Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 225 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 225 ausnahmslos jedes Brautpaar ohne Rücksicht auf seine Vermögensverhältnisse. Das Drusche-Geschank besteht in allerhand Gebrauchsgegenständen fürs Haus. Wird Baargeld gegeben, dann wird es gewöhnlich in ausländischer Währung gebracht, es verliert dadurch gleichsam den Charakter einer gewöhnlichen Gabe. Auch gibt es offizielle Gebrauchsgegenstände, welche die Eltern in der Regel ihren Kindern als Drusche-Geschank widmen. So schenken z. B. die Eltern der Braut gewöhnlich ein Paar Leuchter (Silber oder Metall je nach ihren Verhältnissen) für die Lichter, die die junge Frau am Freitagabend traditionell als Sabbatlichter anzündet Die Eltern des Bräutigams bringen gewöhnlich einen Becher für Kiddusch (Segensspruch über Wein) und eine Chanukah-Lampe, die auch von anderen Verwandten geschenkt wird, ebenso wie ein „Bsumim-Schketel" (Gewürzbüchse zum Riechen am Sabbatausgange), eine Etrog-Büchse usw. Nachdem alle Geschenke zusammengebracht worden sind, beginnt das Drusche-Geschank-Rufen. Nach der Reihe der Verwandtschaft und der sonstigen Verhältnisse der Bringer (die Fremden werden als „guter Freund" bezeichnet) hebt der Badchen, am Tische stehend, jedes einzelne Geschenk in die Höhe, zeigt es weithin, beschreibt den Gegenstand in seiner Weise, wobei er mehr oder weniger gute Witze zur Erheiterung der Anwesenden vorbringt, und führt den Namen des Gebers mit übertriebenen Titeln an. Bei jedem Geschenke gibt der Badchen an, ob es von Seiten des Bräutigams oder der Braut kommt („Mizad hechusson" oder „mizad hakalluhu). Alle diese Hochzeitsgeschenke bleiben fürs Leben ausschließliches Eigentum der jungen Ehegattin, auch die, welche von Seiten des Bräutigams gekommen sind, und der Ehegatte hat darauf gar keinen Anspruch. Im Falle einer Scheidung nimmt die Frau das ganze „Drusche-Geschank** mit sich, denn es gilt der Brauch: „Drusche-Geschank giher der Kalle**. Mit dem Ausrufen der Hochzeitsgeschenke ist das eigentliche Festmahl zu Ende. Jetzt kommt das sog. „Tellergeld**. Sarver, Badchen, Chasan und Synagogendiener gehen mit Tellern um den Tisch herum, in die die Anwesenden, auch Braut und Bräutigam, Geldstücke werfen. Dieser Brauch mag wohl bei Auswärtigen Befremden hervorrufen. Im Osten nimmt aber niemand daran Anstoß. Jeder Gast rechnet mit dem „Teilergeld** als etwas Selbstverständlichem, als einer notwendigen Ausgabe, die den Sammelnden gebührt. Nachdem der Älteste bezw. Würdigste mit dem „Benschen** beehrt wird, erheben sich alle nach dem beendeten Tischgebet von ihren Sitzen. Nun kommt das lustig schöne Finale des Abends, das sog. „Mizwe-Tänzel" (rituell gebotenes Tänzchen). Ein uralter Brauch in Israel verlangt es, daß man der Braut an ihrem Hochzeitstage huldige und vor ihr tanze, um sie zu erheitern und zu belustigen. („Keizad merakdin lifne hakallah.** Tr. Ketubot 16/2.) Der Talmud erzählt sogar, daß R. Juda bar Ilaj auf einer Hochzeit vor der Braut tanzte und zugleich drei Myrtenzweige wechselweise kunstfertig in die Höhe warf und auffing, um die Braut zu belustigen (Traktat Ketubot 17/1). Im Osten hat sich der Brauch ausgebildet, daß alle Anwesenden, selbst die Allerfrömmsten, und sogar die strengsten Chassidim die Braut selbst zum „Mizwe Tänzer* führen. Man darf aber nicht glauben, daß die Tänzer die Braut anfassen oder auch nur berühren. Nicht einmal der Bräutigam, d. h. ihr junger Ehegatte würde wagen dies zu tun. Eines Mannes Hand berührt nicht einmal die Fingerspitzen der Braut beim Tanze. Durch Vermittlung des Taschentuches