Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 181 (sequence 3)
- Language
- German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen Grundstein zur Errichtung eines Gemeindewesens gelegt, dann konnte sich auch die Gemeindeverwaltung in all ihren Funktionen rechtlich organisieren. Diese Funktionen waren vierfacher Art und umfassen demgemäß vier gesonderte Wirkungs- und Kompetenzkreise: i. Wirtschaftliche Aufgaben, 2. Administration, 3. Gerichtsbarkeit, 4. Philanthropie und Erziehung. Doch vorher einige Worte über den Rahmen der Gemeindehierarchie Analog der städtischen Verwaltung umfaßt die Kahalverwaltung drei Stufen der Hierarchie. 1. An der Spitze stehen die Parnßstm oder J{äschim, „die Ältesten" (senioresjy entsprechend den consules des Magistrates (in Krakau sind ihrer vier in Lemberg drei, in Posen fünf). Sie sind die obersten Würdenträger der Gemeinde und vor allen anderen der staatlichen Behörde gegenüber verantwortlich. Sie werden, ebenso wie die anderen Funktionäre, für ein Jahr gewählt. Nach der Wahl leisten sie in der Synagoge in Anwesenheit der ganzen Gemeinde zu Händen des sog. Judenrichters d. h. des (adligen) Vertreters des Wojewoden einen Eid, wonach sie feierlich versprechen, vor allem dem Könige, dann dem Wojewoden Treue zu wahren, ferner „Gerechtigkeit zu üben, die Wahrheit stets bekennend, weder auf Verwandtschaft noch Bekanntschaft, weder auf Geschenke noch auf Drohungen achtend, sondern zur Gerechtigkeit stehend, sie so dem Armen wie dem Reichen, dem Fremdling wie dem hier Ansässigen gegenüber zu üben und allein nur das Wohl der ihnen anvertrauten „jüdischen Republik" zu wahrenä".*) Diese vier Parnäsim alterieren miteinander monatlich und daher die bekannte Bezeichnung „Parnes hachödesch". Während seiner Amtszeit führt der Parnes sämtliche Agenden der Gemeinde, sowohl nach innen wie nach außen. 2. Die zweituntere Stufe bilden die Töwimy entsprechend den boni viri des Magistrates, gewöhnlich fünf an Zahl, deren Hauptfunktion es ist, die Gemeinde bei den sog. Wojewodgerichten (vgl. weiter S. 185) als Beisitzer zu repräsentieren. 3. Die übrigen Ratsmitglieder, entsprechend den Quadragintaviri des Magistrates, das sind die Mitglieder der verschiedenen Aufsichtskommissionen, deren es in der Regel vier gibt: für Wohltätigkeitsagenden (Gabß'im d'sedalcah); für Schätzungsangelegenheiten (Schamä'im), d. h. für Anlegung von Steuertabellen; für Agenden der öffentlichen Ordnung (Memünim). Die Aufgabe der letzteren Kommission war es, über die Sicherheit und Ordnung im jüdischen Rayon zu wachen, die Gewichte und Maße der Händler zu kontrollieren u. a. m. In manchen Orten hatte sie auch die Aufsicht über das Schulwesen. Als im XIII. Jahrhundert nach den Kosaken- und Tatarenkämpfen viele Juden in tatarische Gefangenschaft gerieten, bildete die Not der Zeit eine neue Funktion der Judengemeinde, die jüdischen Kriegsgefangenen zu befreien (pidjön schewujim). Kehren wir nun zu den schon erwähnten Hauptfunktionen der Gemeinde zurück. A. Die wirtschaftlichen Aufgaben. Sie müssen an erster Stelle genannt werden. Der Hillelsche Spruch: „Wenn nicht ich für mich (sorge), wer für mich?" könnte als Motto an die Spitze einer Wirtschaftsgeschichte der Juden in Polen vorangestellt werden. Hier, wo eine jede soziale Schichte einen geschlossenen Wirtschaftskörper bildete, mit eigenen Privilegien und Freiheiten, die sie zu mo- T h *^ Vol*e Wortlaut eines solchen Eides ist nach einer archivalischen Quelle aus dem Jahre 1625 in meiner „Organizacya" zitiert; vgl. Kwartalnik Historyczny B. 13 (1899) 507 Aiim, 2.