Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 15 (1936-1937)
- Issue
- 5 (2.1937)
- Date
- 1937-02-01
- Page
- Seite 3 (sequence 5)
- Language
- German
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Seite 3 redliehkeit aufkeime, ausgeschlossen werden. Die Klugheit des Gesetzgebers soll nicht nur den Willen beeinflussen, sie soll auch jede Möglichkeit ausschalten, aus der ein verbrecherischer Wille aufkeimen könnte. „Wer Geld ohne Zeugen ausleiht, wird schreien und niemand hört ihn." Da dieser Satz geprägt ist, wird er* noch erweitert, ohne dass man gerade beim Thema bleibt. „Schreien wird und nicht gehört werden, wer sich selbst einen Herrn schafft, und wer sich von seinem Weib beherrschen lässt. Wer ist das, der sich einen Herrn schafft? Die einen sagen, wer bei Lebzeiten den Kindern seine Habe überschreibt, andere sagen, wenn es ihm an einem Orte schlecht ergeht und er geht nicht nach einem anderen Ort." Von der Rechtsstellung der Juden im Gewerbebetrieb insbesondere im Wandergewerbe und Vertreterberui von Dr. Wolfgang S. Matzdorff Es ist wiederholt die Frage aufgerollt worden, ob der in der Gewerbeordnung für das Deutsche Keich aufgestellte Grundsatz der Gewerbefreiheit durch die gesetzliche Entwicklung der letzten Jahre gegenüber Juden eine Einschränkung erfahren hat. Mit dieser Frage hat sich Dr. Werner Spohr, KM, Ln ..Reiehsverwaltungsblatt" Nummer 42 vom 17. Oktober 1936 beschäftigt. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß der Grundsatz der Gewerbefreiheit genau so wie für Arier auch für Nichtarier gilt. „Für Nichtarier gelten keine anderen Einschränkungen des Grundsatzes der Gewerbefreiheifc als sie der Gesetzgeber allgemein eingeführt hat, die also auch für arische Gewerbetreibende gelten. Insbesondere kann aus der rassischen Eigenschaft als Nichtarier nicht grundsätzlich auf einen Mangel der Zuverlässigkeit geschlossen werden, welche die Gewerbeordnung und die anderen Gesetze, in denen Verhältnisse des Gewerbes geregelt sind, als Erfordernis der Konzessionserteilung, oder Konzessionserhaltung «aufstellen. Soweit allerdings in einzelnen Gesetzen Beschränkungen der Betätigungsfreiheit der Juden vorgenommen sind, sind sie anzuwenden." (Seite 921) Ist somit im Grundsätzlichen eine Zweifelsfrage wohl ausgeschlossen, so kommen doch in den verschiedenen Zweigen des gewerblichen Lebens, in welchen Juden sich betätigen, gelegentlich Unklarheiten zur Erörterung, von denen im Folgenden einige behandelt werden sollen. Für jeden Gewerbetreibenden, auch die Inhaber von Wandergewerbescheinen und Legitimationskarten, ist die Mitgliedschaft zu einer der Sparten der Reichsgruppe Handel erforderlich. Die in Betracht kommenden Gruppen sind die des Einzelhandels, des Vermittlergewerbes und des ambulanten Gewerbes. Mit der Abgrenzung der Zuständigkeit dieser einzelnen Gruppen hat sich u. a. ein Aufsatz beschäftigt, der in der „Textilwoche" vom 22. Februar 1935 erschienen ist. Der dort veröffentlichten) Anordnung des Leiters der Reichsgruppe Handel ist Folgendes zu entnehmen: 1. Inhaber von Wandergewerbeseheinen, die Waren feilbieten und diese zur sofortigen Aushändigung an den Käufer mitführen, gehören zur Wirtsehaftsgruppe „Ambulantes Gewerbe". Es ist vorauszusetzen, daß die Waren außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts oder der durch besondere Anordnung der Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnorts gleichgestellten nächsten Umgebung ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in. eigener Person feilgeboten werden. 2. Wenn Einzelhändler, durch Vorlegung von Mustern, Prospekten u. s. w. ihre Landkundschaft besuchen, um von dieser Aufträge zu erhalten, so genügt bei diesen Kaufleuten die Zugehörigkeit zur Wirtschaftsgruppe „Einzelhandel". Von der Zugehörigkeit zur Wirtschaftsgruppe „Anümlantes Gewerbe" sind diese Kaufleute befreit. 