Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1917-01-01 · Heft 4 · p. 237

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 4
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
237 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3101111-3101126-3101130-3102164--1525-3102215
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 237 Das Dekret wird speziell für die Juden in Lemberg erlassen, und zwar wird darin ein von ihnen selbst vorgelegtes Gemeinde Statut, enthaltend zwölf Artikel als ein den Wojewoden und seine Organe für immer bindendes Gesetz approbiert. Dieses Statut, bekannt unter dem Namen „Wojewoden-Ordnung", das einige Jahre später auch die Gemeinden in Posen, Krakau, Przemysl erlangen und dessen wichtigster Punkt im Jahre 1576 vom König Stephan Batory auf dem Landtage zu Warschau dem Generalprivileg für die Judenschaft Gesamtpolens inkorporiert wurde, enthält an der Spitze zwei Paragraphen von entscheidender Bedeutung: 1. Der Wojewode hat nicht das Recht, der Gemeinde einen Doktor (Rabbiner) aufzuzwingen, den sie vielmehr unter sich selbst erwählen. 2. Die Gemeindeältesten (seniores) gehen ebenso nur aus freier Wahl hervor und werden vom Wojewoden bloß in ihrem Amte bestätigt. Diese zwei Verfassungsakte, von denen der eine vom Jahre 1551 das Generalseniorat in ein autonomes, aus freier Wahl der Gemeinde hervorgehendes Amt umgestaltet, der andere aber vom Jahre 1569 die Lokalverwaltung der Judengemeinde auf das Prinzip des Selbstbestimmungsrechtes aufbaut, bilden einen Markstein in der Verfassungsgeschichte der polnisch-litauischen Judenschaft. Hier setzt jene berühmte Autonomie ein, welche der Kulturgeschichte der Juden in Polen ihre besondere Eigenart verleiht, welche nicht nur im Leben und in der Entwicklung der Einzelgemeinde allerlei kulturelle Institutionen erstehen und aufblühen läßt, wie unter anderem das nicht wenig interessante jüdische Zunftwesen,*) sondern auch die Grundlage bildet für jene großartige autonome Zentralorganisation, die schon am Ende des XVI. Jahrhunderts eine festgegliederte, konkrete Gestalt im berühmten Judenlandtag angenommen und beinahe zweihundert Jahre hindurch auch das innere Leben der Juden in Polen und Litauen in all seinen sozialen Schöpfungen beherrscht und erfüllt hat. B. Die autonome Zentralverwaltung (1582—1764). Der Judenlandtag(2^aW'ar&tf' 'aräsöt—Congressus generalis Judaicus). Die ersten Anfänge einer autonomen Zentralverwaltung äußern sich—unabhängig von der offiziellen vorher geschilderten Senioratsverfassung — schon in der ersten Hälfte des XVI. Jahrhunderts und zwar zunächst auf dem Gebiete des Gerichtswesens. Nachdem die Gemeindeführer darauf bedacht waren, daß Streitigkeiten öffentlicher Natur, sei es zwischen den Einzelgemeinden untereinander — hier kam vor allem die Frage des Kompetenzkreises der Jurisdiktion größerer Gemeinden über die in ihrer Peripherie gelegenen Kleingemeinden (przykahalki) in Betracht — wie auch etwaige Konflikte zwischen dem Kahal und dem einen oder anderen seiner Mitglieder nicht vor die staatlichen Behörden gebracht, sondern von jüdischen Gerichtshöfen nach eigenem jüdischen Recht entschieden werden mögen, ergab sich die Notwendigkeit, von Zeit von Zeit solche Zusammenkünfte von leitenden Rabbinern einzuberufen, behufs Schlichtung derartiger Differenzen. Sowohl in den Archivakten als auch in den Responsen polnischer Rabbiner aus der ersten Hälfte des XVI. Jahrhunderts finden sich gelegentlich Erwähnungen von solchen peripherischen Zusammenkünften und zwar während der berühmten **) Über die Entstehung und Entwicklung des jüdischen Zunftwesens in Polen vgl. meine Organizacya S. 27—34, meine „Zydzi w Przemyslu" S. 62 ff., ferner M. Bai ab an, Zydzi Iwowscy S. 469 ff., dess. Zydzi w Krakowie S. 308 ff.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.