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Der Jude · 1918-01-01 · Heft 5-6 · p. 322

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 5-6
Article
Armenwesen und soziale Fürsorge im Ostjudentum
Date
1918-01-01
Page
322 (sequence 2)
Language
German
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322 Leo Rosenberg: mittlung und Feststellung entzieht, Hegt auf der Hand. Sie ist überhaupt dazu angetan, jede noch so mühevolle und peinliche Ermittlungstätigkeit auf diesem Gebiete von vornherein illusorisch zu machen. Ein so eigenartiges und im höchsten Maße bezeichnendes Bild die ostjüdische Privatwohltätigkeit auch zu bieten vermag — ich muß es mir an dieser Stelle versagen, von diesem geradezu verwirrenden Labyrinth von Formen und Gestalten auch nur eine flüchtige Skizze zu entwerfen. Das ebenso lehrreiche wie kurzweilige Kapitel beansprucht einen Platz für sich. Einer objektiv wissenschaftlichen Intention nachgehend, wird sich diese Arbeit auf jenen wesentlichen Teil der quasi-öffentlichen, mehr oder weniger ausgeprägte Organisation- und Normierungsformen aufweisenden karitativen Betätigung beschränken, der trotz aller Verkümmerung und Einengung doch ein treues und packendes Bild einer einzig dastehenden sittlich-sozialen Eigenart bietet. Es sind dies die in der ostjüdischen Gesellschaft seit Jahrhunderten bestehenden und wirkenden Gesellschaften und Institutionen auf dem Gebiete der Armenpflege und des sozialen Wohlfahrtswesens. Zur allgemeinen Charakteristik dieser Gesellschaften und Institutionen im Ostjudentum sei es vorab bemerkt, daß ihr Öffentlichkeitscharakter nicht durch den Umstand der Legalität bestimmt ist Aufbringung und Verwendung der Mittel ist jedem rechtlich festgelegten öffentlichen Zwang und jeder amtlichen Kontrolle entzogen. Wie es überhaupt einer der schönsten Ruhmestitel des ostjüdischen Gemeindewesens ist, daß es, allen Hindernissen und Verlockungen zum Trotz, seine innere Selbständigkeit und Eigengesetzlichkeit bis heute in einem überraschenden Maße behauptet hat, so wurde auch das Armen- und Wohlfahrtswesen, als innere Gemeindeangelegenheit, ungeachtet der schweren materiellen Opfer jeder äußeren Einwirkung entzogen. Es ist geradezu ergreifend, mit welcher Eifersucht diese Unabhängigkeit und innere Freiheit auch in der kleinsten und ärmsten Gemeinde bewacht wird. Die Armen- und Wohlfahrtspflege gehört laut dem russischen Gesetz*) zu den Hauptfunktionen der jüdischen Synagogengemeinde. Der Legalisierung der auf diesem Gebiete wirkenden Vereine und Institutionen würde mithin nichts im Wege stehen. Mit der Legalisierung wären aber auch bedeutende finanzielle Vorteile verbunden. Die legalisierten Körperschaften hätten auf sehr wesentliche Zuschüsse aus den beträchtlichen Mitteln der „Fleischtaxe" Anspruch, die laut gesetzlicher Bestimmung u. a. auch der „Schaffung und Erhaltung jüdischer Schulen und für Aufgaben der öffentlichen Fürsorge und Wohltätigkeit" bestimmt sind. Gegenwärtig aber kommen die Mittel aus der „jüdischen Steuer" bloß einem ganz winzigen Bruchteil der jüdischen Wohlfahrtsinstitutionen zugute, da die überwiegende Mehrheit dieser Institute im amtlichen Sinne gar nicht existieren. Es ist dies namentlich in den Großstädten der Fall, wo die jüdischen Interessen *) Der älteste aus dem Jahre 1835 datierende russische gesetzgeberische Akt bezüglich der Organisation des inneren Lebens der jüdischen Gemeinde rechnet (§ 76) zu den Aufgaben der jüdischen Gemeinde 1.) die Pflege und Versorgung der Greise, verkrüppelten und kranken Glaubensgenossen; 2.) Bekämpfung des Landstreicherwesens, Gründung von Anstalten, in denen die Armen Arbeit und Stütze finden sollen. Dieser Paragraph ist auch in die gegenwärtig geltende russische Gesetzgebung übergegangen. Die jüdische Gemeindeverwaltung ist mit der Organisation und Leitung nicht nur des Gottesdienstes, sondern auch des gesamten Wohlfahrtswesens betraut.

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