3. Handelsvertreter und Handelsmakler, die selbständige Gewerbetreibende sind, gehören zur Wirtschaftsgruppe „Vermittlergewerbe". Handelsvertreter, die nicht selbständige sind, sondern als Angestellte oder in einem angestelltenähnlichen Abhängigkeitsverhältnis arbeiten, gehören zu keiner Organisation des Handels. Warenvertreter, die gemäß § 55 Ziffer 2 Gewerbeordnung einen Wandergewerbeschein benötigen, sind niefit bei der Wirtschaftsgruppe „Ambulantes Gewerbe", sondern bei «er Wirt Schaftsgruppe „Vermittlergc werbe", Fachabteilung Waren- Vertreter zu melden. Es handelt sich hierbei im allgemeinen um die .sogenannten detailreisenden Warenvertreter, welche bei privater Verbraucherkundschaft Warenbestellungen aufnehmen oder vermitteln, ohne selbst Waren mitzuführen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind alle diejenigen Gewerbetreibenden, welche zum "Reichsnährstand gehören und deshalb dort zu melden sind. Die Fachgruppe Handelsvertreter und Handelsmakler (Bezirksgruppe Hessen) hat durch Veröffentlichung vom 16. 11. 36 Folgendes bekanntgegeben: l>ie Mitglieder der Bezirksuntergruppen Frankfurt, Mainz, Wiesbaden, Giessen, Darmstadt, Offenbach, Worms und Kassel machen wir darauf aufmerksam, daß die Polizeireviere Anträge auf Ausstellung einer Legitimationskarte nur entgegen nehmen, wenn eine von der Fachgruppe Handelsvertreter und Handelsmakler ausgestellte Bescheinigung des Inhalts vorgelegt wird, daß der Antragsteller seine ordnungsmäßige Anmeldung vollzogen hat und berechtigt ist, eine auf seinen Namen lautende Legitimationskarte zu beantragen. Die Mitglieder können die Bescheinigung auf den Geschäftsstellen der Bezirksuntergruppen abholen. Da andererseits die Polizeiverwaltungen seitens der FaehgruTjpe ein Verzeichnis derjenigen Mitglieder erhalten, die im besitze einer Legitimationskarte sein müssen, empfehlen wir den Mitgliedern nochmals dringend, die Beantragung der Karten nicht zu versäumen, da anderenfalls mit Bestrafung zu rechnen ist. Es ist deshalb jedem jüdischen Gewerbetreibenden dringend anzuraten, für die Zugehörigkeit zu seiner Wirtschaftsgruppe Sorge zu tragen und bei der laufenden Beitragszahlung nicht im Rückstand zu bleiben. Der Reichs- und Preussische Wirtschaftsminister bestimmt in einem Erlaß, daß in den Fällen, in denen sich ein Gewerbetreibender nachgewiesenermassen hartnäckig weigert, der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Mitgliedschaft bei der Wirtschtiftsgruppe zu genügen, die Unzuverlässigkeit wegen Mangels an gesetzlichem Sinn angenommen werden kann, sofern in einem derartigen Verhalten eine Missachtung der von der Reichsregierung erlassenen Gesetze zum Ausdruck kommt. Das Bezirks Verwaltungsgericht in Hildesheim hat sich vor kurzem mit einem Fall beschäftigt, in welehem einem Wandergewerbetreibenden wegen des Verzugs der Beitragsleistung zum „Ambulanten Gewerbe" der Wandergewerbeschein wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden sollte. Lediglich die Annahme des Gerichts, daß eine absichtliche Weigerung die Beiträge zu zahlen nicht nachzuweisen war, führte zu einer Abweisung des Anträges. Von den Gründen, aus denen ein Gewerbepapier (Wandergewerbeschein oder Legitimationskarte) versagt werden kann, spielt häufig der § 57b, Ziffer 2 der Gewerbeordnung eine Rolle, nach welcher der Wandergewerbeschein zu versagen ist, wenn TiHsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Nachsuchende die für die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen ©r- -forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es ist auch auf die Ziffer 2a des § 57 der Gewerbeordnung Bezug genom-