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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 3 · p. 180

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 3
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
180 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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i8o Moses Schorr: dies die Privilegien Boleslaus' von Kaiisch vom Jahre 1264 für die Juden Großpolens, bekannt nur in einer Bestätigung Kasimirs des Großen vom Jahre 1334, ferner Kasimirs des Großen in einigen Rezensionen und Kasimirs IV. des Jagiellonen vom Jahre 1453, welch letzteres bedeutende Erweiterungen des Ursprungsprivilegs aufweist und deshalb von manchen Forschern — wohl mit Unrecht — als ein Falsifikat angesehen wird. Diese Generalprivilegien, welche vor allem die personalrechtlichen Verhältnisse, einzelne wirtschaftliche Befugnisse und besonders die Gerichtsbarkeit regeln, bilden sozusagen die magna charta libertatum der polnischen Judenschaft und pflegten deshalb einem jeden neuen Könige bei der Thronbesteigung von der Repräsentanz der Gesamtjudenschaft zur Bestätigung vorgelegt zu werden*). Sie bilden zugleich die Grundlage für die sog. Spezialprivilegien, welche als Gründungsurkunden neu erstehenden Einzelgemeinden dienten und die sich als Anwendung der in den Generalprivilegien ausgesprochenen Normen darstellen. 1. Die Einzelgemeinde (der Kähäl). Den Kern der jüdischen Organisation in Polen bildet die Einzelgemeinde (in den Akten lat. communitas oder civitas Judaeorum). Doch muß hier gleich ein wesentlicher Unterschied festgestellt werden zwischen der Judengemeinde im heutigen Sinne und dem mittelalterlich-polnischen Kahal. Der Wirkungskreis der ersteren ist gesetzmäßig beschränkt: sie hat nur religiöse Interessen zu vertreten und nur in Verbindung damit auch gewisse philanthropische und kulturelle Aufgaben zu erfüllen. Damit ist ihr Wirkungskreis erschöpft. Anders der mittelalterliche Kahal; seine Betätigungsgrenzen sind viel weiter gesteckt: er hat auch gerichtliche Kompetenz und erfüllt auch sozial-ökonomische Funktionen, die der heutigen Gemeinde seit der Ära der bürgerlichen Gleichberechtigung ganz entzogen und auf andere staatliche Faktoren übertragen sind. Die mittelalterliche Ständeverfassung bringt es mit sich, daß eine jede soziale Schichte einen für sich abgeschlossenen Körper bildet, einen Staat im Staate, daß somit eine jede eigene wirtschaftliche Interessen und auch eigene korporative Verfassung aufweist. Und so war denn auch der Kahal nicht bloß der Träger der religiösen Interessen, sondern auch der Vertreter und Repräsentant sämtlicher politischer, ökonomischer und kultureller Bedürfnisse und Bestrebungen seiner Mitglieder und — wohlgemerkt — dem Staate gegenüber: die für all diese Betätigungssphären verantwortliche Instanz. Zum Grundbestande einer jeden Gemeinde gehörten zwei bzw. drei Institutionen; eine Synagoge oder „Schule" genannt (schola judaica), ein Friedhof und schließlich auch ein Badehaus — insofern es den Juden verboten war, christliche Bäder zu besuchen. Darum wird auch in der Fundamentalurkunde einer jeden Gemeinde vor allem das freie Benutzungsrecht dieser drei Elementareinrichtungen eines jüdischen Kollektivlebens gewährleistet. Ward dieser erste *) Die Krakauer Judengemeinde enthält zwei solcher Summarien von Generalprivilegien, die eine aus der Zeit Johann Sobieskis vom Jahre 1676, die andere aus der Zeit des letzten polnischen Königs Stanislaus Poniatowski vom Jahre 1763, in Oktav- bzw. Foiiobandform auf Pergament. Es ist kulturhistorisch interessant, daß die wichtigsten jeweilig aktuellen Bestimmungen am Rande von zeitgenössischer Hand ins Hebräische übertragen sind. Eine textkritische Ausgabe und Bearbeitung beider Summarien habe ich in der „Jewrejskaja Staryna'' B. I (1909) veröffentlicht

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