Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdischen Gemeinden in Österreich
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 159 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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- IRI
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Die jüdischen Gemeinden in Österreich 159 Voraussetzung konstituiert werden kann, daß sie leistungsfähig ist; reichen die materiellen Mittel einer Kultusgemeinde nicht mehr aus, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, so kann ihr die staatliche Anerkennung entzogen werden; ihr Gebiet ist einer benachbarten Kultusgemeinde einzuverleiben (§ 8). Die Kultusgemeinde muß ihren eigenen Haushalt in erster Linie allein decken. Nach § 74 des Musterstatutes für Galizien sind vor allem zur Deckung der Bedürfnisse der Gemeinde die Einkünfte aus dem eigenen Vermögen, aus den verfügbaren Einkünften, schließlich aus den bei den Gemeinden bestehenden Stiftungen und Fonds zu verwenden. In zweiter Reihe werden die bestehenden Gebühren und Taxen aufgezählt und zuletzt die direkten Beiträge der Gemeindemitglieder ohne Unterschied des Geschlechtes. Sollten zur Deckung eines unabweisbaren, außerordentlichen Aufwandes die Abgaben und Gebühren und sonstige Mittel nicht ausreichen, so kann von der administrativen Behörde für die Dauer des außerordentlichen Bedüfnisses ein die statutenmäßige Maximalhöhe übersteigendes Ausmaß der Leistungen bewilligt werden. Zur Einbringung der gesetzlich zulässigen Leistung wird die administrative Exekution gewährt*). Die Kultusbeiträge werden auf Grund von Fassionen, von der vom Kultusvorstande gewählten Schätzungkommission umgelegt; die Bestimmung der Beiträge hat für drei Jahre Geltung, alljährlich erfolgt lediglich eine Ergänzung. Gegen die Bemessung der Beiträge ist eine Beschwerde an den Kultus vorstand zulässig, und von diesem ist als letztes Rechtsmittel die Berufung an das Schiedsgericht möglich, dessen Hälfte vom Kultusvorstande gewählt wird. Man denke sich den Erfolg einer solchen Beschwerde! Ein weiteres Rechtsmittel an die Staatsbehörden ist unzulässig, der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß die Kulturgemeinden hinsichtlich der Bestimmung der Beiträge autonom sind, niemand sei berechtigt, Mängel des Verfahrens geltend zu machen, da ihm keine Parteistellung zusteht. — Außer der direkten Steuern ist der Vorstand berechtigt, Gebühren und Taxen (von Osterbrot, Schächtergebühren, Begräbnistaxen usw.) einzuheben. Das ganze Steuersystem ist ein verderbliches; die direkten Steuern sind in letzter Linie die Einnahmequelle, aber in erster Linie ein gefährliches Instrument in der Hand der „beati possidentes". Denn das Wahlrecht, sowohl das aktive als auch das passive, ist an einen Steuerzensus gebunden; die herrschenden Männer haben Interesse an der Erhaltung ihrer Macht in der Gemeinde und sehen sehr gern weniger direkte Steuerzahler. Sie ziehen die kleinen Männer überhaupt nicht zur Steuerleistung heran und machen so das Wahlrecht zu einem faktischen Privileg der Besitzenden. Es fehlt nicht an Fällen, wo der Vorstand trotz der Selbstmeldung und Einschätzung das Gesuch um Besteuerung zurückwies mit der Begründung, der betreffende Petent sei außerstande zu zahlen. Ein solches Vorgehen unter „dem Auge des Gesetzes" dient zur Verewigung der Mißwirtschaft und des korrupten Kliquewesens, das sich seit Jahrhunderten in den Gemeinden eingenistet hat. Schon die Geschichte der Juden m Polen zeigt den unablässigen Kampf zwischen der jüdischen communitas und der jüdischen plutokratischen Oligarchie. Diese Plutokratie ist noch heute ^^Krebsschaden am jüdischen Organismus. Au?f"v5r Df* LeoPold stern: Der Haushalt der isr. Kultusgemeinde, Wien, R. Löwit, 1914. stuhrhche Bestimmungen enthalten die für jedes Kronland erlassenen Musterstatuten.