Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 241 (sequence 9)
- Language
- German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 241 ersten Kongresse vom Jahre 1582, wonach sämtlichen Juden Groß- und Kleinpolens es unter Androhung der schwersten Bannflüche verboten wird, irgend welchen staatlichen Zoll in Pacht zu nehmen — wobei zu bemerken ist, daß eben diese Zoll- und sonstige Abgabenpacht eine der reichsten Einnahmequellen der polnischen Juden im XVI. Jahrhundert war. Wir werden diese einschneidende Maßregel des Wacad verstehen, wenn wir erfahren, daß schon Jahrzehnte vorher der polnische Reichstag mehrfach Verbote gegen die Zollpacht durch Juden erlassen hat und daß offenbar die Nichtbefolgung dieser Verbote eine Gefahr für die Gesamtheit der Juden in sich barg, der vorzubeugen das jüdische Parlament als seine erste Pflicht betrachtete. Und das Verbot des Wa'ad hatte seine Wirkung; im letzten Jahrzehnt des XVI. Jahrhunderts tritt kein jüdischer Zollpächter mehr in diesen Provinzen auf. Tief einschneidend in das wirtschaftliche Leben waren auch die das Chazäkäh-Recht betreffenden Beschlüsse, die zumal in den Protokollen des litauischen Wa'ad aus der zweiten Hälfte des XVII. Jahrhunderts immer wieder begegnen und deren Zweck es war, die einzelnen Gemeinden vor einer inneren Krisis zu bewahren, namentlich als nach den Kosakenpogromen und den Verheerungen des schwedisch-polnischen Krieges eine Reihe von angesehenen Gemeinden zerstört wurde und ihre Einwohner den Wanderstab ergreifen mußten. Diese Wanderungen zu regeln, den Entwurzelten neue Ansiedlungs- und Erwerbsmöglichkeiten zugleich zu erschließen, ohne aber den anderen Gemeinden allzu schwere Lasten aufzubürden und ihnen durch die neuen Ansiedler den Wirtschaftskampf zu erschweren, mit anderen Worten: das ökonomische Eigeninteresse der Einzelgemeinde mit dem Wohle der Gesamtjudenschaft nach so furchtbaren Erschütterungen in ein erträglich harmonisches Verhältnis zu bringen — war eine der schwierigsten, aber auch der segenreichsten Aufgaben des Judenlandtages. Und es ist ein schönes Zeugnis für die Solidarität der damaligen Judenheit, das auch heute nicht einer gewissen Aktualität entbehrt, wenn man die Beschlüsse der litauischen Synoden um die Jahre 1650 bis 1670 liest, als viele Juden aus den Grenzstädten Kronpolens die größeren Ortschaften Litauens überfluteten — Beschlüsse, welche den einzelnen Gemeinden je nach der Einwohnerzahl die Pflicht auferlegen, ihre vertriebenen und enteigneten Brüder in ihren Verband aufzunehmen, durch ein Jahr hindurch sie unbeschränkt und abgabenfrei ihren Erwerbszweigen nachgehen zu lassen, die Erwerbslosen aber auf Kosten der Gemeinde zu erhalten*). Das waren — an zwei markanten Beispielen illustriert — die wirtschaftlichen Funktionen des Judenlandtages. Allein das Mittelalter bis tief ins XVIII. Jahrhundert barg für die Juden noch andere Gefahren als die ökonomischer Natur. Abgesehen davon, daß den mittelalterlichen Begriffen nach die Gesetze, welche die Juden betrafen, nur den jeweiligen König verpflichteten und daß es daher notwendig war, bei jeder neuen Thronbesteigung die Bestätigung der alten Handels- und sonstigen Privilegien vom König zu erwirken — es gab noch viele andere dringende Anlässe, wo der Landtag das Interesse der Gesamtheit *) In der II. Hälfte des XVII. Jahrhunderts begegnen öfter Beschlüsse betreffend die Auslosung Kriegsgefangener (Pidjön schewüjim), welche zur Zeit der Kosaken-Kämpfe vielfach ms Ausland verschleppt und an die Tataren und Türken verkauft wurden.