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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1937-02-01 · 5 (2.1937) · p. Seite 4

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
15 (1936-1937)
Issue
5 (2.1937)
Date
1937-02-01
Page
Seite 4 (sequence 6)
Language
German
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Seile 4 inen worden, nach welchem ein Versagungsgrund darin zu erblicken ist, daß Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende sein Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken mißbraucht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich mit einem solchen Tatbestand am 24. 9. 1936 (Aktz. III C 172/36) befaßt und darauf hingewiesen,, daß der Gesetzgeber „Tatsachen" verlangt Die Stützung auf fernliegende und durch nichts bewiesene Vermutung reicht nicht aus, um den Tatbestand des Gesetzes zu erfüllen. Das Bezirksverwaltungsgericht Köslin hat durch Urteil vom 28, 5. 1936 ausgeführt, daß die Tatsache, daß ein Antragsteller Jude ist, zwar zu einer besonders aufmerksamen Nachprüfung berechtigen mag, ob er seine Tätigkeit im Umherziehen nicht zu einer staatsfeindlichen Werbetätigkeit ausnützen wird, aber für sich allein rechtfertigt sie weder eine Annahme in dieser Richtung noch die Feststellung der Unzuverlässigkeit des beabsichtigten Gewerbebetriebes. Das Bezirksverwaltungsgericht Schneidemühl hat am 19. 5. 1936 (Aktz. B I 47/36) die Anwendung des § 57 Ziffer 2a der Gewerbeordnung von dem Vorliegen von Tatsachen abhängig gemacht, welche die Annahme eines Mißbrauchs des Gewerbes zu staatsfeindlichen Zwecken rechtfertigt. Eine nur allgemein gehaltene Anzweiflung der politischen Zuverlässigkeit kann die Versagung oder Entziehung der Legitimationskarte angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 57 Abs. 1 Ziffer 2a der Reichsgewerbeordnung nicht rechtfertigen. Daß ein Verdacht staatsfeindlicher Betätigung nicht zur Vorenthaltung des Wahdergewerbescheines gemäß § 57 Ziffer 2a ausreicht, hat ebenfalls das Bezirksverwaltungsgericht flildesheim am 23. 4. 1936 entschieden. (Aktz. A 63) Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in einem Urteil vom 2. 5. 1936 (Aktz. VGH 68/1935) reicht die frühere Zugehörigkeit zu einer staatsfeindlichen Organisation nicht aus, um die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden darzulegen, „Die Tatsache, daß der Kläger Jude ist, spricht nach Entscheidungen des OVG nicht ohne weiteres für seine Unzuverlässigkeit." (Bezirksverwaltungsgericht Minden vom 23. 4. 1936. Aus den Entscheidungen der letzten Zeit sei noch das Urteil des Provinzial-Ausschusses der Provinz Rheinhessen vom 13. 10. 1936 (Aktz. 182/36) erwähnt. In diesem heißt es: „Das Kreisamt X hat bezüglich der Behauptung politischer Unzuverlässigkeit des Reisenden Z keine Tatsachen angeführt, aus denen geschlossen werden konnte, daß dieser sich in Wort, Schrift oder Tat einmal irgendwie gegen den Nationalsozialismus oder den heutigen Staat geäussert hat. Die auf der Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse beruhende allgemein politische Unzuverlässigkeit allein genügt nach ständiger Rechtssprechung jedoch nicht, um einen Juden auch als; gewerblich unzuverlässig bezeichnen zu können. Die behauptete gewerbliche Unzuverlässigkeit des Z konnte vom Kreisamt X nicht nachgewiesen werden. Da andere Versagungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat das Kreisamt X ^demnach zu Unrecht die Erteilung der Legitimationskarte versagt." Nur die an sich selbstverständliche einwandfreie Führung wird deshalb dem jüdischen wie jedem anderen Gewerbetreibenden die Gewähr bieten, daß er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen seinen Beruf ausüben kann. Sollte ihm ein schriftlicher Versagungsbescheid der zuständigen Behörde zugehen, nach welchem