Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 56 (sequence 6)
- Language
- German
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56 Moses Schorn daß eine tiefergreifende Untersuchung den Nachweis führen könnte, wie die Umbildung der polnischen Aristokratie zu ihrer selbstherrlichen Stellung im innigen Kontakt mit der weitverzweigten polnischen Judenschaft stehe. Ja, wir können einen klassischen Zeugen für diesen wirtschaftlichen Konnex zwischen dem Adel und den Juden anführen. Ein bekannter polnischer Chronist aus der Zeit Sigismunds I. sagt in seiner im Jahre 1521 geschriebenen Chronik*): „Es gibt kaum unter den Magnaten und selbst unter den ersten Leitern der Republik jemand, der seine Eigenwirtschaft nicht von einem Juden verwalten ließe, den Juden (dadurch) die Herrschaft über die Christen einräumte und sie nicht eifriger als die Christen vor selbst eingebildetem Unrecht schützte." Es ist daher einleuchtend, daß die Konzentrierung der legislativen Macht in den Händen des Adels — was mit Beginn des XVI. Jahrhunderts bereits eine vollzogene Tatsache ist — von den weitestgehenden Konsequenzen auf die soziale Stellung der Juden sein mußte. Allerdings äußert sich dieser neue politische Machtfaktor zunächst auf wirtschaftlichem Gebiete, indem eine ganze Reihe von Landtagsbeschlüssen des XVI. Jahrhunderts die ökonomische Betätigung der Juden regelt, allein auch in ihre rechtliche Stellung greift dieser Einfluß und bewirkt hier allerlei Umwandlungen. Als am Ausgang des XV. Jahrhunderts immer neue Ströme jüdischer Einwanderer aus den benachbarten Ländern (Böhmen, Deutschland) sich nach polnischen Gegenden ergießen und naturgemäß größere, von Juden bereits dichtbewohnte Handelszentren aufsuchen, was in manchen Städten, wie z. B. in Krakau, sogar zu ernsten Konflikten im Judenghetto führt**), da erschließt sich den Immigranten günstigerweise ein neues Ansiedlungsgebiet — die Adelsgüter, auf denen sie nun den Grundstock zu einer neuen städtischen Kolonisation abgeben. Diese Ansiedlung, vom Adel wohlgeduldet und selbst gefördert, schafft aber für die Ansiedler auch eine neue Rechtslage, die in der Kodifikation auch bald festgelegt wird. Nicht mehr der König, wie bei den auf Krongütern angesiedelten Juden, sondern der betreffende adlige Großgrundbesitzer ist der unmittelbare Herr und Beschützer der Juden, und ihm kommt auch territoriale rechtswirkende Kraft zu. Parallel damit, daß diese Juden ihre Steuern nicht an den Kronschatz, sondern an ihren Adelsherrn abliefern, begeben sie sich auch freiwillig des königlichen Schutzes und gelangen völlig in die Kompetenz und Herrschaft ihres Gutsherrn, unterliegen seiner Gerichtsbarkeit, empfangen von ihm die Regelung all ihrer Rechtssachen, und es gibt keinen Appell von dessen selbstherrlicher Entscheidung an das KönigstribunaL Ein Landtagsbeschluß vom Jahre 1539 besagt dies auch ausdrücklich***). Freilich blieb auch bei diesen auf den Adelsgütern, in Städten und Dörfern angesiedelten Juden, trotz der Verschiebung der judiziellen und administrativen Kompetenz, das „Jus Judaeorum" sachlich im großen und ganzen in Geltung, wie die *) Ludwig Decius, De Sigismund! I. temporibus über (1521). **) Vgl. darüber (ausführlich M. Bai ab an, Zydzi w Krakowie i na Kazimierzu B. I (1913). ***) Der Beschluß lautet: Qui nobiles in oppidis et villis suis Judaeos habent, per Nos licet, ut soli ex eis fructus omnes et emolumenta percipiant, iusque illis arbitrato suo dicant. Verum ex quibus Judaeis nullum ad Nos commodum pervenit, eos uti Judaeorum iure non permittimus, per Nos et antecessores Nostros concesso neque de iniuriis eorum deferri ad Nos volumus. Ut ex quibus nullum commodum sentimus, hi etiam nullum in Nobis praesidium habeant collocatum, (Volumina Legum I.)