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Der Jude · 1918-01-01 · Heft 2 · p. 83

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Journal
Der Jude
Volume
3 (1918-1919)
Issue
Heft 2
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1918-01-01
Page
83 (sequence 5)
Language
German
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Aus dem religiösen Leben der Ostjuden 83 und minder guten Eigenschaften. Sie sind zumeist mit jüdischer Bildung ausgestattet, da viele von ihnen früher als „Melamdim" (Talmudlehrer) tätig waren oder sonst dem Talmudstudium oblagen. Aus Mangel an irgendeinem praktischen Erwerb oder besonderen Geschäftskenntnissen greifen sie, zuerst dilettantisch, später schon beruflich zum Ehevermittlungsgeschäft, wobei ihnen neben der Beredsamkeit die geschickte Handhabung des Hebräischen im schriftlichen Verkehr Achtung verschafft und den Zutritt in feinere Häuser erleichtert. Die offizielle Korrespondenz der Schadchanim untereinander und mit den einzelnen Familien wird, mit wenigen Ausnahmen, ausschließlich in hebräischer, mit Frauen in jiddischer Sprache geführt. Manche Familien haben ihren stabilen Hausschadehen, der sich ihres größten Vertrauens erfreut, ohne dessen Zustimmung kein Ehebündnis im weiten Familienkreise geschlossen wird. Hat ein anderer Schadehen eine Partie in Antrag gebracht, dann wird der Hausschadehen befragt, und falls er sie diskutabel findet, im Namen der Familie an Ort und Stelle geschickt, um das Haus und die näheren Umstände persönlich kennen zu lernen. Von seinem Berichte hängt es nun ab, ob der angeknüpfte Faden weitergesponnen werden soll. Ein solcher Weltschadchen verfügt fast immer, dank einer langjährigen Praxis, über eine scharfe Menschenkenntnis und starke Urteilskraft für alles, was in Frage der zu schließenden Ehe für und gegen in Betracht kommen könnte. Schon nach kurzem Besuche übersieht er die ganze Situation und bildet sich bald ein Urteil, ob die Parteien für einander passen, ob die Verhandlungen fortgesetzt oder als zwecklos unterbrochen werden sollen. In Häusern, wo auf talmudische Kenntnisse des Kandidaten viel Gewicht gelegt wird, wird der Ortsrabbiner oder sonst eine talmudisch gebildete Persönlichkeit in der Eigenschaft eines „Verhörers" (Examinators) zum „Verhören" des Kandidaten geschickt. Der „Verhörer" unterzieht dann, in ungezwungener gelehrter Diskussion, den Kandidaten gleichsam einer Prüfung, bei der er sich überzeugt, ob dieser seinen Ruf als „Lerner** rechtfertigt. Der an die Schadchanim von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu bezahlende Vermittlerlohn beträgt insgesamt 2 Prozent — gerechnet nach der Partei, auf deren Seite die Mitgift größer ist — von der Mitgift bei Partien, die innerhalb der näheren Umgebung, und 5 Prozent von Partien, die „übers Land** geschlossen werden. Gewöhnlich teilen zwei Schadchanim den Lohn untereinander, mitunter partizipieren noch andere daran, ebenso auch der „Melamed" des Bräutigams, insofern der Bräutigam noch bei einem solchen Unterricht nimmt, wie nicht minder auch der „Verhörer", da er doch in gewisser Beziehung zum Abschluß beigetragen hat. Das „Schadchunisgeld" zahlen, wie schon erwähnt, beide Parteien zu gleichen Teilen. Nur wenn die eine Partei keine Mitgift bringt, so z. B. wo ein armer junger Mann als „Lerner" von einem bemittelten Vater zum Schwiegersohn genommen wird, oder wenn ein reicher Mann von nicht vornehmer Herkunft in der Tochter eines gelehrten Rabbiners „jijchus" (Adel) für seinen Sohn haben will, dann zahlt die bemittelte Partei das „Schadchunis" für beide. Obzwar der Lohn für die Ehevermittlung fast überall (in Österreich zwar nicht strafbar, aber doch als eine Art Kuppelei turpis causa) nicht klagbar ist, wurde noch nie ein Fall bekannt, wo man, selbst in ärmlichen Kreisen, ihn nicht voll bezahlt hätte. Es herrscht ein Volksglaube, eine Ehe könne nicht glücklich werden, wenn das „Schadchunis" nicht bezahlt ist. Heft 2. *

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