Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 5-6
- Article
- Armenwesen und soziale Fürsorge im Ostjudentum
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 323 (sequence 3)
- Language
- German
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Annenwesen und soziale Fürsorge im Ostjudentum 3^3 durch eine gesetzeskundige und in Verhandlungen mit den amtlichen Stellen „gewandte" Intelligenz vertreten werden; hier werden tatsächlich jüdische Krankenhäuser, Altersheime, Volksküchen zum Teil oder auch ausschließlich aus den Mitteln der Fleischtaxe erhalten. Hier ist man aber den Schikanen der Lokaltyrannen bei weitem nicht so ausgesetzt, wie es in den Kleinstädten der Fall ist. In diesen letzteren verzichtet man gern auf amtliche Zuwendungen, um ja mit den immer übelwollenden Machthabern überhaupt nicht in Berührung kommen zu müssen. Man ist immer darauf bedacht, den fremden Behörden keine Interventionsmöglichkeit zu gewähren. Auch die ärmsten, finanziell zusammenbrechenden Gemeinden vermögen sich nicht dazu zu entschließen, ihr Selbstbestimmungsrecht p reiszugeben. Für die überwiegende Mehrzahl der jüdischen Wohlfahrtsinstitute und Gesellschaften in den kleineren Städten und Flecken kommt also die „Fleischtaxe" als Einnahmequelle nicht in Betracht. Diese schöpfen ihre Mittel aus den wöchentlichen Beiträgen (daher die Bezeichnung „Wocher") ihrer Mitglieder, daneben aus sonstigen vereinzelten Spenden. Was nun die organisatorische Verfassung dieser Gesellschaften und Institute betrifft, so ist hervorzuheben, daß sie sich meistens innerhalb der Gemeindeverwaltung einer fast völligen Unabhängigkeit erfreuen. Um die russische Gesetzesbestimmung, die auch die Obliegenheiten der Armen- und Wohlfahrtspflege der „Synagogengemeinde" überläßt, kümmert man sich sehr wenig; wie man ja überhaupt für diesen Begriff gar kein Verständnis hat. Wo die Wohlfahrtsinstitutionen legalisiert sind, sind sie wohl formell der „Gemeindeverwaltung" unterstellt. " Überall aber haben sie ihre eigene, auf der Grundlage der Freiwilligkeit aufgebaute unabhängige Organisation. Sie stellen so tatsächlich nichts anderes als eine gewisse Form organisierter, quasi-öffentlicher Privatwohltätigkeit dar. So, jedes rechtlichen Zwanges und gesetzlichen Schutzes entbehrend, hat dieses reich entwickelte, umfassende System der öffentlichen Armen- und Wohlfahrtspflege im Ostjudentum sich Jahrhunderte behaupten und ungeschwächt und unvermindert bis auf den heutigen Tag erhalten können. In Geschichte und Gegenwart einzig dastehend, spiegelt es noch heute so recht das erhabene und urwüchsige Bild einer unvergleichlichen sittlich-völkischen Eigenart wieder und kündet von der ungeschwächten Macht des sozialen Judentums. Die Gesamtheit der karitativen Gesellschaften und Institutionen im Ostjudentum läßt sich in zwei Hauptkategorien gruppieren: in allgemeine und spezielle. Während die allgemeinen Institutionen die verschiedensten, häufig sämtliche Zweige sozialer Hilfsarbeit in den Kreis ihrer Tätigkeit ziehen, erstreckt sich &e Tätigkeit der speziellen Körperschaften auf eine bestimmte Aufgabe. Dieser verschiedenartige Charakter der bestehenden Institutionen trägt sehr zur Erschwerung der Ermittlung der Gesamtzahl bei, da es sich in zahlreichen Fällen nicht feststellen läßt, ob es sich um selbständige Institutionen oder bloß um eme spezielle Funktion einer allgemeinen Einrichtung handelt. Die auf 1200*) Städte und Flecken des jüdischen Ansiedlungsgebietes im *) Davon 1000 Flecken und 200 „Städte". Die Gesamtzahl der Städte und Flecken im Ansiedlungsgebiet wird auf 1300 — 1400 angegeben. 22*