Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 183 (sequence 5)
- Language
- German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 183 offen standen, ist leicht begreiflich. Kein Wunder, daß die Chazäkäh mit der Zeit zu einem verhaßten Institut geworden und schließlich auch im Jahre 1781 vom Landtage aufgehoben wurde. Mit dem Institut der Chazäkäh gehen wir zugleich zu den administrativen Funktionen der Gemeinde über, denn dieses Institut ist wohl seiner Provenienz nach wirtschaftlicher Natur, seiner Äußerung nach aber ist es zu einer administrativen Maßregel von einschneidendster Bedeutung geworden. B. Die (finanzielle) Administration. Wie stellt sich das Budget der Judengemeinde in Polen dar? Welches sind die Ausgaben und woher fließen die Einnahmen des Kahal? Wiederum müssen wir uns daran erinnern, daß der Kahal nicht bloß eine konfessionelle Organisation mit rein internen Befugnissen darstellt, sondern auch und vor allem einen politisch-wirtschaftlichen Körper, der als solcher das Bindeglied ist zwischen dem Staate und der Gesamtheit der Gemeindemitglieder. Demgemäß sind die Ausgaben des Kahal zum Teil externer, staatlicher und — sagen wir — quasi staatlicher Natur, zum Teil interner, insofern sie die Bestreitung der Verwaltungskosten und die Erhaltung der verschiedenen Gemeindeinstitutionen, wie aller Bethäuser, Wohltätigkeitsanstalten (Spitäler usw.), Schulen u. a. m. betreffen. Die unmittelbare Hauptabgabe an den Staat bildet die sog. Kopfsteuer (poglöwne), die in der ersten Hälfte des XVI. Jahrhunderts zuerst eingeführt wird, der aber keineswegs ein diffamierender Charakter innewohnt. Mit dem Augenblicke, wo die autonome Zentralverfassung der Judenschaft ins Leben tritt, übernimmt der Judenlandtag diese Steuer in Pacht, zahlt dem Staate die vom Polenlandtage festgesetzte Gesamtsumme, die er dann auf die Einzelgemeinden verteilt. Neben dieser Hauptsteuer leisten die Juden noch zwei normale Abgaben an den Staat: Das sog. stacyjne (Quartierabgabe) zur Erhaltung des königlichen Hofes und eine Art Grundsteuer, genannt szpilkowe oder podymne. Zu diesen Normalabgaben kommen aber mehrfache außerordentliche Leistungen, die zu manchen Zeiten noch viel drückender waren als jene. Hierher gehört die sog. Krönungsabgabe (koronacyjne) anläßlich der Thronbesteigung, eines neuen Königs, ferner Abgaben zur Deckung der jeweiligen Staatsschulden*), zur Bestreitung von Kriegszügen, Militäreinquartierungen u. a. m. Allein nicht nur dem Staate als solchem, auch dessen Amtsorganen, insofern sie mit der Judenschaft amtlich in Berührung kommen, also vor allen dem Wojewoden und seinen Beamten sind allerlei Abgaben, später ein ständiges Gehalt von Seiten des Kahal zu leisten. Und nun kommen verschiedene Abgaben an die Stadtverwaltung, normale zum Teil, mehr aber noch außerordentliche, um günstige Handelsverträge mit der Stadt zu erwirken; Geschenke für einflußreiche Adelspersönlichkeiten, um ungünstige wirtschaftliche Maßnahmen auf den Landtagen hintanzuhalten oder gar einen Ritualmordprozeß zu unterdrücken. Doch mehr als all dieses verschlingen das Gemeindevermögen die ungeheueren Prozeßkosten in den Prozessen mit den städtischen Behörden wegen Beschränkung der Handelsfreiheiten und des Rechtes der Handwerksausübung. Auch die Geistlichkeit exequiert von den Judengemeinden Leistungen sei es in natura sei es in Geld. Zur traurigen Berühmtheit ^t hier eine Abgabe gelangt, die aus einem gewohnheitsmäßigen, willkür- ) Im Jahre 1643 zahlen die Gemeinden Krakau -Lemberg- Posen - Lublin insgesamt 5 polnische Gulden zu diesem Zwecke.