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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 3 · p. 182

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 3
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
182 (sequence 4)
Language
German
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182 Moses Schorn nopolisieren drohte, wo aber anderseits die sozialen Interessen oft einander kreuzten, mußte auch die jüdische Gemeinde mit Argusaugen darüber wachen, daß die wirtschaftlichen Interessen der Judenschaft nicht durch die Konkurrenz anderer Stände gefährdet und die in den Generalprivilegien garantierte Handelsfreiheit nicht durch Privilegien anderer Verbände, die jener Freiheit schnurstracks widerliefen, illusorisch gemacht werden. Und so mußte der Kahal vor allem nach außen hin, gegenüber den Städtern in erster Reihe als die unmittelbaren Mitkonkurrenten, die Interessen der Juden schützen. Es ist hier nicht der Ort, diesen Wirtschaftskampf, der schließlich zum völligen Ruin sowohl der Juden wie der Städter führte, zu schildern. Nur das Eine sei hier betont: Nur aus diesem ökonomischen Kampf heraus erklärt sich die Entwicklung und auch der Verfall der jüdischen Gemeinde in Polen. Hier ist der Schlüssel für die Lösung jenes merkwürdigen geschichtlichen Dilemmas, daß in einem an sich und kraft geschichtlicher Überlieferung so demokratisch veranlagten Volke, die auf autonomen Prinzipien aufgebaute Verfassung doch mit der Zeit einen oligarchischen, antidemokratischen Charakter angenommen hat und der Parnes, der schon seiner Bezeichnung nach ein Versorger und Beschützer der Gemeinde sein sollte, schließlich sich geradezu zur Verkörperung der Willkür und Tyrannei versinnbildlicht hat. Der Raum des Ghetto war eng, und noch enger war der Kreis für die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der darin zusammengepferchten Inwohner. Kein Wunder, daß die Gemeinde sich auch nach innen abzuschließen sucht, um der Konkurrenz auch der eigenen Glaubensbrüder zu begegnen. Schon am Ende des XVI. Jahrhunderts tritt uns in Polen das Institut der Chazäkäh das Ersitzungsrecht entgegen. Dieses Institut, das ja an sich dem altjüdischen Recht angehört, empfängt in Polen mit der Zeit eine eigenartige Bedeutung und Entwicklung. Anfänglich ward die Chazäkäh nur bei der Aufnahme von neu zugewanderten Juden in den Gemeindeverband angewendet. Jeder neue Ansiedler mußte, insofern er das Bürgerrecht erlangen wollte, eine bestimmte Summe an die Gemeindekasse abführen, erst dann durfte er innerhalb des Gemeinderayons seinem Erwerbszweige nachgehen, ansonsten durfte er weder ein Haus kaufen noch mieten, und es war bei strenger Strafe verboten, ihm länger als drei Tage Gastrecht zu gewähren. Als dann infolge der schrecklichen Kosakenkämpfe in vielen Gemeinden Not und Elend die Einwohner zwang, in andere Städte auszuwandern, wurde dieses Recht noch strenger gehandhabt, so weit, daß manche Städte sogar ihre Tore vor den unglücklichen Immigranten sperrten. In den Verhandlungen und Beschlüssen, sowohl der polnischen wie auch der litauischen Judenlandtage aus der zweiten Hälfte des XVII. Jahrhunderts spiegelt sich die Not der damaligen Zeit nirgends so grell wider, wie in den Maßregeln betreffend dieses Ersitzungsrecht Doch es sollte noch schlimmer kommen. Als die Schulden und Verpflichtungen des Kahals infolge des ökonomischen Verfalls seiner Mitglieder immer größer werden, da erweitert sich auch der Kreis der Chazäkäh. Sie wird vom Ende des XVIL Jahrhunderts nicht nur Fremden, sondern auch eigenen Gemeindeangehörigen gegenüber in schärfster Weise als Zwangsmaßregel geübt. Sie wird zu einem Konzessionsrecht oder eigentlich zu einem Monopol und erstreckt sich jetzt auf jede mögliche Wirtschaftsbetätigung: sei es Miete eines Geschäftsladens oder eines Wirtshauses, j>ei es Pacht einer Mühle o. ä. m. — für alles muß eine Abgabe an die Gemeindekasse geleistet werden. Daß hier für Mißbräuche und Machtübergriffe Tür und Tor

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