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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 3 · p. 153

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdischen Gemeinden in Österreich
Date
1917-01-01
Page
153 (sequence 2)
Language
German
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Die jüdischen Gemeinden in Österreich 153 fassung bedeutet im Grunde eine Anlehnung an die autonomen Formen des alten polnischen Reiches; schädlich, weil hemmend, wirkte jedoch die Aufsicht der Kreisämter und des Guberniums, welche ihren Einfluß stets zu verspüren gaben. Die Kreisämter leiteten die jüdischen Gemeindewahlen und behandelten die Kahals als untergeordnete Ämter. Zu jener Zeit bestand eine große Anzahl von Kahals, von denen viele zur Zeit Maria Theresias zusammengezogen worden sind; sie befanden sich in solchen Städten und Märkten, wo die Juden in merklicher Zahl wohnten; ihnen wurden die umliegenden Ortschaften einverleibt, und so entstanden die sogenannten konzentrierten Gemeinden. Die Konzentrierung war übrigens für die österreichische Regierung durch das damalige System der galizischen Judensteuern gegeben, weil diese von den Gemeinden umgelegt wurden; darauf beruht der Unterschied von Haupt- und Nebengemeinden (besondere, konzentrierte oder Filialgemeinden). Die Hauptgemeinde umfaßt ihre eigene Ortsgemeinde samt den jüdischen Familien der umliegenden und entfernten Ortschaften, ferner die in den Dörfern angesiedelten Juden; wohnte in einer konzentrierten Ortschaft eine größere Anzahl von Juden, so bildeten sie eine Filial- oder Nebengemeinde, von welcher der § 126 aBGB. spricht. Bis 1785 sind insgesamt 64 Gemeinden und 193 konzentrierte Ortschaften zu verzeichnen. Kaiser Josef II. hat mit Patent vom 27. Mai 1785 die Theresianische Judenordnung mitsamt der Generaldirektion und den Judengerichten aufgehoben und eine Arrondierung der Gemeinden verordnet; es wurden nun 141 Hauptgemeinden in den damaligen 18 Kreisen verzeichnet (im Jahre 1832 sind bloß 131 geblieben). Die Judenordnung vom 7. Mai 1789 hat im § 16 den Grundsatz ausgesprochen, daß die Juden als Untertanen den Orts gemeinden zuzuweisen sind, somit verloren die Kahals ihren alten Inhalt; sie wurden bloß „als Innungen für die besonderen, auf die Eigenschaft als Juden sich beziehenden Angelegenheiten gestattet". (Stöger: Darstellung der geschichtlichen Verfassung etc. Bd. IL S. 118.) Die Leitung der Gemeinde besorgte ein dreigliedriger Gemeindevorstand, in Lemberg und Brody ein siebengliedriger; aktives Wahlrecht besaßen in größeren Gemeinden diejenigen, welche 7 Lichter durch das ganze Jahr besteuerten, in kleineren Gemeinden 3—6 Lichter, passives Wahlrecht hatten nur Familienhäupter, welche der deutschen Sprache mächtig waren und in größeren Gemeinden 10, in kleineren 5—8 Lichter durch das ganze Jahr angezündet und besteuert hatten. Der Lichtzündaufschlag war eine sehr drückende Steuer*); die *) Die Besteuerung war in der josefinischen und der späteren Zeit eine für die damaligen Verhältnisse exorbitante. So gab es unter Kaiser Josef IL: 1. Eine Toleranzsteuer in der Höhe von 4 Gulden; 2. einen Landesdomesticalbeitrag von 1 Gulden pro Familie; 3. Heiratstaxe; 4. Koscher-Fleischabfälle; 5. Lichtzündaufschlag. Schließlich gab es noch eine außerordentliche Besteuerung der jüdischen Bevölkerung Galiziens. Bis zum Jahre waren sie zu verschiedenen Lieferungsbeiträgen, 1794 ein verzinsliches Darlehen zu gewähren verpflichtet, im Jahre 1800 eine Klassen- und Extrasteuer zu zahlen und zwar bis zu 5o°/0 von der ehemaligen Schutzsteuer, welche 1801/02 sogar auf ioo°/0 gestiegen ist, erner 1803/04 eine Pauschale von 112000 Florin als Extrasteuer und eine Klassensteuer von ^pitalzinsen und industriellen Unternehmungen und endlich die allgemeine Personal- und Erbschaftssteuer zu leisten und Geleitzoll zu entrichten. Man mag sich denken, welche Wirkungen diese maßlose Besteuerung haben konnte, zumal die Bevölkerung sonst noch unter allerhand Beschränkungen zu leiden hatte.

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