Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 1-2
- Article
- Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
- Date
- 1917-01-01
- Page
- 54 (sequence 4)
- Language
- German
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54 Moses Schorr: Worten bloß eine wirtschaftliche, keinesfalls aber eine sozial-rechtliche Gleichstellung zum Ausdruck gebracht. In rechtlicher Beziehung sind die Juden in Polen ebenso Kameraleigentum des Königs wie in Deutschland, Er verfügt — ebenso wie dort — über ihr Vermögen sowohl wie über ihre Person, er hat das Recht, sie zu verpfänden, zu verkaufen, zu vertreiben selbst oder sie wieder aufzunehmen. Und wenn auch in dem ältesten polnischen Judenprivileg, in dem des Fürsten Boleslaus von Kaiisch für die Juden Großpolens vom Jahre 1264, jenes Prinzip nicht expressis verbis ausgesprochen ist, im Gegensatz zum Privileg Friedrichs des Streitbaren für die Juden in Wien vom Jahre 1238, welches in letzter Linie das Prototyp für das Boleslaussche Privileg bildete*), so geht doch aus der Bestimmung des § 29 des letzteren Statuts die Anwendung jenes Prinzips über allen Zweifel hervor, wo es deutlich heißt: Wenn jemand von einem Juden mit Gewalt ein Pfand wegnimmt, unterliegt er der Strafe uti dissipator camerae nostrae. Ebenso heißt es in der Einleitung zu einem anderen späteren Königsprivileg: „denn wir wollen die Juden für unseren Schatz aufbewahren" (quia Judaeos thesauro nostro conservare volumus). Und nur aus diesem Prinzip sind auch die anderen Bestimmungen verständlich, welche den Hauptinhalt der sogenannten Generalprivilegien bilden und wonach erstens der König als der Schutzherr der Juden auftritt sowohl betreffend ihre Person wie auch ihr Vermögen, zweitens die Juden ausschließlich der königlichen Gerichtsbarkeit bzw. der seines amtlichen Vertreters (des Wojewoden) unterliegen. Doch wichtiger noch als diese theoretischen Bestimmungen sind die geschichtlichen Zeugnisse selber. Es sind wirklich Fälle bezeugt, wo der Herrscher die Juden einer Stadt formell an einen seiner hohen Beamten verschenkt, so z. B. König Alexander im Jahre 1506 die Juden in Innowraclaw. Noch im XVII. und XVIII. Jahrhundert begegnen wir in königlichen Erlässen an die Juden der Drohung, daß sie aus einer bestimmten Stadt, sei es aus fiskalischen Gründen, sei es aus Religionsmotiven, vertrieben werden, und das eklatanteste Beispiel für dieses unbeschränkte Recht des Herrschers ist jene denkwürdige Vertreibung der Juden aus Litauen im Jahre 1495, wo schon seit Ladislaus Jagiello polnische Fürsten den Thron innehatten und wo die rechtliche Stellung der Juden der in Polen im ganzen analog war — eine Maßregel, die zweifelsohne mit der Vertreibung der Juden aus Spanien im Jahre 1492 in irgendeinem Zusammenhange steht, die aber schon acht Jahre später rückgängig gemacht worden ist. Zur Ehre der polnischen Geschichte sei aber hier betont, daß im Gegensatz zu allen anderen europäischen Ländern des Mittelalters im ganzen Verlaufe der achthundertjährigen selbständigen Existenz Polens nicht ein einziger Fall der Vertreibung der Juden aus dem Staatsbereiche vorkommt. Wohl gab es Städte, wie vor allem Warschau, und fast die ganze Provinz Masovien, ferner andere Ortschaften wie Sambor, Drohobycz, Jaroslau, Krosno und das noch bis heute berüchtigte Saybusch (Zywiec), welchen das Privileg de non tolerandis Judaeis zustand, doch verstanden es die Juden erstens dieses Ansiedlungsverbot zu umgehen, indem sie sich an der Peripherie der betreffenden Städte ansiedelten und allmählich den Grenzrayon durchbrachen, anderseits hatten diese Privilegien *) Der erste Artikel daselbst lautet: Judaeos servos camerae nostrae sub nostra et imperiali protectione recipimus.