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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 4 · p. 235

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 4
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
235 (sequence 3)
Language
German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 235 zum Generalexekutor der Staatsabgaben. Beide sind staatliche Organe, der Generalsenior ist eigentlich nur dazu da, um durch die sein moralisches Prestige die Autorität des Steuerexekutors zu schützen und zu stärken. Er ist einfach ein Werkzeug in den Händen der Regierung, um die Staatsforderungen von den Juden leichter eintreiben zu können. Wenn der eine oder andere mit der Leistung der Abgabe zögert, so ist es an ihm, den Widerspenstigen durch öffentlichen Bann dazu zu zwingen, und in der Tat erläßt auch der König hie und da eine Aufforderung an den Generalsenior, von diesem Machtmittel sogar gegen ganze Gemeinden Gebrauch zu machen — einem Mittel, das in damaliger Zeit sicherlich seine Wirkung nicht verfehlen konnte. Es ist leicht begreiflich, daß eine solche Institution bei allem äußeren Glanz und scheinbarer moralischer Erhöhung des Rabbinerstandes sich nicht der Sympathien der polnisch - litauischen Judenschaft erfreute, ebensowenig wie hundert Jahre vorher der in Deutschland von König Rupprecht unternommene Versuch der Einführung eines königlichen Reichshofmeisters, d.h. eines staatlichen Großrabbiners für ganz Deutschland von Erfolg gewesen ist.*) Es kam zu ernsten Konflikten zwischen einzelnen Gemeinden und dem Generalsenior; es kam sogar so weit, daß keine geringere Gemeinde als Posen in einem solchen Konflikt an ausländische, d. h. deutsche Rabbinerautoritäten appelliert, was König Sigismund I. in einem Dekret ausdrücklich rügt: „ne ipsi deinceps ullis extra Regnum appellationibus utantur". Der Widerstand gegeri dieses staatlich investierte Großrabbinat ward immer lauter, und wenn auch unter den ernannten Rabbinern sich hervorragende Gelehrten-Persönlichkeiten fanden, wie Salomon Schachna oder gar Salomon Lurie, der bekannte Talmudkommentator, so fehlte es doch nicht an Stimmen anderer bedeutender Autoritäten, welche die Gemeinden in ihrem Widerstande bestärkten und ihn nährten, weil sie die Gefahren voraussahen, welche für die innere Entwicklung des Judentums in einer solchen, vornehmlich Staatszwecken dienenden und von Staatsorganen abhängigen Institution verborgen lagen. Es war kein Geringerer als Moses Isseries, der damalige Krakauer Rabbiner und Gelehrte, welcher in einem seiner Responsen (Nr. 123) in nicht mißzuverstehender, wenn auch vorsichtiger Weise gegen diese vom Staate aufoktroyierte Verfassungsform Stellung nahm. „Ich wurde angefragt" — heißt es dort — „ob inbezug auf einen vom Wojewoden bzw. vom König ernannten Rabbiner das talmudische Rechtsprinzip Anwendung finde: dina d'matchüla dina. Nun, es ist natürlich, daß der König über seine Ämter verfügt und zum Beamten einsetzen kann, wen er will . . . allein ein solcher Rabbiner muß auch seines Amtes würdig sein, und seine Ernennung kann nur mit Zustimmung der Gemeinde, in der er sein Amt ausüben soll, erfolgen. Wer sich aber gegen den Willen der Gemeinde ernennen läßt, wird (vor Gott) zur Verantwortung gezogen werden, wenn er dazu Anlaß gegeben hat". Dieses Responsum einer der größten Talmud-Autoritäten dieser Zeit, das nur aus den damaligen Verfassungsverhältnissen verständlich ist und als solches als ein wertvolles historisches Zeug- *) Noch näher, weil zeitlich zusammentreffend liegt die Analogie zur Ernennung des berühmten Rabbi Joseph (Joselman) aus Roßheim durch Kaiser Maximilian zum „Regierer der Judenheit" in Deutschland vom J. 1503. Auch ihm wurde neben seiner Hauptfunktion der Steuererhebung in sämtlichen Judengemeinden rabbinische Befugnisse zuerkannt, was auf Opposition der Juden gestoßen ist. Hier liegt gewiß ein historischer Zusammenhang vor. 16*

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