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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 1-2 · p. 53

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 1-2
Article
Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen
Date
1917-01-01
Page
53 (sequence 3)
Language
German
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Rechtsstellung und innere Verfassung der Juden in Polen 53 diese Geschichte bedingt und in ihrer Eigenart gestaltet haben, in großen Zügen vorzuführen. Nicht Ereignisse in ihrer historischen Aufeinanderfolge sollen erzählt, sondern Zustände, wie sie historisch geworden sind, sollen knapp geschildert werden. Die sich aufdrängenden Probleme lassen sich in zwei Hauptfragen zusammenfassen : 1. Welches waren die Grundbedingungen, welche die Rechtsstellung der Juden in Polen nach außen geschichtlich geschaffen haben? 2. Wie hat sich die innere Verfassung der polnischen Judenschaft im Rahmen und kraft jener Grundbedingungen gestaltet und entwickelt? In der Beantwortung dieser beiden Fragen liegt der Schlüssel für die Erkenntnis der Eigenart in der historischen Entwicklung der polnisch-litauischen Judenschaft. I. Die Rechtsstellung. Wir können das erste Problem folgendermaßen formulieren: Nach welchen Rechtsprinzipien wurden die Juden in Polen in den allgemeinen sozialen Körper eingegliedert? Haben sie im polnischen Staate eine andere gesetzlich normierte Stellung eingenommen als in den übrigen Ländern des mittelalterlichen Europa? Man war früher geneigt, diese Frage bejahend zu beantworten. Ludwig Gumplowicz war es, der berühmte Soziologe, der in einer noch im Jahre 1867 verfaßten Abhandlung über „Die polnische Gesetzgebung betreffend die Juden" (Prawodastwo polskie wzgl^dem Zydow) sich über diese Frage folgendermaßen äußert: „Das Verhältnis der polnischen Könige zu den polnischen Juden ist ein völlig verschiedenes von dem der Herrscher anderer Staaten zu ihren Juden, Dort waren die Juden als ein Bestandteil des Privatvermögens des Königs bzw. Kaisers betrachtet, sie waren Kameralgut (servi camerae); wer sie antastete, machte sich der Schädigung des kaiserlichen Schatzes schuldig (uti dissipator camerae nostrae), und nur aus diesem Verhältnis floß auch die Pflicht des Herrschers, die Juden als sein Eigentum in Schutz zu nehmen. Anders aber in Polen. Hier bildeten sie eine soziale Schichte gleich jeder anderen, gleich dem Adel, der städtischen Bürgerschaft und dem Bauernstande. Innerhalb dieser sozialen Rangierung war ihre Stellung nicht die schlechteste, denn sie waren den Städtern ganz gleichgestellt. Ein Erlaß des Königs Stephan Batory sagt geradezu expressis verbis: ,Sie (die Juden) werden den Städtern gleichgestellt und mit denselben Freiheiten ausgestattet'."*) Nun, diese Anschauung hat sich als grundfalsch erwiesen. Und wenn auch dieses letztere Zitat ganz authentisch ist und ihm noch mehrere andere aus den Gründungsurkunden der jüdischen Gemeinden in Polen an die Seite gestellt werden können**), so ist in diesen *) „Coaequantur cum civibus iisdemque libertatibus dotantur." — Die Stelle ist in einem Privileg Stephan Batorys enthalten, welches der allgemeinen Privilegiensammlung der polnischen Judenschaft (Sumaryusz przywilejöw generalnych siuz^cych Zydotn w Polsce) einverleibt wurde. Vgl. meine Ausgabe dieser Privilegiensammlung in der Jewrejskaja Staryna ß. I (1909) S. 76—94, 223—245 und die Einleitung dazu in der Festschrift Adolf Schwarz* ** I9I7)?' 5x9-538. ) So heißt es z. B. in der Grundurkunde der Przemysler Judengemeinde vom J. 1559: •v^eterea *pS* Judae* universis libertatibus.....quibus Civitas nostra Praemisliensis gaudet, mT"? gaudere et P°tiri debent". Vgl. meine „Zydzi w Przemyslu" (Lemberg 1903) in den Materialien Nr. 1.

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