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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 4 · p. 236

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 4
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
236 (sequence 4)
Language
German
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236 Moses Schorr: nis angesprochen werden darf, war gewiß nur ein Widerhall der allgemein herrschenden Volksstimmung. Die Reaktion der Judenschaft gegen diese doppelt unerträgliche staatliche Bevormundung sowohl in der Regelung der fiskalischen Beziehungen der Gemeinden zum Staate, wie auch in dem Eingriffe in die innere Verfassung nahm immer schärfere Formen an, der Widerspruch gegen die oktroyierte Zentralverfassung war immer lauter und blieb schließlich nicht ohne Erfolg. Der Nachfolger Sigismunds L, Sigismund II. August (1548—1572), ein aufgeklärter, humanistischen und reformatorischen Ideen huldigender Mann, der auch sonst den Juden besonderes Wohlwollen bekundete, kann als der Schöpfer der jüdischen Autonomie bezeichnet werden — jener Autonomie, welche den Judenlandtag geschaffen hat und welche, wären nur die äußeren, allgemein staatlichen Bedingungen so günstig wie damals auch weiter geblieben, die jüdische Kultur in Polen zu einer bedeutenden Höhe emporgeführt hätte. Es schien für eine kurze Zeit, als ob es so kommen sollte, als gebildete Juden wie Jakob Nachman aus Belzec an den damals eifrig gepflogenen freien Religionsdiskursen eifrigen Anteil nahmen, als der Karäer Isak von Troki seine gediegene polemische Schrift „Chizük emünäh" abfaßte, die alsbald auch ins Lateinische und dann ins Deutsche, Französische und Spanische übersetzt wurde,*) als sich sogar unter den Christen eine Sekte der „Judaisantes"**) bildete, und als polnische Juden an italienischen Universitäten ärztliche Doktordiplome erwarben, um nach ihrer Rückkehr neben ihrem Berufe auch die Verwaltung der Gemeinde zu leiten. Zwei Dokumente sind es, welche Sigismund August erlassen hat und welchen fundamentale Bedeutung für die Verfassungsgeschichte der polnischen Judenschaft zukommt. Im Jahre 1551 — drei Jahre nach der Thronbesteigung — verfügt der König in einem Erlasse folgendes: Nachdem infolge des Ablebens des Generalseniors von Großpolen dieses Amt seit längerer Zeit vakant ist und die Juden Großpolens sich an ihn (den König) mit der Bitte gewandt hätten, es möge ihnen selbst die Wahl des Rabbiners, welcher ihnen als der würdigste erscheinen werde, selbst überlassen werden, habe er dieser Bitte zu willfahren geruht, und zwar nicht nur jetzt, sondern so oft die Notwendigkeit der Besetzung dieses Amtes in Zukunft eintreten werde.***) Widersetzlichkeit gegen diesen freiwillig gewählten Senior soll mit Todesstrafe und Konfiskation des Vermögens geahndet werden. Es ist klar, daß durch diesen Erlaß das Prinzip der staatlichen Verfassungsform zugunsten des Selbstbestimmungsrechtes durchbrochen wird. Was hier aber nur in allgemeiner Form und für einen konkreten Fall ausgesprochen wird, wird in einem zweiten, nicht minder wichtigen Akt als ein „für ewige Zeiten" geltendes Gesetz „zur guten Ordnung und Leitung (ad bonum ordinem et regimen)" proklamiert, auf jenem berühmten Landtage in Lublin im Jahre 1569, auf dem Litauen mit Polen „zu ewiger Einheit" verbunden wurde. *) Noch am Ende des XVIII. Jahrhunderts bedienten sich die französischen Enzyklopädisten der scharfsinnigen Argumente des Isak von Troki in ihrer Polemik gegen das Christentum. **) Vgl. über diese Bewegung neuestens die Abhandlung von E. Zivi er, Jüdische Bekehrungsversuche im XVI. Jahrhundert (Festschrift Martin Philippsohn, 1926, S. 96—101.) ***) . . . Vigore praesentis privilegii concedimus, quod vocatione eiusmodi doctoratus seu judicatus contagente, ipsisjudaeis senioremdoctorem aciudicem legalem constituendi et deputandi plena sit facultas quotiescunque fuerit opus. (Vgl. zum Text Kwartalnik histor. B. 13 (1899) S. 498 Anm. 4.

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