e) Gruppen von Handwerkern verschiedener Fächer, die in Palästina einzeln oder in Teilgruppen arbeiten, aber sich durch Gründung einer gemeinsamen Kreditgenossenschaft und eines Konsumvereins fördern wollen. Die zur Auswanderung erforderlichen Mittel sind dieselben wie bei Gruppe d. Alle Auswanderergruppen sind verpflichtet, wenn sie später die Vergünstigungen organisierter („registrierter") Auswanderer genießen wollen, ihre Gründung sofort dem Auswanderungsamte (siehe unten) ihres Heimatslandes anzuzeigen und ihm regelmäßig über ihre Mitgliederzahl, Vermögensstand, Ausbildung der Mitglieder etc. zu berichten. Das Auswanderungsamt soll bei der Bildung von Auswanderungsgruppen helfen und auf Abfassung richtiger Statuten hinwirken. Es hat durch eine periodische Zeitschrift alle für die Auswanderer nützlichen Informationen, besonders über den Arbeitsmarkt in Palästina, den Gruppen bekannt zu machen. Es soll ferner über alle Gruppen durch Vermittlung örtlicher Vertrauensleute (etwa der Vorstände der zionistischen Vereine) eine Kontrolle ausüben und Gruppen mit zweckwidrigen Bestrebungen oder antisozialen Tendenzen zu einer inneren Reform auffordern. Es soll ihnen bei Außerachtlassung der Warnung (durch Verweigerung des Approbationszeugnisses, d.h. des Zeugnisses, daß der Auswanderung der Gruppe keine Bedenken entgegenstehen) die Vergünstigungen registrierter Auswanderer entziehen. Die Vergünstigungen der vom Auswanderungsamte approbierten („registrierten") Auswanderer, die durch den Besitz des Approbationszeugnisses des Auswanderungsamtes und durch die Eintragung in das Register des Auswanderungsamtes sollen in Folgendem bestehen; a) Vergünstigung für die Überfahrt durch Verträge mit Schiffahrtgesellschaften. b) Freie Untersuchung durch Ärzte des Auswanderungsamtes vor der Auswanderung und Ausstellung eines Zeugnisses über die Freiheit von ansteckenden Krankheiten. Der Inhaber eines solchen Zeugnisses kann bei der Ankunft in Palästina wegen ansteckenden Krankheiten nicht in sein Heimatland zurückgesandt, sondern, falls die Revision der palästinensischen Sanitätsbehörde doch das Vorhandensein einer ansteckenden Krankheit ergibt, nur einer Zwangsbehandlung zur Abwendung der Ansteckungsgefahr unterworfen werden.