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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 3 · p. 184

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 3
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
184 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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Moses Schorr: liehen Mißbrauch hervorgegangen ist, der sog. J{ozubalec, eine Art Leib- und Fuhrzoll, die speziell in Krakau ein_jeder Jude, der vor einer Schule vorbeiging, nolens volens zahlen mußte. Als nun dieses finanzielle Joch immer lästiger wurde und die Einnahmen in ein immer größeres Mißverhältnis zu den Ausgaben gerieten, blieb dem Kahal nichts übrig, als Schulden zu kontrahieren, sei es beim Adel, sei es bei der Geistlichkeit, die gerne ihre gewaltigen Kapitalien gegen Zinsen und Pfandsicherheit bei den Judengemeinden lokalisierte. Allein diesen Ausweg suchen, hieß nur von der Scylla in die Charybdis geraten; die Schulden, um die Zinsen vermehrt, wuchsen immer höher, das Budget der Kahals geriet ins Schwanken und' so mußten die Judengemeinden im Laufe des XVIIL Jahrhunderts, wo auch das Staatswesen selbst ökonomisch immer mehr geschwächt wurde, dem sicheren Verfall entgegengehen. Welche Einnahmen standen nun diesen exorbitanten Ausgaben gegenüber? Noch bis auf den heutigen Tag haben sich in Polen und Lithauen die Namen für die zwei Haupteinnahmequellen der Gemeinde erhalten: i. Die Simpla (Simpelsteuer) d. h. die unmittelbare Abgabe an den Kahal, 2. die \orobka, d. h. die Konsumsteuer, und schließlich 3. die bereits erörterte Chazakäh als die wichtigste mittelbare Steuerschraube. Im Pressen dieser Schraube war der Kahal unbeschränkt, denn der Staatsverwaltung war es schließlich gleichgültig, woher die Gemeinde ihre Einnahmen schöpfte, wenn nur der Kahal als Steuerpächter bzw. später der Judenlandtag die Gesamtsumme an den Staat abgeführt hat. Und trotz dem allem, trotzdem es fast keinen Nahrungsartikel, keinen Handelszweig, kein Handwerk gab, für das nicht dem Kahal eine Abgabe zu leisten war, konnte er dennoch seinen Schuldverpflichtungen nicht nachkommen. Die Katastrophe war unvermeidlich, schon im Beginn des XVIII. Jahrhunderts nahmen im Budget der Gemeinden unter den Ausgaben die Prozenteallein für die eingegangenen Schulden den höchsten Posten ein. Im Jahre 1720 zahlt die Gemeinde Krakau an Prozenten an die Geistlichkeit allein 10000 polnischer Gulden. Und im Jahre 1765 betragen die Schulden der vier Hauptgemeinden Lithauens 2650000 Gulden, während die Gesamteinnahmen gegen 125000 Gulden ausmachen. Diese Zahlen — und in allen größeren Gemeinden enthalten die Archivquellen des XVIII. Jahrhunderts dasselbe trostlose Bild des Finanzbestandes — sprechen eine deutliche Sprache. Was Wunder, daß bei der Teilung Polens die Judengemeinden ein Bild traurigster Desorganisation darboten? C. Die Gerichtsbarkeit. Gemäß dem Prinzip der mittelalterlichen Ständereform hat der Kahal auch richterliche Funktionen zu erfüllen. Diese judizielle Kompetenz war schon in den Generalprivilegien geregelt, sie hat sich dann im Laufe des XVI. Jahrhunderts immer intensiver zugunsten der jüdischen Autonomie entwickelt und blieb auch bis zum Ende der polnischen Republik eines der Hauptkennzeichen der jüdischen Selbstverwaltung. Ein zweites prozeßrechtliches Prinzip, welches neben jenem einhergeht, ist das altrömische: actio sequitur forum rei „die Klage(behörde) folgt der (Standes)- zugehörigkeit des Beklagten". Es sind also bei Zivilprozessen drei Fälle zu unterscheiden: 1. In Sachen zwischen Juden untereinander ist ausschließlich das jüdische Gericht (Bet-din) — in den Akten das geistliche Judengericht (sqd Juchowy zydowski) genannt — kompetent, das jüdische Recht hat hier seine volle

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