Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 55 (sequence 5)
- Language
- German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 55 keineswegs einen diffamierenden Charakter, insofern sie einfach in Motiven der Furcht vor Konkurrenz ihre Begründung hatten, was schon daraus ersichtlich ist, daß ebenso die Juden in den größeren Städten, wie Posen, Krakau, Przemysl u. a., Privilegien de non iolerandis Christianis erlangten, wonach es im jüdischen Viertel Christen verboten war, Grund und Boden anzukaufen bzw. sich dort anzusiedeln. Es darf hierbei wohl noch auf ein anderes Moment hingewiesen werden, welches in bedeutsamer Weise die rein menschliche Wertschätzung der Juden in Polen im Unterschiede von allen übrigen Ländern des Mittelalters kennzeichnet. Jene zwei traurigsten Symbole der verächtlichen Behandlung der Juden im Mittelalter: das gelbe Abzeichen am Gewand und der Leibzoll sind der polnischen Gesetzgebung sowohl wie auch der Rechtspraxis völlig unbekannt. Wohl spukt in einzelnen kirchlichen Synodalbeschlüssen selbst noch in späterer Zeit die Bestimmung betreffs des gelben Abzeichens als Forderung herum, jedoch die staatliche Jurisdiktion hat weder diese noch die vorher erwähnte, die Menschenwürde der Juden diffamierende Bestimmung sich jemals angeeignet. Wir sehen — um nach dieser Digression auf unsere Hauptfrage zurückzukommen —, das Rechtsprinzip, welches den Juden ihre Stellung in Polen anwies, war hier dasselbe wie in allen anderen Ländern des europäischen Mittelalters: das Prinzip des Kameraleigentums. Wirtschaftlich betrachtet, war dieses Prinzip nicht nur kein Hindernis für die soziale Entwicklung der Juden, sondern vielmehr ein förderndes Moment, insofern es natürlich den Königen daran lag, die Judenschaft zu kräftigen, um dadurch den Kronschatz zu vergrößern. Und nur in diesem Lichte, nicht aber im Lichte eines Rechtsprinzips, wollen jene in den Spezialprivilegien der Judengemeinden einzelner Städte öfter begegnenden Sätze über die Gleichstellung der Juden mit dem städtischen Bürgerstand verstanden werden. Jedoch der König und die ihm zukommende Gesetzeskraft war nicht die einzige Quelle, aus der die Rechtsstellung der polnischen Judenschaft floß. In der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts tritt zum König ein neuer legislativer Machtfaktor hinzu: der Adel, der sich zu immer größerer Bedeutung emporschwingt, die gesetzgeberische Prärogative des Königs immer mehr in den Hintergrund drängt, bis er in der berühmten Konstitution „Nihil novi" (vom Jahre 1501) seinen Höhepunkt erreicht: der Landtag und seine Beschlüsse sind von nun auch für den König bindend. Dieser Umschwung in der gesetzgeberischen Gewalt, der bekanntlich seit dem *XVI. Jahrhundert der politischen Adeissrepublik ihr eigenartiges Gepräge verleiht, mußte auch auf die Stellung der Juden den nachhaltigsten Einfluß ausüben. Waren doch die Juden wirtschaftlich im engsten Kontakt mit dem Adel, der sich ihrer im wohlverstandenen eigenen Klasseninteresse in mehr oder weniger offenkundiger Weise als eines Werkzeuges in der wirtschaftlichen Bekämpfung und Niederringung des städtischen Bürgerelementes bedient. Der Adel verfügte über große Güter, konnte und durfte aber unter Gefahr, des Adelstitels verlustig zu gehen, sich nicht selbst mit dem Vertrieb der Bodenprodukte befassen, und da war es der kapitalskräftige Jude, der diese Funktion ad usum nobilitatis übernahm. Es besteht geradezu ein kausaler Zusammenhang zwischen dem raschen Aufstieg des Adels und der günstigen ökonomischen Stellung der Juden im XVI. Jahrhundert. Sehr zutreffend sagt Schiemann gelegentlich in seiner „Geschichte Polens, Rußlands und Livlands"*), *) Schiemann, Geschichte Polens etc. (Onckens Weltgeschichte) B. I S. 506.