Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 185 (sequence 7)
- Language
- German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 185 Gültigkeit*). Die abgewiesene Partei hat aber das Recht (in wichtigeren Sachen) an den Wojewoden zu appellieren, wo dann allerdings nicht mehr nach jüdischem, sondern nach Landesrecht Recht gesprochen wird. In jeder größeren Gemeinde gab es drei Kollegien, die je nach der Höhe der Prozeßsumme zusammentraten. 2. In Sachen zwischen einem Christen ohne Rücksicht auf dessen Standeszugehörigkeit und einem Juden als Beklagten, tritt das sog. Wojewoden- Judengericht (sqd zydowski wojewodzinski) zusammen, dessen Leiter der sog. Judenrichter, stets ein Adliger, in der Regel der Vertreter des Wojewoden ist und in dem einige Repräsentanten der Judengemeinde als Beisitzer fungieren. Ohne ihre Zustimmung darf ein Urteil nicht gefällt werden. Es entspricht also ungefähr unseren Schwurgerichten, denn die Art und Bemessung der Strafe geschah allenfalls nach dem Landesrecht und nicht etwa nach jüdischem Recht**). Von diesem Gerichte gab es ebenfalls eine Berufung an den Wojewoden selbst. 3. War der Beklagte ein Christ, so ging die Sache an das Grodgericht, wenn es ein Adliger, an das städtische Gericht, wenn es ein Stadtbürger usw., je nach dessen Standeszugehörigkeit. Unter den Appellinstanzen ist neben dem Wojewoden als dritte und höchste Instanz der König zu nennen, an dessen Hofgericht eine Berufung vom Urteil des Wojewoden zulässig ist. Er hat aber auch das Recht, eine jede Angelegenheit vor sein Forum zu bringen. In Sachen, welche das Interesse des Gesamtjudentums tangieren, wie in Ritualmordprozessen sollte nach einem Edikt des Königs Sigismund Augusts (1548—1572) das Landtagsgericht, dem der König präsidierte, kompetent sein, während Ladislaus IV. im Jahre 1633 in Anknüpfung an einen Hostiendiebstahl - Prozeß in Przemysl ***) ein zusammengesetztes Forum für solche Prozesse schafft, an welchem neben dem Wojewoden Vertreter des Grodgerichtes und ein vom König delegierter Kommissar teilnehmen — wobei aber in letzter Instanz die Berufung an den König offen bleibt. Schließlich richtet der König in erster Instanz all jene hervorragenden Juden (zumeist Ärzte und Großkaufleute), welche, kraft besonderer Privilegien, der Kompetenz des Juden¬ bzw. Wojewodengerichtes entzogen sind. i:) Dieser autonomen Gerichtsbarkeit verdankt auch die überaus intensive Pflege der Literatur des jüdischen Zivilrechts unter den Juden Polens und Litauens ihren Hauptursprung. Die reiche Responsenliteratur, die dort zum Teil bis zum heutigen Tage fließt, war nicht bloß der Ausdruck akademischer Spintisierlust, sondern quoll vielmehr aus der lebendigen Geschäfts- und Rechtspraxis des sozialen Verkehrs und bildet somit gewissermaßen eine w^a^SC^e ^ortbildung des alt jüdischen Rechts. Diese Tatsache würde eine besondere Wüfdigung von fachmänischer Seite verdienen. ) Diese Wojewod-Akten bilden die wichtigste Quelle so für die Verfassungs-, wie besoners für die Kulturgeschichte der polnischen Judenschaft. Denn in sie wurden nicht nur ie Gerichtsprotokolle, sondern auch wichtigere Erlässe, Privilegien, Handelsverträge, auch nvaturkunden wie Testamente zur Sicherheit eingetragen, die somit — wenn erhalten — eine kontinuierliche Chronik der Judengeschichte bieten würden. Die Akten waren in den ynagogenarchiven aufbewahrt. Nach der Teilung Polens sind sie wohl unbeachtet zugrunde ^gangen. Leider haben sich bloß nur wenige Bände in einzelnen Großgemeinden, so in j au aus den Jahren 1623—1626, in Lemberg aus den Jahren 1740—1750 erhalten. Diese e 2t5r^n wurden ihrem vollen Inhalte nach in einer von der Wawelberg-Stiftung ausgezeichneten größeren Monographie von M. Pazdro, Lwowskie sady podwojewodzinskie »■X??e (Lemberg 1903) bearbeitet. .,/ /S1" raeine Geschichte der Juden in Przemysl (Lemberg 1903) S. 22, vgl. auch Festscnnft Schwarz S. 537 Anm. 1).