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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 3 · p. 158

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdischen Gemeinden in Österreich
Date
1917-01-01
Page
158 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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158 Max Rosenfeld: nehmen ist. Dort heißt es: „Als Objekt der gesetzlichen Regelung erscheint die jüdische Religionsgenossenschaft in jener Gestaltung, welche ihr auf Grund historischer Entwicklung in Österreich eigen und in welcher ihr die staatliche Anerkennung zuteil geworden ist. Weil staatlich anerkannt, steht sie im Genüsse der staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Autonomie" (§ 15 StGGes.). In der Tat ist nichts von alledem: streng genommen gibt es nach dem Gesetze keine Religionsgesellschaft, denn es gibt keine Organe dieser Gesellschaft, es gibt sohin keine Korporationsrechte der Gesellschaft, kein Vertretungsrecht nach außen, hingegen gibt es Kultusgemeinden, die eigene Statuten haben im Rahmen des allgemeinen Gesetzes. Nur die Kultusgemeinden sind für ihren beschränkten Sprengel Subjekte des öffentlichen und privaten Rechtes für ihre Anstalten, nur sie haben außer der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung auch das Recht der Selbstverwaltung und eine gewisse, enge Autonomie.*) Die Kultusgemeinde ist auch als notwendiges Verfassungselement vorgesehen, dies entspricht dem staatlichen Organisationsprinzip. Schließlich ist hervorzuheben, daß in der öffentlich-rechtlichen Stellung der Gemeinden die administrative Jurisdiktion des Staates zur Geltung kommt. Charakteristisch ist, daß überhaupt eine Tendenz deutlich war, sich an die heilbringende administrative Behörde zu stützen. (So hat z. B. die Brünner Gemeinde im § 55 ihres Statuts der Regierung direkt ein Vetorecht in wichtigen Fragen eingeräumt.) Die sonderbare Selbstbeschränkung hat sogar das Befremden des damaligen Ministers für Kultus und Unterricht, Baron Gautzsch, hervorgerufen. Er erklärte während der Debatte am 7. Februar 1890: „Während jede Religionsgesellschaft für sich die größtmögliche Autonomie in Anspruch nimmt, wird hier in der Einflußnahme des Staates eine Panazee gegen alle Mißstände gesucht", und er fügte hinzu: „dieser Standpunkt war für die Regierung ein schlechterdings unannehmbarer". Die Feststellung der einzelnen Gemeindesprengel erfolgte im Verordnungswege für jedes Kronland. Heute gibt es in ganz Österreich 545 Gemeinden, und zwar: in Galizien 252, Böhmen 197, in Mähren 50, in der Bukowina 15, in N.-Österreich 13, in Dalmatien und in O.-Österreich je 2, in Steiermark, Triest, in Görz- Gradiska und in Vorarlberg mit Tirol je eine; in Salzburg, Kärnten, Krain gibt es keine Gemeinden. Die jüdische Gemeinde ist ein Personenverband mit Sonderrechten und Sonderbehörden, bei dem das genossenschaftsrechliche Prinzip zur Geltung kommt. Die Selbstverwaltung der Gemeinde besteht in der eigenen Verwaltung der Fonds, Anstalten, Stiftungen usw.; die Beschlüsse der Gemeinde können nicht durch unmittelbare Beschwerde von dem Verwaltungsgerichtshofe angefochten werden, weil nach § 2 des Ges. vom 22. X. 1875 RGBl. Nr. 36 ex 1876 die jüdischen Kultusgemeinden nicht zu den dort bezeichneten Verwaltungsbehörden gehören. Die Selbstbestimmung besteht in der beschränkten Steuerhoheit. Als Grundsatz des Gesetzes besteht, daß eine Gemeinde nur unter der *) Friedrich Tezner (Volksvertretung S. 308) meint, daß dem Ermessen der Kultusverwaltung der weiteste Spielraum eröffnet ist, so daß ein verwaltungsrechtlicher Rechtschutz gegen die Verwaltungsakte derselben nur in höchst bescheidenem Umfange möglich ist. Auch sei die Kontrolle des Staates in der Vermögensverwaltung eine kleinere, als dies bei der katholischen Kirchengemeinschaft der Fall ist.

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