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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1938-05-01 · 8 (5.1938) · p. Seite 5

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
16 (1937-1938)
Issue
8 (5.1938)
Date
1938-05-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 8 Mai 1938 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR FRANKFURT Seite 5 was geschrieben steht (Koh. 3, 15) „Gott sucht das Verschwundene \" — Die Gegensätzlichkeit ist keine tatsächliche, es liegt hier nicht eine wirkliche Verschiedenheit der Erklärung vor, auch der,;der das Verheißene bereits abgegolten durch das Geschehene bezeichnet, meint nicht, daß man an das künftige Geschehen nicht mehr zu glauben brauche. Es ist vielmehr eine Verschiedenheit in der seelischen Beeinflussung der Menschen vorliegend. Der eine will, indem er das Verheißene als bereits, in irgend einer Zeit als erfüllt bezeichnet, die Menschen davon abhalten, sich in Träumereien und Berechnungen zu verlieren und will alle ihre Energie auf die Gegenwart richten, in ihr sich zurechtzufinden und zu behaupten. Der andere will das auch, aber er sucht es dadurch zu erreichen, daß er die Bürgschaft für die Sicherheit der göttlichen Verheißung in ihrer teilweisen Erfüllung erblickt.-So. verstanden, ist leicht zu begreifen, daß wir heute beider Erklärungen bedürfen und beide für uns aufnehmen. Stunde der Besinnung Von Dr. Willy Cohn- Breslau Anläßlich seines Vortrags in der Gesellschaft für jüdische Volksbildung Ein fremder Gast geht durch die Straßen Alt-Frankfurts. Nur wenige Stunden stehen ihm zur Verfügung,- wenn er auch die Stadt von vielen früheren Besuchen her kennt, so mochte er sich doch auch diesmal erfüllen mit jenem Geist der Vergangenheit, der den Zauber dieses Ortes ausmacht. Vorbei geht es am Goethehaus und Römerberg nach jenem Teil, der einst die Judengasse beherbergt und in dem sich durch viele Jahrhunderte jüdisches Schicksal abgespielt hat. Eine Stunde der Besinnung bringt jener Friedhof am Dominikanerplatz, der in seinen umfriedeten Mauern so sehr dazu angetan ist, alles vergessen zu lassen, was die Gegenwart bringt. - Um die Mittagszeit ging der Besucher ganz allein durch die Wege dieses Hauses der Ewigkeit. Um ihn herum die Steine halb in den Boden versunken! Da war es wie eine Vision! Aus diesen Gräbern, die in ihrer gleichmäßigen Schlichtheit den Geist der Judengasse des Mittelalters verkörperten, jener Gasse, die groß war im Heroismus gemeinsamen Tragens, stieg es auf wie ein Ruf der Altvorderen. Es war, als ob jene Menschen, die längst überwunden haben und die eingegangen sind zum ewigen Frieden, dem späten Nachfahren, der ihre Gräber besuchte, die Stärke gaben, die er brauchte, um am Abend vor jüdischen Menschen zu sprechen und ihnen Hoffnung und Mut zu geben. Aus diesen Gräbern stieg der Geist der Tapferkeit auf und der Gewißheit, daß unsere jüdische Gemeinschaft, wenn sie es will und sie sich selbst findet, eine Zukunft hat. Der Frühjahrswind strich leise über die Gräber. Im Kreislauf des Jahres erwuchs aus ihnen frisches Grün, auch das ein Symbol! Am Abend stand man in feierlichem Raum wie schon so oft vor jüdischen Menschen unserer Zeit, und wenn vielleicht anfangs auch ein Bangen war, ob es gelingen würde, auch hier. Vertrauen zu gewinnen und die Verbindung herzustellen zwischen Vergangenheit und Gegenwart, so war es die Erinnerung an jene Stunde am Morgen, die das alles überwinden ließ. Handelsausweise Eines Wandergewerbesch eines bedarf (von einigen besonders geregelten Ausnahmen abgesehen), wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgähgige Bestellung in eigener Person Waren feilbieten oder Warenbestellungen aufsuchen will. Die Verpflichtung gilt; also z. B. für die sogenannten Hausierer. Das Gleiche gilt, wenn unter den obigen Umstanden gewerbliche Leistungen angeboten oder Waren bei Nichtkaufleuteh oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf angekauft werden sollen. Ein Wandergewerbeschein muß ferner auch für einen stehenden Gewerbebetrieb mitgeführt werden, wenn entweder der Inhaber selbst oder ein von ihm angestellter Reisender oder ein für ihn tätiger selbständiger Vertreter außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung Bestellungen auf Waren sucht oder Waren aufkauft und wenn diese Tätigkeit nicht nur bei Kauzleuten, sondern bei Privaten stattfindet. Ein Wandergewerbeschein ist in den bisherigen Fällen immer erforderlich, gleichgültig