ihm die beantragte Legitimationskarte oder der Wandergewerbeschein versagt werden, so kann er binnen 2 Wochen nach der Zustellung des Bescheides im Verwaltungsstreitverfahren Klage erheben, um den Bescheid, durch den er sich zu Unrecht beschwert fühlt, einer Nachprüfung unterziehen zu lassen. Diese Klage ist in Preussen an das Bezirksverwaltungsgericht, in Hessen an den Provinzialausschuss zu richten. Ge-. gen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichtes in Preußen ist eine Revision an das Oberverwalüingsgericht zulässig. Ueberall, wo im Gewerbeleben der Begriff der Zuverlässigkeit eine Rolle spielt, wird grundsätzlich in der Rechtssprechung von den gleichen Erwägungen ausgegangen, wie in den oben beispielhaft angeführten Fällen. Das Erlernen fremder Sprachen von Studienrat Walther Rothschild Schon früher herrschte in den Kreisen des gebildeten jüdischen Bürgertums lebhaftes Interesse für fremde Sprachen. Dieses Interesse hat in den letzten Jahren eine ungeheure Ausweitung erfahren. Von den Organisationen, die die Auswanderer beraten, ergeht die Mahnung, in Zeitschriften und Privatbriefen wird immer wieder darauf hingewiesen* Lernt fremde Sprachen! Nur wer die Sprache beherrscht, hat Aussicht, im fremden Land weiter zu kommen! Und dieser Ruf ist nicht ungehört verhallt: Überall bemüht man sich in irgend einer Weise um Auffrischung, Erweiterung oder Neuerwerb von Sprachkenntnissen durch Loktüre, Privatstunden, in Kursen oder Konversationszirkeln, für deren Einrichtung die Gemeinden, Lehrhäuser oder Vereine Sorge tragen. Vor allem wenden die Eltern der sprachlichen Ausbildung ihrer Kinder und dem Sprachunterricht an der jüdischen Schule ihre besondere Aufmerksamkeit zu. Naturgemäss hat sich ■damit auch das Interesse für alle Fragen erhöht, die dem aufgehen, der sich um Fremdsprachen bemüht. Da ist zunächst die Frage nach der richtigen Methode, die die Fachwelt'jahrzehntelang in Atem gehalten hat, hier aber mit wenigen Worten abgetan werden kann, da es keine alleinseligmachende Methode gibt, die jeder besonderen Veranlagung und dem jeweiligen Zweck des Unterrichts immer gerecht würde. Im Grunde genommen kreisen die methodischen Erörterungen stets nur um wenige Fragen: Lernt man Sprachen mit dem Gefühl, durch blosse Nachahmung oder mit dem Verstand, also systematisch durch bewußte Erarbeitung? Soll man die fremde Sprache durch das Ohr oder das Auge erlernen, be/;w. ist das Ziel des Unterrichts nur das Sprechen oder auch das Lesen und Sehreiben? Bedarf es des Umwegs über die Muttersprache, oder kommt man rascher zum Ziel, wana man sieh von vornherein nur in dem fremden Idiom bewegt? Die Gegensätze sind mit voller Absicht so scharf gegenübergestellt, um die Einseitigkeit derart zugespitzter Fragestellung recht deutlich werden zu lassen. Jeder Radikalismus auf diesem Gebiet ist vom Uehel, die Wahrheit liegt z-visehen den Extremen auf einer weiten Ebene, die für jede Individualität genügend Spielraum lässt. Bei der Wahl zwischen den -verschiedenen Möglichkeiten des Vorgehens kann man meist das eine tun, ohne das andere zu lassen. Mehr als von der Methode hfingt der Erfolg des Unterrichts von der Begabung und dem Fleiss des Schülers, sowie von dem Können, der Einsicht und Gewissenhaftigkeit des Lehrers ab. Natürlich muss sich die Methode auch dem jeweiligen U n t e rrichtsziel anpassen. Ganz allgemein hat sich das Ziel in den Jahren der jüdischen Not verschoben. Während früher fremde Sprachen meist als Zugang zu höherer Bildung, zu fremden Kulturen, zu seelischer und geistiger Bereicherung betrachtet wuiden, im ungünstigsten Fall als Vorbedingung gesellschaftlicher Geltung, ist es heute bittere Lebensnotwendigkeit, die oft auch ältere Menschen mit schon nachlassendem Gedächtnis?

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