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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1938-03-01 · 6 (3.1938) · p. Seite 6

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
16 (1937-1938)
Issue
6 (3.1938)
Date
1938-03-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 JÜDISCHES GEMEINDEBLATT FÜR FRANKFURT Nr. 6 März 1938 I Damen hüte Damenkleider Neue Modelle für Frühjahr und Sommer Umarbeitungen .billigst SOFIE ROSSBACH früher Leiterin bei Gerstel Kaiserstrasse 25 (Laden) 1 zählt: „Jeder Ort, auf den sie ihre Augen richteten, ging sofort in Flammen auf. Da ertönte eine Stimme vom Himmel: Seid ihr herausgekommen, um meine Welt zu zerstören? Kehrt in eure Höhle zurück." Als die Römer die Beschäftigung mit der Lehre untersagt hatten, entstand bei den Juden eine Bewegung, Eheschließungen zu vermeiden, da man keine* Nachkommen zeugen wollte, die keine Unterweisung in der Tora erhalten könnten. Der Drang, die geheimnisvolle Bedeutungsfülle der Tora auszuschöpfen, der die Schule Rabbi Akibas beseelt hatte, hatte die Zunahme von idealistisch übertriebenen ethischen und rituellen Erschwerungen zur Folge gehabt. Das Laster des „intellektuellen Narzißmus" trat in der Schule Rabbi Meirs, der ein Jünger Rabbi Akibas war, zutage. Die Unbekümmertheit um die realen Begebenheiten des Lebens artete in Ueberheblichkeit aus. Bei einer Zusammenkunft der Lehrer in Lydda wurde der Beschluß gefaßt, daß ein Jude nur in folgenden drei Fällen zur Preisgabe seines Lebens verpflichtet sei: wenn er zum Götzendienst, zur Unzucht oder zum Morde gezwungen wird. Rabbi Akiba dagegen, der die Liebe zum Leiden lehrte und sich sein Leben lang danach sehnte, seine Seele für Gott zu opfern, ließ von der Beschäftigung mit der Tora trotz der Todesgefahr, nicht ab und begründete eine schrankenlose Märryrerbereitschaft, die in der damaligen Epoche den Bestand des Volkes hätte sehr gefährden können. Der realistisch denkende und bedächtige Rabbi Schimon ben Gamliel hat den primären Wert des Lebens zur Geltung gebracht und sich den wirklichkeitsverneinenden Ideologien widersetzt. Zur Frage der Eheschließungen meinte er, man dürfe nicht Israel untergehen lassen; Das Prinzip der „Erhaltung der Welt" war der leitende Gedanke seiner Gesetzgebung. Man entweihe den Sabbat wegen eines einen Tag alten Kindes, „denn die Tora sagt, daß man seinetwegen Sabbat entweihe, damit es viele Sabbate halte". Grundsätzlich bestimmte er: Man dürfe der Gemeinde nur dann eine erschwerende Verordnung auferlegen, wenn deren größter Teil sie ertragen kann. „Jedes Gebot, das, die Juden mit Freude empfangen haben, wird von ihnen freudig erfüllt; was sie ohne Freude empfangen haben, wird von ihnen ohne Freude erfüllt." Der Vorrang des Praktischen war für sein eigenes Leben bestimmend. Er hatte sich keine wissenschaftlichen Ziele ge: steckt, und seine Wirksamkeit erstreckte sich hauptsächlich auf die rechtliche Gestaltung der jüdischen Gegenwart. Die zahlreichen Anordnungen, die von ihm herrühren, zeigen im Gegensatz zu den anderen Schulen, die abstrakte, nicht aktuelle, ja auch kaum anwendbare Pälle zu regeln pflegten, eine Neigung für konkretes Rechtsprechen, wobei er auf die soziale Lage der Frauen und Sklaven besonders bedacht war. An Gelehrsamkeit waren ihm manche Zeitgenossen überlegen. Durch Umsicht und Besonnenheit, Lebenssinn und Entschlossenheit zeichnete sich sein Charakter aus. Seine kritische, wirklichkeitsnahe und selbständige Denkart entbehrt nicht einer wegweisenden Beispielhafiigkeit. Durch sein bildungstheoretisches Urteil vom Vorzug des Wissens vor dem Scharfsinn bahnte er die große Leistung seines Sohnes, der das System der Mischna verfassen sollte, an. Zur Auswanderung Unterstützungszahlungen