Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 234 (sequence 2)
- Language
- German
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234 Moses Schorr: Zentralverfassung in zwei Machtfaktoren verkörpert zum Vorschein: in dem sog. General-Steuerpächter und dem Generalrabbiner (senior generalis Judaeorum), wonach auch die ganze Verfassungsform als Generalseniorat bekannt ist. Schon diese zwei Amtsfunktionen vermögen es anzudeuten, wo der Ausgangspunkt dieser Verfassungsreform zu suchen ist und worauf sie hinauszielte. Mit der Vermehrung der jüdischen Gemeinden in den einzelnen Provinzen Polens wird der Verkehr zwischen den Staatsbehörden und den Juden in der bisherigen Form von Gemeinde zu Gemeinde — in erster Reihe behufs Regelung der Steuererhebungen—erschwert, und es drängte sich allmählich die Notwendigkeit auf, ein einheitliches Organ zu schaffen, welches den Verkehr der Staatsverwaltung mit den Juden vermitteln und zugleich vereinfachen sollte. Dieses Problem löst nun die polnische Regierung in der Weise, daß sie sämtliche von den Juden einzuhebende Abgaben einer besonders kapitalkräftigen jüdischen Persönlichkeit verpachtet, die vom König zum Steuereinnehmer für eine ganze Provinz oder gar für ganz Polen bzw. — wie der berühmte Michael Jozefowicz — für ganz Litauen ernannt und mit allen amtlichen Befugnissen ausgestattet wird, die Steuern von sämtlichen Gemeinden einzutreiben. Ein solcher Generalexekutor benötigte aber auch der moralischen Autorität, um seine Machtbefugnisse mit Erfolg auszuüben — und hier eben greift die Staatsgewalt in radikaler Weise in die innere Verfassung der Judenschaft ein. König Sigismund I. ernennt— ich greife das eklatanteste Beispiel heraus — im Jahre 1541 den Krakauer Rabbiner Medicinae Doctor Moses Fischel und den Rabbiner von Lublin, Salomon Schachna zu Generalsenioren für die Provinz Kleinpolen einschließlich Rotrußlands und Podoliens. Im Ernennungsdekret*) werden dem Generalsenior folgende Attribute zuerkannt: In sämtlichen Gemeinden, die ihm unterliegen, hat er das Recht „zu richten, zu strafen und den Bann über Widerspenstige zu werfen." In keiner dieser Gemeinden darf ein Rabbiner ohne seine Zustimmung gewählt werden. Sämtliche Juden haben eine bestimmte feste Abgabe an ihn zu leisten, die er nach Belieben für sich verwenden darf. Jedwede Widersetzung gegen seine Verfügungen wird mit einer Geldstrafe geahndet, die zum Teil an den Kronschatz, zum Teil an den Wojewoden abgeführt wird. Schließlich ist er selbst von jedweder Abgabe, die sonst die Juden zu leisten verpflichtet sind, frei und unterliegt auch nicht, wie diese, der Kompetenz des Wojewodgerichtes, sondern unmittelbar der Hofgerichtsbarkeit.**) Sprechen schon diese gesetzlichen Attribute eine genügend deutliche Sprache, so werden wir in das Wesen dieser Institution des Generalseniorats noch tiefer blicken können, wenn wir erfahren, daß die Frau und die Schwester des Doktor Fischel zum Hof Zutritt haben und als Quasi-Hofdamen in königlichen Erlässen erwähnt werden. Woher diese ungewöhnlichen Machtattribute und diese persönlichen königlichen Gunstbezeigungen? Die Erklärung ist leicht zu finden, die ganze Institution ist eben nur ein Seitenstück *) Das Dekret ist in der Urkundensammlung des Archivum Sanguszköw B. V S. 334~~337 veröffentlicht. Vgl. auch meine Organizacya (Sonderabdruck) S. 18 ff. **) In dem entsprechenden Erneuerungsdekret für Michael Jozefowicz als Generalsenior für Litauen vom J. 1514 wird ihm die Befugnis erteilt, die Juden „zu richten und zu leiten gemäß den Gesetzen der Juden" und zu diesem Zwecke sich einen von den Rabbinern zu wählen, der ihm in allen Angelegenheiten (seil, für Erlassung von Bannflüchen) behilflich sein soll.