Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 57 (sequence 7)
- Language
- German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 57 Spezialprivilegien dieser Gemeinden und die betreffenden Gerichtsakten beweisen. Es lag wohl dem Adel nicht daran, in die althergebrachten Rechtseinrichtungen der Juden irgendwelche Eingriffe zu machen, wenn nur die ihm gebührenden Abgaben regelmäßig abgeliefert wurden. Ein nicht zu unterschätzender Faktor in der Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Juden war auch die Geistlichkeit. Schon die älteren kirchlichen Synodalbeschlüsse aus dem XIV. und XV. Jahrhundert und ebenso aus dem XVI. enthalten eine Reihe von Bestimmungen gegen die Juden, wie z. B. das Verbot, unter den Christen zu wohnen, christliche Bäder zu besuchen, christliche Dienstboten zu halten und auch die Forderung der äußerlichen Kenntlichmachung. Diese Beschlüsse blieben lange Zeit hindurch unausgeführt. Als aber mit der zweiten Hälfte des XVI. Jahrhunderts mit dem Auftreten des Jesuitenordens in Polen die Reaktion des Katholizismus gegen die Reformation und ihre liberalen Tendenzen einsetzte und die Kirche auch auf die staatliche Gesetzgebung einen immer größeren Einfluß gewann, vermochte sie auch ihre Beschränkungen mit staatlicher Autorität zu umkleiden und erreichte so einen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage der Juden. Um nur ein Beispiel zu erwähnen, war die Errichtung bzw. Restaurierung von Synagogen von nun an von der Zustimmung der kirchlichen Behörden abhängig*). Im Jahre 1638 bestätigt König Ladislaus IV. den Juden Gesamtpolens das Recht am Besitze der bereits bestehenden Synagogen unter der oben erwähnten Beschränkung betreffend die Höhe und Nachbarschaft von Kirchen und ferner damit, daß sie es in Zukunft nicht wagen dürfen, neue Bethäuser zu errichten, sondern bloß die alten, insofern sie beschädigt sind, zu restaurieren. Einen vierten Hauptfaktor endlich in der Entwicklung der Rechtsstellung der Juden bildet die städtische Bürgerschaft. Allerdings hatte sie keine unmittelbare gesetzesbildende Kraft. Das sogen. Magdeburger Recht, auf dem die städtische Verwaltung aufgebaut war, hatte für die Juden keine Geltung, und auf die staatliche Gesetzgebung hatten die Städter sich bis an das Ende des polnischen Staates keinen Einfluß zu erringen vermocht. Allein, der unmittelbare wirtschaftliche Kontakt, in welchen die Juden zur städtischen Bevölkerung von Anfang an naturgemäß gebracht wurden, führte doch zunächst zu freiwilligen Handelsverträgen, sogenannten Transaktionen, welche in rechtliche Formen gekleidet für beide Parteien wirtschaftlich-rechtliche Abgrenzungen schufen. Ein anderes Kapitel ist es allerdings, daß diese Verträge, von keinem der Kontrahenten strikte eingehalten, immerfort erneut zu ewigen Prozessen führten, welche den Hauptinhalt des ökonomischen Kampfes zwischen den Juden und den Städtern drei Jahrhunderte hindurch ausmachen. Wie wir sehen, waren es also vier Hauptquellen, aus denen die rechtliche Stellung der Juden in Polen, die natürlich vielfach die wirtschaftliche Gestaltung mit einbegreift, sich herleitet: der König und dessen staatliche Organe, der Adel, die Geistlichkeit und schließlich das städtische Element. Eine genaue Abgrenzung dieser Macht- und zugleich Rechtsfaktoren läßt sich schwer durchführen und *) So durfte z. B. eine Synagoge nicht in der Nähe einer Kirche errichtet werden, sie durfte auch an Höhe keine der städtischen Kirchen überragen, wodurch es sich erklärt, daß die Synagogen in Polen stets um einige Stufen unter der Bodenfläche angelegt zu werden pflegten.