Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1916-1917)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1916)
- Article
- Die ostjüdische Gemeinde
- Date
- 1916-05-01
- Page
- 85 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Die astjüdische Gemeinde 85 IV. Wir haben schon gesehen, daß die Gemeinde keine rechtliche Basis für organisierte positive Arbeit bildet und daß der Aufbau der zahlreichen Institutionen einen zwanglosen Charakter hat. Als eine in sich geschlossene religiöse Organisation existiert die Gemeinde nur, um eine eigene Matrikel zu führen. Dieser Organisation muß jeder Jude angehören. An ihrer Spitze steht der sogenannte Kronrabbiner, der von der Regierung als der einzige Vertreter der religiösen Interessen der Gemeindemitglieder angesehen wird. Die von ihm geführte Matrikel dient den Magistraten als Grundlage für die Rekrutenaushebung. Bei Vereidigungen nach der jüdischen Religionsformel erfüllt der Kronrabbiner die sonst nur von Geistlichen auszuübenden Funktionen. Es ist nun charakteristisch, daß dieser „Rabbiner44 bei seinem Amtsantritt keinen Zensus im jüdischen Wissen zu erbringen hat; es wird von ihm lediglich der Nachweis allgemeiner Vorbildung (beinahe dem Abiturium entsprechend) verlangt. In der Regel haben auch diese „Rabbiner41 auf dem Gebiete der „viereckigen Buchstaben11 nur geringe Orientierung und sind alles eher als volkstümlich, denn die Volksmassen haben keinen Grund, ihnen Vertrauen entgegenzubringen. Letztere Tatsache bringt es notwendigerweise mit sich, daß die jüdische Matrikel ungenau und lückenhaft sein muß: sie enthält häufig Namen von längst Verstorbenen oder nach Amerika Ausgewanderten; manche Personen sind mehrmals registriert. Dies hat zur Folge, daß die jüdische Bevölkerung eine viel höhere Zahl an Rekruten zu liefern hat, als sie nach dem Gesetze verpflichtet wäre. Der Kronrabbiner wird von den Gemeindemitgliedern für eine bestimmte Zeit gewählt, muß aber in seinem Amte von der Gouvernementsbehörde bestätigt werden. Freilich kommen auch Fälle vor, wo der Gemeinde ein „Rabbiner44 durch gewaltsame Ernennung aufgezwungen wird: ich er wähne nur die Stadt Odessa, die Satrapie Tolmatschows. Der Kronrabbiner bezieht aus den „Korobka44-Geldern ein festes, legales und oft bedeutendes Gehalt. Das geistliche Oberhaupt der jüdischen Gemeinde, der wirkliche Rabbiner (vom Volke der Row genannt), existiert, wie schon erwähnt, rechtlich überhaupt nicht. Seine Existenz ist der Regierimg und den Lokalbehörden wohl bekannt und wird auch geduldet — aber nicht mehr. Der Row wird also von der Gesetzgebung ganz ignoriert, und für seine Besoldung müssen die Gemeindemitglieder selber sorgen. Der wichtigste Funktionär der religiösen Gemeinde ist sonach nur als Privatangestellter einer zwanglosen Vereinigung von Gläubigen zu betrachten — und dadurch ist die Struktur der Gemeinde am besten gekennzeichnet. Ferner ist es bemerkenswert, auf welche Art die Gemeinde die nötigen Mittel zusammenbringt, denn die Besoldung des Rows ist nicht der einzige Posten, der von der Gesetzgebung außer acht gelassen wird; kein einziges von den gemeindlichen Instituten erhält von der „Korobka4* ausreichende Mittel, um funktionieren zu können. Die Zuschüsse sind in der Regel gering und alle Anstalten sind auf Nebenzuwendungen angewiesen. Die Großgemeinden sind in der Lage, aus den freiwilligen Gaben ihrer Mitglieder bedeutende Summen zusammenzubringen, anders steht es bei den kleinen Gemeinden, unter deren Mitgliedern nur selten reiche Leute zu treffen sind. Für die kläglichen Zustände in vielen von diesen kleinen Städten ist die Art und Weise kennzeichnend, wie sie den Row besolden: statt eines festen Gehaltes erhält nämlich in vielen Fällen der Row das alleinige Monopol für den Verkauf gewisser Waren (wie Salz und Hefe).