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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 4 · p. 238

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 4
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
238 (sequence 6)
Language
German
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238 Moses Schorr: Jahrmärkte in Lublin, wo unter anderem auch große Massen von Juden aus allen Gegenden Polens zusammenzuströmen pflegten. Hier fungierte also jener höhere Gerichtshof, zusammengesetzt aus anerkannten Rabbinern größerer Gemeinden, als Appelinstanz gegen die Entscheidungen lokaler jüdischer Gerichtskollegien. Schon im Jahre 1533 wird dieser Charakter des Gerichtshofes zu Lublin als Appellinstanz in einem Erlasse des Königs Sigismund offiziell anerkannt.*) Neben den Rabbinern kamen aber auch die weltlichen Führer der Gemeinden zusammen, um über gemeinsame Aktionen, speziell über die Verteilung der Steuern zu beraten. Diese anfänglich nur spontan und ungebunden zusammentretenden Kongresse der geistlichen und weltlichen Führer der Gemeinden in den einzelnen Landschaften entwickeln sich rasch unter dem Einfluß der immer neu auftauchenden und ein gemeinsames Vorgehen erheischenden Öffentlichkeitsiragen und gefördert durch die um die Mitte des XVI. Jahrhunderts errungene volle Autonomie im letzten Viertel jenes Jahrhunderts zu einem festgefügten und rechtlich anerkannten Verfassungskörper in der Gestalt eines alle Provinzen Kronpolens (und ursprünglich auch Litauen) umfassenden Judenlandtages, bekannt in den hebräischen Quellen als Wdad carasot „Ländersynode", in den staatlichen Akten als Congressus generalis Judaicus bezeichnet. Die hebräische Bezeichnung schwankt anfangs, indem der Landtag einmal als Synode dreier Länder (Provinzen), ein anderes mal vierer oder gar fünfer benannt wird, je nachdem Kleinpolen mit Rot-Rußland (Ostgalizien) als eine bzw. zwei Provinzen gezählt oder auch Litauen noch hinzugefügt wird. Schließlich aber bleibt als fester Name der Titel „Wdad 'arbd 'arasöt": Vierländersynode als Repräsentation der Judenschaft folgender vier Provinzen: 1. Großpolen mit dem Hauptzentrum Posen, 2. Kleinpolen mit der Hauptgemeinde Krakau, 3. Rotrußland mit der Großgemeinde Lemberg, 4. Wolhynien mit dem Hauptzentrum Ostrog bzw. Krzemieniec. Auch Litauen entsendet anfänglich seine Delegierten zu diesem Landtage, es kommt aber zu Unstimmigkeiten infolge von Kompetenzstreitigkeiten,**) die neben Rücksichten staatlicher fiskaltechnischer Natur dazu führen, daß vom Jahre 1623 an Litauen sich vollkommen trennt und von diesem Jahre bis zum Ende des XVIII. Jahrhunderts einen selbständigen Landtag bildet, welcher die Gesamtjudenschaft Litauens umfaßt unter dem Namen „Waad medinat Lit(u)a«. In dieser bereits kristallisierten Form begegnet die Vierländersynode in den hebräischen Quellen der ersten Hälfte des XVIL Jahrhunderts und die Schilderungen, die sie von ihrer Tätigkeit entwerfen, zeigen, welch hohen Ansehens sie sich innerhalb der Judenschaft erfreute. ,,Die Sitzungen des Wa'ad glichen" — so schreibt Natan Hannover in seiner im Jahre 1653 verfaßten Zeitchronik „Jewän- Mesulläh" — „den Versammlungen des Synhedrion in der Tempelhalle zu Jerusalem. Seine Kompetenz umfaßt die Judenheit des ganzen Königreichs Polen. Er hat die Macht, bindende Gesetzesvorschriften zu erlassen und deren Überschreitung zu bestrafen. Jede schwierige Rechtsangelegenheit wird seiner Ent- *) Vgl. Rußko-Jewr. Archiw I, Nr. 152 S. 192 und Harkawi, Beilage zum VII. Bande von Gräte, Geschichte der Juden (hebr. Ausgabe) S. 8—9. Doch ist die Schlußfolgerung Harkawis, daß schon damals der Judenlandtag als legalisierter Zentral-Verfassungskörper tätig war, gewiß unzutreffend. **) Vgl. die darauf bezugnehmenden Dokumente bei Harkawi, Jahrbuch Ha'aslf 1894 S. 155

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