ob die Waren selbst oder nur Proben und Muster mitgeführt werden. Dagegen ist für gewisse Waren kein Wandergewerbeschein, sondern lediglich eine legilimarionskarte erforderlich, nämlich für Wein, Erzeugnisse der Leinen- und Wäschefabrikation, Nähmaschinen und Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus ^st immer nur eine Legitimationskarte notwendig, wenn der Inhaber eines stehenden Gewerbebetriebes oder ein von ihm angestellter Reisender oder ein für ihn tätiger Handelsvertreter (Agent) außerhalb des Gemeindebezirkes des stehenden Gewerbebetriebes Waren aufkauft oder Bestellungen auf Waren sucht, und wenn das Aufkaufen lediglich bei Kaufleuten oder Selbstproduzenten oder in offenen Verkaufsstellen und das Verkauten nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen geschieht, in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Als Beispiele können folgende Geschäfte gelten : Verkauf von Waren an Kaufleute für deren Geschäftsbetrieb, Kauf von selbst gewonnenen Erzeugnissen bei einem Landwirt, Verkauf von Arbeitsmaterial an Handwerker. In allen diesen Fällen dürfen jedoch nur Proben und Muster mitgeführt werden. Der Wandergewerbeschein wird vorn Regierungspräsidenten, die Legimiiationskarte von der örtlichen (Gewerbe-) Polizeibehörde erteilt. Um einer Uebersetzung des Wander-, gewerbes zu steuern und brauchbare Arbeitskräfte in ihre urspünglichen Berufe zurückzuführen, muß neuerdings das Arbeitsami der Ausstellung des Wandergewerbescheins, nicht auch der Legitimationskarte zustimmen. Es besteht ein im Verwaltungsstreitverfahren klagbarer Anspruch auf Erteilung dieser Gewerbekarten, wenn nicht bestimmte im Gesetz einzeln aufgezählte Versagungsgründe vorliegen, z. B. Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß die für die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß solche Tatsachen nur in der einzelnen bestimmten Person liegen können, nicht dagegen in „Gruppeneigenschaften". Bei Ablehnung sind die nachteiligen Tatsachen dem Antragsteller mitzuteilen, damit er sich rechtfertigen und sie gegebenenfalls ausräumen kann. In dem sich etwa anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Karte muß das Verwaltungsgericht die von der ablehnenden und jetzt beklagten Behörde vorgebrachten Tatsachen unter eigener Verantwortlichkeit nachprüfen, also nicht lediglich auf Grund der Stellungnahme einer anderen, vorher mit der Sache befaßt gewesenen Behörde endgültig entscheiden. In dem Verwaltungsstreitverfahren kann der Kläger selbst auftreten oder sich vertreten lassen, und zwar auch durch jeden zugelassenen Anwalt. Eine solche Vertretung wird sich in den meisten Fällen empfehlen, da es sich überwiegend um 'Rechtsfragen handelt. Unabhängig von dem Wandergewerbeschein und der Legiiiiuationskarie für die bestimmten, oben beschriebenen Formen jeglichen Gewerbes ist u. a. für den Viehhandel schon an sich noch eine besondere Zulassung notwendig. Allerdings gelten Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht dauernd eingestellt waren, als zugelassen. Sie sind es geblieben, soweit nicht inzwischen ein Widerruf der Zulassung erfolgt ist. Die Zulassung zum Viehhandel (durch den Viehwirtschaftsverband) einerseits und Wandergewerbeschein oder Legitimationskarte andererseits sind beim Viehhandel nebeneinander erforderlich und werden nach ihren eigenen Voraussetzungen erteilt und gegebenenfalls entzogen. Nicht jedoch stellt der Wandergewerbeschein oder die Legitimationskarte bereits „das Gewerbe" dar. Wenn mithin beide Erlaubnisse nach ihren^ eigenen Voraussetzungen erteilt und entzogen werden können, so ist doch aus praktischen Gründen bestimmt, daß vor der Beantragung eines Wandergewerbescheins oder einer Legitimationskarte für den Viehhandel eine Bescheinigung des Viehwirtschaftsverbandes eingeholt werden muß, nach der der Antragsteller zum Viehhandel zugelassen ist. Diese Bescheinigung erhalten insbesondere die Personen, die, wie oben ausgeführt, weiterhin als zugelassen gelten. Für eine Reihe von meist größeren Städten ist vorgeschrieben, daß für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten ein sogenannter Stadthausierschein mitgeführt werden muß. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um die im Ort „von Haus zu Haus" ausgeübte, eingangs beschriebene Tätigkeit des Wandergewerbes, auch wenn der Gewerbetreibende im Orte selbst seinen Wohnsitz oder seine gewerb-

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