nach dem Ausland In vielen Fällen haben in Deutschland verbliebene E11 ern den Wunsch, ihre ausgewanderten Kinder geldlich zu unterstützen. Besonders dann, wenn die Kinder nicht in der Lage sind, sich selbst zu ernähren. Die Beantwortung der Frage, inwieweit ein solcher Wunsch auf Grund der geltenden Devisenbestimmungen in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, kann nicht allgemein erfolgen. Die Fälle, in denen lediglich die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung kommen, sind von den Fällen zu unterscheiden, in denen auf Grund der besiehenden Verrechnungsabkommen eine, die allgemeine Regel ergänzende, oder abändernde Sonderregelung Platz greift. Nach der allgemeinen Regel, wie sie in IV 55 der Devisen- Richtlinien für die Ueberweisung von Unterstützungen vorgesehen ist, sollen die Devisenstellen die Genehmigung nur dann erteilen, wenn „dem Empfänger eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und er auf die Bezüge für seinen Lebensunterhalt dringend angewiesen ist." An den Nachweis dieser beiden Voraussetzungen werden strenge Anforderungen gestellt. Die Notlage muß durch das für den Ausgewanderten zuständige deutsche Konsulat bestätigt werden. Mit Rücksicht darauf, daß nach I 27 der Richtlinien eine Devisen-Erwerbsgenehmigung nur erteilt werden darf, wenn die erforderlichen Devisen bereitgestellt sind, kann nur in ernsten Fällen und dann auch nur für einen kürzeren Zeitraum mit einer solchen Genehmigung gerechnet werden. Die Sonderregelung greift Platz gegenüber Chi.le, Dänemark, Italien, Jugoslavien, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Oesterreich, Schweden, der Schweiz und der Tschechoslowakei. Im Verkehr mit diesen Staaten erfolgt die Ueberweisung im Verrechnungswege. Wenn auch im einzelnen Unterschiede bestehen, so muß es sich doch auch hier - von anderen Voraussetzungen abgesehen - in der Regel um „Härtefälle" handeln, deren Vorliegen durch Konsulatsbescheinigung belegt werden muß. Lediglich im Abkommen mit Chile ist grundsätzlich vorgesehen, daß das Vorliegen eines Härtefalls nicht notwendig ist. Was die Höhe der zu transferierenden Beträge angeht, so ist in den meisten Abkommen, bezw. den sie behandelnden Runderlassen der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ein bestimmter Betrag nicht genannt. Das besagt aber keineswegs, daß. auch hohe Beträge überwiesen werden können. Vielmehr ist die obere Grenze in der Regel der unbedingt notwendige Lebensbedarf, bei dessen Bemessung in den Ländern mit abgewerteter Währung ein im einzelnen im Runderlaß 150/36 vorgesehener Abwertungsabschlag in Betracht kommt. Eine Ausnähme macht auch hier Chile, das laut Runderlaß 54/37 Einzahlungen bis zu 500. - RM pro Monat zuläßt. Demgegenüber spricht das Abkommen mit Jugoslawien laut Runderlaß 163/36 ausdrücklich von „kleineren Zahlungen für Unterstützungen". Im Verkehr mit Italien können laut Runderlaß 6/38 bis zu 200.- RM monatlich transferiert werden, darüber hinaus nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beiderseitigen Verrechnungsinstitute. Bei der Ausfüllung des Rahmens „bis zu 200. - RM" kommt es auf die Anzahl der Personen an, die der Unterstützungsempfänger zu unterhalten hat. Der Unterstützungstransfer auf Grund' des deutsch-italienischen Abkommens spielt eine, nicht unerhebliche Rolle. Demgegenüber dürfte der Untersiützungstränsier auf Grund des deutsch-niederländischen Abkommens nur selten vorkommen. Denn er ist laut Runderlaß 2/38 nur holländischen Staatsangehörigen gestattet. \ '■ Dr. E. HEINSHEIMER Versicherungen sind Ver4rouenssoche! HANS GRÜNEBAUM VERSICHERUNGEN ALLER ABT HOHENZOLLEBN-STff ASSE 12 Tit 70341

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