Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdischen Gemeinden in Österreich
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 154 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3101111-3101126-3101129-3102039--1409-3102084- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
*54 Max Rosenfeld: Anzahl und das Material der anzuzündenden Kerzen war in einem besonderen Steuerregulativ normiert, woselbst auch ein genauer Tarif publiziert war, der später mit kaiserlichen Patenten von 1797, 1800, 1806, 1810 und 1816 geändert wurde. Der Steuerzensus hat die Gemeindewirtschaft der Herrschaft der jüdischen Plutokratie ausgeliefert, weil die Zahl der Lichter für das Wahlrecht den Ausschlag gab. Natürlich wurde auch Mißbrauch getrieben; die jüdischen Steuerpächter bestätigten auf Wunsch des Gemeindevorstandes, dessen Gunst sie brauchten, den Kandidaten, daß sie die vorgeschriebene Anzahl Kerzen besteuerten. Auch das eigentliche jüdische Schulwesen lag im Argen; die neue Richtung, die seitens der österreichischen Regierung eingeschlagen wurde, konnte dem zarten Gewächs nicht zum Aufschwung verhelfen. Die orthodoxe Bevölkerung unterhielt nach wie vor mit nicht geringen Opfern die Lehrstätten der jüdischen Gesetze, was zur Zeit Maria Theresias wenigstens ohne Störungen verlief. Mit der Josefinischen Judenordnung beginnt die Epoche des direkten Zwanges, der Nötigung zum Volksunterricht, was dem System des aufgeklärten Absolutismus Josefs IL durchaus entsprach. Zur Zeit Maria Theresias gab es öffentliche und private Schulen; die Aufsicht über das ganze Schulwesen oblag dem Landesoberrabbiner in Lemberg. Die Josefinische Judenordnung bedeutet den Versuch, die jüdische Bevölkerung zu assimilieren. So bestimmte §11 dieser Ordnung, daß jede jüdische Gemeinde eine deutsche Schule nach dem Muster der Normalschule erhalten müsse, um so „die Judenschaft durch bessere Bildung des Verstandes und der Sitten fähiger zu machen, den heilsamen Absichten des Staates zuzusagen." Deutlicher noch kommt der staatliche Zwang im §12 zum Ausdruck; dieser enthält die Bestimmung, daß man nicht zum Talmudunterricht zugelassen werden dürfe, ohne Beibringung eines Zeugnisses des deutschen Schullehrers, daß man die deutsche Schule besucht habe. Für die Wählbarkeit als Rabbiner und als Gemeindevorsteher galt die Kenntnis der deutschen Sprache als wichtige Vorbedingung. Schließlich wurde verfügt: „auch soll kein Jude getrauet werden, wenn er sich über den in einer öffentlichen Schule oder zu Hause empfangenen Unterricht in der deutschen Sprache mit dem vorgeschriebenen Zeugnis nicht ausweisen kann."*) Mit Hofdekret vom 26. Juni 1806 wurden alle die Schulen und der Schulzwang aufgehoben; den Juden wurde der Besuch der öffentlichen Schulen gestattet. Der Schulfonds, welcher durch den sogenannten Beitrag des fünften Guldens der schutzsteuerpflichtigen Hausväter gebildet worden war und 132462 Gulden in Bankozetteln und 126628 Gulden in Obligationen zu s1J2i 4 und 5°/0 betragen hatte, wurde mit dem allgemeinen galizischen Normalschulfonds vereinigt.**) (Stöger 1. c. S. 117.) — Am 16. November 1813 wurde in Tarnopol die Josef PerPsche „israelitische Hauptschule" begründet, in der nach dem 1815 erschienenen Lehrplan Deutsch als „Muttersprache der Israeliten" gelehrt wurde, außerdem Polnisch, Hebräisch und Jüdisch („jüdisch-deutsch") und Handelsfächer. In Brody wurde 1815 eine Realschule begründet *) A. h. Entschließung vom 11./8. 1805, 23. Abschn. § 472 (Fischel: Sprachenrecht Nr. 97a). **) Näheres über diesen Fonds in meinem Aufsatze: Zur Frage der verschollenen jüdischen Fonds (Jüd. Rundschau Nr. 45, 1916.).