Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 125 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3101111-3101137-3101141-3103327--2418-3103371- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 1^5 sich nie jemand wieder verloben kann. Die Unterhandlungen zwecks Lösung eine Verlobung sowie der Akt der Auflösung selbst geschieht ausschließlich durch die Eltern oder durch deren Bevollmächtigte, aber immer in Abwesenheit der Verlobten. Eine einseitige Auflösung einer Verlobung ist ungültig und wird allgemein nicht anerkannt. Ein Ostjude wird sich nie wieder verloben, bevor die verlassene Partei ihm sein „Wort zurückgegeben", das heißt ihn davon befreit und ihm verziehen hat. Ebenso wird es niemand unternehmen, sich mit jemand zu verloben, falls dieser nicht von einer früheren Verlobung ganz frei ist. Es herrscht nämlich im Osten die Überzeugung, daß eine Ehe, wovon ein Teil von einer früheren Verlobung nicht ganz befreit worden ist, von Unglück und schweren Schicksalsschlägen begleitet ist. In chassidischen Kreisen leben gruslige Sagen über das Unglück solcher Ehepaare, die geheiratet haben, wobei ein Teil in die Ehe gegangen ist, ohne die volle „Mechillah" (Verzeihung) von einer früheren Verlobung vom anderen Teil erlangt zu haben. Im allgemeinen ist aber die Zahl der aufgelösten Verlobungen verhältnismäßig nicht groß, zumal der Ostjude gegen eine solche sich sehr sträubt. „Lieber a get schreiben eider Tnuim zerreißen" (Lieber einen Scheidebrief schreiben als einen Verlobungsakt zerreißen) lautet ein allgemeiner Grundsatz, da unzählige Fälle beweisen, daß Brautpaare, deren Verlöbnis aus irgend welchen Gründen schon gelöst werden sollte, dann doch glückliche Ehepaare geworden sind. Mißhelligkeiten während der Verlobungszeit finden immer Leute, welche die Gegensätze ausgleichen und aussöhnen. Hingegen ist es schwer, jemand zu finden, der zum Zweck der Auflösung einer Verlobung vermittelnd behiflich sein soll. Bei dem Geschäft wollen selbst nahe Verwandte nicht mit die Hände im Spiele haben, und es müssen dazu erst fremde Leute gegen höhere Entlohnung bestellt werden, die auch nicht leicht zu finden sind. Der abgeschlossene „Schidduch" gilt als „min haschamaim" (vom Himmel bestimmt), da soll ein Sterblicher nicht ohne weiteres — nur wenn es nicht anders sein kann — sich in die Auflösung einmischen, wenn er selber für sich kein Unheil von Gott herabschwören will. Zu den wichtigsten Momenten, die der Hochzeit vorausgehen, gehört der Termin, an dem die versprochene Mitgift deponiert werden soll. Ein Umstand, der den Eltern mitunter schwere Sorge und viel Kopfzerbrechen macht. In der Hast und dem Verlangen, den ersehnten „Schidduch" zu erreichen, wird mitunter mehr versprochen, als geleistet werden kann. Doch bringen die Eltern die größten Opfer, um den versprochenen Betrag erlegen zu können. Kommt es aber doch vor, daß die Eltern die Mitgift in der zugesagten Höhe nicht erlegen können, dann werden, wie schon oben gesagt, durch Mittelspersonen oder, bei Chassidim, durch den Zaddik in den allermeisten Fällen die Differenzen geschlichtet, und man läßt es zu einer Lösung nicht kommen. „Dorch Geld lostmen a schidduch nischt ub" (um des Geldes willen wird eine Verlobung nicht aufgelöst) heißt es allgemein. Die Mitgift wird entweder zur Verlobung oder bald nach der Verlobung zur Hälfte erlegt und die zweite Hälfte vor der Hochzeit, oder es wird die ganze Mitgift erst vor der Hochzeit erlegt. „Men is messalek dem naden" oder „der naden wird gessilekt" heißt es. Die Mitgift wird in Barem, Sparkassenbüchern oder Werteffekten bei einer dritten Person, sog. „Schulisch", etwa bei einem reichen Bürger oder Rabbiner, deponiert, die zwei gleichlautende hebräisch geschriebene Depotscheine sog. „Schiisches-Zettlech", die die Namen der Deponenten und das Depot bezeichnen, beiden Parteien einhändigt, des Inhalts, daß