Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdischen Gemeinden in Österreich
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 157 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Die jüdischen Gemeinden in Österreich 157 Inzwischen hatte bereits im Jahre 1880 die Regierung Taaffe einen Entwurf betreffs der Organisation der Kultusgemeinden eingebracht; dieser wurde erst am 21. März 1890 als das „Gesetz betreffend die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft** sanktioniert. Eine eigenartige Entwicklung haben die jüdischen Gemeinden in Mähren durchgemacht. Zur Zeit Kaiser Franz IL wurden 52 Judengemeinden organisiert, die von den christlichen durch äußerlich sichtbare Zeichen getrennt waren; sie bildeten geschlossene territoriale Gemeinden. Nach der Emanzipation und Aufhebung der Ghetti wurden sie als örtliche Gemeinden erhalten, mit Rücksicht darauf, daß sie territorial getrennt waren und alle öffentlich-rechtlichen Institutionen, wie die nichtjüdischen Gemeinden hatten. Das provisorische Gemeindegesetz für Mähren vom Jahre 1849 gewährte den jüdischen Gemeinden Selbstverwaltung und gestattete ihnen, sich als Ortsgemeinden zu konstituieren, wenn ein geschlossenes Territorium und nötige Mittel zur Erhaltung vorhanden waren. Auf Grund dieses provisorischen Gemeindegesetzes konstituierten sich von den alten 52 Gemeinden bloß 25 als administrative („politische") Gemeinden, zu welchen noch später zwei hinzugekommen sind. Bezüglich der Agenden dieser administrativen Gemeinden ist hervorzuheben, daß deren Vorstand zusammen mit dem Ortsrabbinat für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gemeindemitglieder zu sorgen hatte. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. März 1890 wurden die administrativen Agenden von denen des Kultus definitiv geschieden. Ab 1. Januar 1892 übten die 1849 konstituierten „politischen Gemeinden" bloß administrative Agenden. Was den Rechtsbestand dieser Gemeindekategorie anlangt, ist zu bemerken, daß der Oberste Verwaltungsgerichtshof einigemal für die jüdischen Gemeinden entschieden hatte, zuletzt in der Entscheidung vom 5. Juli 1906. Heute gibt es in Mähren 50 Kultusgemeinden, 39 an den Sitzen der alten Judengemeinden und 11 in den Städten. Schließlich ist zu erwähnen, daß durch das Hofdekret Kaiser Josef IL vom 26. Juli 1787 der mährisch-jüdische Landesmassafond geschaffen wurde, dessen Statuten mit kaiserlicher Entschließung vom 28. September 1869 genehmigt wurden. Die Erträgnisse dieses Fonds dürfen verwendet werden: a) zur Subventionierung der hebräisch-deutschen Volks- und Gemeindeschulen in Mähren; b) zu Beiträgen für höhere jüdische Bildungs- und Humanitätsanstalten; c) zu Unterstützungs- und Notstandsdarlehen an hilfsbedürftige jüdische Gemeinden usw. IL Gegenwärtiger Stand. Das Gesetz vom 21. März 1890 bedeutet einen unfertigen Gesetzeszustand, es ist gesetzgeberisch genommen ein unvollkommenes Werk. Denn es muß sonderar anmuten, daß das Gesetz die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religionsgesellschaft ordnen sollte, während wir umsonst eine Gesellschaft suchen. Das Gesetz wollte uns einen Wald zeigen, und zeigt Uns nur einige hundert einzelne Bäume. Eine Korporation, eine Organisation der Gemeinden, welche die jüdische ^ligionsgesellschaft bilden sollte, gibt es nicht, trotzdem die Regierung eine so che wollte, wie den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzentwurfe zu ent-