Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdischen Gemeinden in Österreich
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 155 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Die jüdischen Gemeinden in Österreich ISS Die Josefinische Judenordnung dauerte bis zum Revolutionsjahr 1848; damals fiel ein Teil der gesetzlichen Beschränkungen: so bezüglich des Erwerbes von Grund und Boden und der Glaubensfreiheit. Die Verfassungsurkunde vom 26. April 1848 hat die vorhandenen Verschiedenheiten der politischen und bürgerlichen Rechte der einzelnen Konfessionen beseitigt, doch trat erst mit den Verfassungsgesetzen vom 21. Dezember 1867 die gesetzliche Gleichstellung der Juden ein. An der bestehenden Verfassung der jüdischen Gemeinden haben die Staatsgrundgesetze nichts geändert. In manchen Kronländern bestanden solche Gemeinden widerrechtlich: so war es bis 1850 verboten, in Wien eine Gemeinde zu gründen; ein solches Verbot bestand auch seit 1797 für Böhmen. In Galizien ist durch das Gemeindegesetz vom 12. August 1866 die Selbständigkeit der jüdischen Gemeinden illusorisch geworden und 1868 kam es zu einem interessanten Konflikt. Die Regierung brachte im galizischen Landtag eine Vorlage ein betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der nichtchristlichen Mitglieder der Gemeinde in der Gemeindevertretung. Es handelte sich darum, daß [das Gemeindevermögen nur von christlichen Mitgliedern verwaltet werden durfte, weil man von der Meinung ausging: die Juden haben ihre eigenen Gemeinden und verwalten ihr eigenes Vermögen. Es folgte im galizischen Landtage am 30. September 1868*) jene berühmte Judendebatte, in der Franz Smolka und andere die Sache der jüdischen Bevölkerung mit großer Wärme verteidigten. Der Referent Smolka schlug vor, die Regierungsvorlage anzunehmen, weil sie die Anwendung des Prinzips der Gleichberechtigung bedeute, der bis 1868 währende Zustand sei nur eine Anomalie in der Gemeindeordnung. Zum Schlüsse wurde am 8. Oktober 1868 eine Resolution angenommen, in der die Regierung aufgefordert wurde, „sämtliche Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen betreffend die israelitische Bevölkerung mit möglichster Sorgfalt zu studieren und die nötigen Schritte im geeigneten Wege einzuleiten behufs Aufhebung der speziellen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen für die Anhänger des alten Testaments (starozakonnych), die ihnen eine Ausnahmsstelle gegeben haben". Acht Jahre später (1876) beschäftigte sich der Landtag wieder mit der Frage aus Anlaß einer Petition des Bezirksausschusses in Mosciska wegen Aufhebung des Kahals im Wege der Gesetzgebung. Es handelte sich um einen Kollisionsfall bei der Verwaltung des Gemeindevermögens und der Ingerenz der Ortsgemeinde m die Fragen des Vermögens des Kahals (§§ 92 u. 93 der galiz. Gemeindeordnung). Nach Anhörung des Berichtes des Petitionsausschusses wurde am 30. März 1876 eine Resolution gefaßt, in der die Regierung aufgefordert wurde, die Regelung der Verhältnisse der Religionsgenossenschaften im Sinne des Art. XV der StGr.-Ges. vorzunehmen. Am 28. September 1881 wiederholte Abgeordneter Meruno wicz seinen Antrag bezüglich der Revision der besonderen Judenverordnungen, und dann 1882 wieder, worauf nach dem Berichte des Verwaltungsausschusses vom io. Oktober 1882 eine neuerliche Judendebatte (Merunowicz, Zucker, Goldraann, Graf Krakowiecki und Wolfarth) folgte und eine Resolution des Ausschusses beschlossen wurde**), laut der die Regierung aufgefordert wird „eine *) Sten°Sr- Prot- ^68, S. 850, Alleg. S. 598. <r *^g' IX4 zudenSten. Prot des galiz. Landtages Z. 803/1882. Merunowicz beschäftigte le offentliche Meinung längere Zeit mit seiner Auffassung der jüdischen Frage als Abge-